Bitte mehr Informationen.
Die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO, die unabhängig von der Parteistellung ist (d.h. für Kläger und Beklagten eintritt), ist nur gegeben, wenn der Rechtsstreit bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig war. In diesem Fall kann erst festgesetzt werden, wenn der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit wieder aufgenommen hat. Festzusetzen ist dann meines Erachtens für den Insolvenzverwalter.
Sofern der Rechtsstreit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig wurde, kommt es darauf an. Sofern tatsächlich der Beklagte und nicht der Insolvenzverwalter Partei, dann kann m.E. zu dessen Gunsten festgesetzt werden.