Schuldanerkenntnis?

  • Ein einseitiges Schuldanerkenntnis ist dem Gesetz fremd und vermag daher keine Rechtswirkungen hervorzurufen. Es verhält sich vielmehr so, dass nur die Erklärung des anerkennenden Beteiligten der Schriftform des § 781 BGB bedarf.

    Im vorliegenden Fall geht es darum, mit welchem Inhalt der in § 1822 Nr.12 BGB verwendete Begriff des Vergleichs zu belegen ist. Es wird also kein neuer Genehmigungstatbestand geschaffen, sondern im Wege der Auslegung geprüft, ob ein existenter Genehmigungstatbestand eine bestimmte Fallgestaltung erfasst.

  • Zitat von juris2112

    Ein einseitiges Schuldanerkenntnis ist dem Gesetz fremd und vermag daher keine Rechtswirkungen hervorzurufen. Es verhält sich vielmehr so, dass nur die Erklärung des anerkennenden Beteiligten der Schriftform des § 781 BGB bedarf.



    In der Fallgestaltung, die ich oben gemeint habe, würde aber die Vollstreckungsunterwerfung (verfahrensrechtliche) Rechtswirkungen entfachen, da der Gl. dann mit der notariellen Urkunde als Titel nach § 794 ZPO vollstrecken könnte. Eine solche Erklärung hätte zwar materiell keine Wirkung(die sie ja auch nicht bräuchte, da ja der zugrunde liegende Vertrag die Forderung materiell begründet), jedoch würde sie den Gläubiger in den typischen Konstellationen sicherlich zufriedenstellen.

    Zitat von juris2112


    Im vorliegenden Fall geht es darum, mit welchem Inhalt der in § 1822 Nr.12 BGB verwendete Begriff des Vergleichs zu belegen ist. Es wird also kein neuer Genehmigungstatbestand geschaffen, sondern im Wege der Auslegung geprüft, ob ein existenter Genehmigungstatbestand eine bestimmte Fallgestaltung erfasst.


    Wie gesagt meines Erachtens meint § 1822 Nr.12 den Vergleichsbegriff i.S.d. § 779 BGB, sodass ein Anerkenntnis im Regelfall nicht darunter zu subsumieren ist.

  • Zitat von juris2112

    Aus § 782 BGB ergibt sich unmittelbar, dass ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis einen Vergleich i.S. des § 779 BGB darstellen kann (Erman/Heckelmann § 782 RdNr. 10).



    Dasselbe sagt auch der Palandt (zu § 781), dem widerspreche ich ja auch gar nicht, dass ein solches Schuldanerkenntnis im Einzelfall einen Vergleich darstellen kann, bleibe jedoch dabei, dass dies meines Erachtens nicht die Regel ist.

  • Jetzt komm ich mit einer Abwandlung:
    Gegen die Betreute ist ein Klageverfahren anhängig gemacht worden (Pflichtteilsansprüche des Brudes). Der RA und der Betreuer gehen davon aus, dass die Forderung besteht und wollen das Verfahren möglichst kostengünstig erledigen, also durch Anerkenntnis und Anerkenntnisurteil.
    Müsste ich hier auch genehmigen? Die andere, etwas teurere Variante wäre ja wohl das VU, das vom RA ebenfalls in Erwägung gezogen wird. Wenn der RA und der Betreuer das ganze so abwickeln würden, könnte ich ja auch nicht genehmigen bzw die Genehmigung versagen...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das Anerkenntnis ist eine reine Prozesshandlung und betrifft lediglich den geltend gemachten prozessualen Anspruch. Ein prozessuales Anerkenntnis ist daher auch dann wirksam, wenn das zugrunde liegende materielle Rechtsgeschäft einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfte (BGH LM § 306 Nr.1; a.A. Thomas ZZP 1989, 80). Das gleiche gilt für das Urteil selbst, welches den Betroffenen zu einem genehmigungsbedürftigen Handeln verpflichtet (BayObLG MDR 1953, 561; Brüggemann FamRZ 1990, 7).

    Es kann somit im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Bezahlung der Pflichtteilsschuld durch den Betreuer überhaupt einer Genehmigung bedürfte.

  • Hab auch ein Problem zum Thema Schuldanerkenntnis mit folgender Fallkonstellation:

    Der Betreute hat zusammen mit weiteren Tätern schwere Körperverletzung begangen. Alle wurden zu Dauerarresten verurteilt.
    Die Krankenkasse des Geschädigten fordert nun Schadensersatz und will die schadensbedingt gewährten Leistungen zurück holen.
    Natürlich hat keiner der Täter das Geld, um diesen Betrag zu zahlen.
    Jetzt soll der Betreuer ein Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) nebst Abtretungserklärung (zukünftige Entgeltsansprüche gegen Arbeitgeber) für den Betreuten unterzeichnen, dahingehend, dass der Betreute und die anderen diesen Betrag gesamtschuldnerisch schulden.

