Eine Betreuter ist verstorben. Die Pflegeanstalt hat noch einen nachweisbaren Anspruch gegen den Verstorbenen. Gleichzeitig weist das Taschengeldkonto des Verstorbenen ein plus von 300,00 € auf.
Nun meldet sich der Nachlaßpfleger und verlangt Überweisung der 300,00 €.
Bzgl. der Forderung der Pflegeanstalt, macht der Nachlasspfleger die 3 Monatsfrist des § 2014 BGB geltend.
Nachlaß ist überschuldet, Erben werden daher nicht ermittelt.
Kann man denn nicht mit der Forderung aufrechnen ?