Hallo liebe Mitstreiter,
ich habe einen Berechtigungsschein erteilt wegen Klärung von Streitfragen mit einem Internetprovider. Der Rechtsanwalt beantragt nun, die Beratungshilfe auf einen neue Tätigkeit "zu erstrecken": und zwar hat er einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt, dass der Internetprovider nach erfolgter Kündigung den Internetport freischalten muss.
Fällt sowas eigentlich überhaupt noch unter Beratungshilfe, oder bin ich da bereits bei PKH?
Falls doch, ist das noch dieselbe Angelegenheit, oder eine neue?
Beratungshilfe wegen einstweiliger Verfügung
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Das einstweilige Verfügungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren für das es keine BerH gibt. Dafür ist PKH zu beantragen.
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Das einstweilige Verfügungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren für das es keine BerH gibt. Dafür ist PKH zu beantragen.
Genauso ist das. "Erstreckung" von BerH auf ein gerichtliches Verfahren ist schon mal gleich gar nicht möglich. Anders als bei der BerH sind nämlich bei der PKH für das gerichtliche Verfahren die Erfolgsaussichten zu prüfen. -
Das dachte ich mir schon. Warum weiß der RA das nicht? Ich kann das nicht verstehen, mit wie viel sinnlosen Anträgen man sich rumschlagen muss.
Vielen Dank für die schnellen Antworten! -
Warum weiß der RA das nicht?
Keine Ahnung. Die Unterscheidung zwischen BerH und PKH sollte eigentlich bekannt sein. -
Warum weiß der RA das nicht?
Keine Ahnung. Die Unterscheidung zwischen BerH und PKH sollte eigentlich bekannt sein.
Natürlich ist der bekannt!
Man kann zunächst BerH und später PKH abrechnen... -
Das dachte ich mir schon. Warum weiß der RA das nicht? Ich kann das nicht verstehen, mit wie viel sinnlosen Anträgen man sich rumschlagen muss.
Manche RAs versuchens halt...
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Natürlich ist der bekannt!
Man kann zunächst BerH und später PKH abrechnen...
Und am besten ohne Anrechnung -
Dass das einstweilige Verfügungsverfahren ein gherichtliches ist, kann der RA ja locker aus der ZPO entnehmen.
War wohl wieder ein (nicht gelungener) Versuch, Gebühren zu schinden -
Dass das einstweilige Verfügungsverfahren ein gherichtliches ist, kann der RA ja locker aus der ZPO entnehmen.
War wohl wieder ein (nicht gelungener) Versuch, Gebühren zu schinden
eher der umgekehrte Fall von Knieschuss. Er hat doch den Antrag gestellt und wollte doch sicher PKH dafür? Die VerfGebühr ist schon mal futsch, weil vor Beiordnungsantrag erfolgt. -
Der RA hat gestern nochmal angerufen und weitere Informationen nachgliefert:
Der Sachverhalt ist nun wohl so, dass er den kompletten Antrag auf einstweilige Verfügung gepinselt hat, (lag in Kopie bei), dann aber, bevor er ihn einreichen konnte, sich die Angelegenheit erledigt hat, da der Internetprovider dann doch die Kündigung anerkannt hat, und den Port wieder freigegeben hat.
Jetzt will er wissen, ob die Arbeit umsonst war, oder ob er noch irgendwo Vergütung herbekommt.
Meiner Ansicht nach handelt es sich um dieselbe Angelegenheit (da derselbe Lebenssachverhalt - Probleme mit dem Internetprovider), und es ist zwar löblich, dass er sich so reingehängt hat, aber mehr Geld bekommt er nicht. -
Jetzt will er wissen, ob die Arbeit umsonst war, oder ob er noch irgendwo Vergütung herbekommt.
Vom Mandanten vielleicht ... ;). Aus der Staatskasse bekommt er hierfür jedenfalls nichts.
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