    1. Frage: Ist mein Genehmigungstatbestand § 1822 Nr. 10 BGB???

    2. Frage: Soll ich das wirklich genehmigen?

    Wenn ich es nicht tue, wird sicherlich eine Klage folgen, die noch mal Kosten aufwirft (wobei da sicherlich PKH gewährt wird), aber vielleicht werden da ja ganz andere Konditionen ausgeurteilt? :(
    Habe Bedenken wegen der gesamtschuldnerischen Haftung...

  • Also der Betreuer kann ja nicht die anderen Schädiger mitverpflichten, was ja bei einer gesamtschuldnerischen Haftung der Fall wäre. Diese können insoweit nur selbst ein Anerkenntnis abgeben (oder auch nicht).

    M. E. hat das Schuldanerkenntnis hier auch vergleichsweisen Charakter, so dass eine Genehmigung nach § 1822 Nr. 12 BGB erforderlich wäre. Falls diese erteilt werden könnte, bedarf es zuvor jedoch einer genauen Prüfung der Sach- und Rechtslage inklusive der Strafakten (Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 06.06.2003, 3Z BR 67/03; z. B. in NJW-RR 2003, 1587-1590).

    Ich hätte Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit.

  • Mein Fall:

    In der Wohnung des Betroffenen hat es gebrannt.
    Die Wohnung war daher zu entrümpeln, der Hausrat zu entsorgen.

    Der Betreuer hat sich mit dem Vermieter in Verbindung gesetzt: Weder hat der Betroffene eine Haftpflicht- oder Hausratversicherung, noch fällt dieser Fall unter die Wohngebäudeversicherung des Vermieters.

    Der Betreuer trägt nun vor, dass der Betroffene die Kosten für die Entrümpelung an den Vermieter zu erstatten habe. Dies würde ein Schuldanerkenntnis darstellen und sei somit nach § 1822 Nr. 8 BGB genehmigungsbedürftig.

    Stimmt das?

  • Was hat denn der Betreuer gemacht, was einen Genehmigungstatbestand darstellen würde?
    Und hängt es überhaupt vom Betreuer ab? Ich tippe mal, der Vermieter würde so oder so sich die Forderung titulieren und beitreiben - Eingeständnis hin oder her.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Was hat denn der Betreuer gemacht, was einen Genehmigungstatbestand darstellen würde?
    Und hängt es überhaupt vom Betreuer ab? Ich tippe mal, der Vermieter würde so oder so sich die Forderung titulieren und beitreiben - Eingeständnis hin oder her.


    Mag sein, aber diese Kosten kann man durch ein Schuldanerkenntnis über eine unstreitige Forderung vermeiden (wenn dies nicht zutrifft, sollte auch keine betreuungsgerichtliche Genehmigung ertelt werden).

    Und aus dem Sachverhalt ist es nicht klar zu erkennen, aber der Vermieter möchte wohl eher die Unterschrift des Betreuers als die des Betroffenen unter dem Anerkenntnis.

  • Der Betreuer hat mir mit seinem Antrag auf Genehmigung ein Schreiben an den Vermieter mitgeschickt.

    In diesem Schreiben steht lediglich, dass eine Entrümpelung erfolgen muss und dass der Betreute für die Kosten aufkommt. In dem Umstand, dass der Betreuer die Kostentragung des Betreuten erklärt, liegt seiner Meinung nach ein genehmigungsbedürftiges Schuldanerkenntnis.

    Mehr geht aus der Akte bislang leider nicht hervor.

  • Ich halte das lediglich für eine Mitteilung ohne rechtlichen Bindungswillen um den Vermieter erstmal von sofortigen Maßnahmen abzuhalten bzw. um ihn überhaupt mal über den Wohnungszustand zu informieren.
    Ein solches Anerkenntnis begründet noch keine Schuld, sondern würde dem Vermieter in einem Prozess nur den Beweis erleichtern, vgl. BeckOK BGB § 781 Rn. 16.

    Ich seh hier noch nichts veranlasst.

  • Sachverhalt reicht für mich weiterhin nicht, um auf die frog'sche Gedankenschiene zu kommen.

    Ich sehe da kein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 1822 BGB.

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  • Der Fragesteller wollte ja auf Nummer 8 des Katalogs raus.

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