Trotz Insolvenz wird auf Kostenfestsetzung bestanden

  • Bitte mehr Informationen.

    Die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO, die unabhängig von der Parteistellung ist (d.h. für Kläger und Beklagten eintritt), ist nur gegeben, wenn der Rechtsstreit bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig war. In diesem Fall kann erst festgesetzt werden, wenn der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit wieder aufgenommen hat. Festzusetzen ist dann meines Erachtens für den Insolvenzverwalter.

    Sofern der Rechtsstreit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig wurde, kommt es darauf an. Sofern tatsächlich der Beklagte und nicht der Insolvenzverwalter Partei, dann kann m.E. zu dessen Gunsten festgesetzt werden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich würde für die Partei festsetzen. Wenn Du ganz sicher gehen willst, kannst Du ja den Insolvenzverwalter vorher anhören.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gibts Meinungen zu dieser Konstellation:
    L-Verfahren angeordnet.
    Schuldner legt Erinnerung ein, welche kostenpflichtig zurückgewiesen wird. KFA geht ein.
    Dann wird die InsO-Eröffnung (IK) mitgeteilt, diese ist nach Erinnerungsentscheidung aber vor KFA-Eingang eröffnet worden.
    Ich meine, dass selbst hier kein KFB mehr möglich ist. Oder doch ?

  • Schau mal im Zöller, Zivilprozessordnung, § 240 Rdnr. 2. Danach im Zwangsverwaltungsverfahren wohl eher keine Geltung.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hmmm, kommt es nicht darauf an, dass es ein Kostenfestsetzungsverfahren ist? Auf dieses ist doch § 240 ZPO immer analog anzuwenden - dachte ich zumindest.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich habe eine praktische Frage zu § 240 ZPO und dem Kostenfestsetzungsverfahren:

    Bei mir ist das Kostenfestsetzungsverfahren durch die Insolvenzeröffnung gehemmt. Wie geht ihr dann weiter vor? Setzt ihr euch eine Frist, wenn ja welche? (6 Jahre erscheint mir arg lang). Oder legt ihr nach 6 Monaten die Akte weg?

  • Ich klinke mich mal ein; habe glaube ich, leichte Verständnisschwierigkeiten...:gruebel::

    Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. InsOverfahren über ihr Vermögen wurde eröffnet. Über den KFA des Klägers konnte wegen § 240 ZPO nicht entschieden werden.
    Jetzt steht im Zöller, dass mit Schlussverteilung das InsOverfahren beendet und eine Kostenfestsetzung dann möglich ist, ist das richtig?

    Und an wen muss ich mich wenden, um zu erfahren, wie Stand des InsOverfahrens ist? An den Treuhänder?

  • Länderübersicht

    Hier finden Sie die Auflistung der Länder, die zur Zeit auf dieser Seite ihre Insolvenzdaten veröffentlichen:
    Baden-Württemberg seit dem 01.12.2003
    Bayern seit dem 01.06.2004
    Berlinseit dem 01.06.2004
    Brandenburg seit dem 15.03.2004
    Bremenseit dem 27.10.2003
    Hamburg seit dem 05.11.2003
    Hessen seit dem 01.12.2003
    Mecklenburg-Vorpommern seit dem 24.09.2003
    Niedersachsen seit dem 01.01.2004
    Nordrhein-Westfalen seit dem 01.07.2002
    Rheinland-Pfalz seit dem 01.09.2003
    Saarland seit dem 27.08.2003
    Sachsen seit dem 01.02.2005
    Sachsen-Anhalt seit dem 01.09.2005
    Schleswig-Holstein seit dem 01.04.2004
    Thüringen seit dem 01.08.2004

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Auf der angegebenen Internetseite bekomme ich keinerlei Treffer, das hatte ich schon früher mal versucht...
    Werde mich also mit dem InsOGericht kurzschließen.
    Danke!

  • :gruebel:
    Wenn das KF-Verfahren nach sechs Monaten wegen AktO wegzulegen ist ( #31 ) , wie erfährst Du dann vom Schlusstermin ?

    Das KF-Verfahren müsste nach diesem Termin schon von der erstattungsberechtigten Festsetzungspartei wieder aufgenommen werden.
    V.a.W. wird jedenfalls der Abschluss des Inso-Verfahrens nicht überwacht.

  • Ich würde mich auch nicht damit abmühen, regelmäßig nach dem Stand des Insolvenzverfahrens zu fragen. Nach Mitteilung der Unterbrechnung lege ich die Akte auf 6 Monate. Hat bis dahin niemand das Verfahren wieder aufgenommen, wird die Akte weggelegt. Die weggelegte Akte kann dann ja jederzeit wieder zurückgeholt werden, sollte z.B. nach 2 Jahren eine Partei das Verfahren wieder aufnehmen wollen.

  • Ich würde mich auch nicht damit abmühen, regelmäßig nach dem Stand des Insolvenzverfahrens zu fragen. Nach Mitteilung der Unterbrechnung lege ich die Akte auf 6 Monate. Hat bis dahin niemand das Verfahren wieder aufgenommen, wird die Akte weggelegt. Die weggelegte Akte kann dann ja jederzeit wieder zurückgeholt werden, sollte z.B. nach 2 Jahren eine Partei das Verfahren wieder aufnehmen wollen.




    Dem stimme ich zu und sehe es auch so, dass von den Parteien (regelmäßig der Antragsteller) eine Mitteilung kommen muss, dass das Insoverfahren beendet ist.

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