Nachweis Erbausgleich § 1934 d BGB durch eidesstattl. Vers.

  • Ich habe einen Erbscheinsantrag vorliegen, wonach der Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau und seinem Sohn beerbt worden sein soll.
    Der Erblasser hat jedoch noch 2 nichteheliche Kinder, die nicht erbberechtigt sein sollen, da mit ihnen 1987 bzw. 1991 ein vorzeitiger Erbausgleich gem. § 1934d BGB abgeschlossen worden sein soll.
    Problem: Zum Nachweis wurde bzgl. des einen Kindes das notarielle Angebot und die Annahme bzgl. des Erbausgleiches vorgelegt, bzgl. des anderen Kindes ist die Annahme nicht auffindbar. Das Kind habe ich dazu angehört, es kann sich nicht errinnern, ein solches Angebot angenommen zu haben. Nun legen mir die Antragsteller eidesstattl. Versicherungen von der Tochter der Ehefrau des Erblassers und von der Ehefrau des ehelichen Sohnes vor, wonach der Erblasser erwähnt haben soll, dass er zwei nichteheliche Kinder habe, mit denen man sich notariell bzgl. eines Erbausgleiches geeinigt habe, die seien ausbezahlt worden und haben kein Erbrecht mehr.
    Reichen die eidesstattl. Versicherungen ? Der Anwalt des nichtehelichen Kindes meint nicht.

  • Abgesehen davon, dass ich einen Fall mit vorzeitigem Erbausgleich noch nie hatte, würden mir die eidesstattlichen Versicherungen auf keinen Fall ausreichen. Die betreffenden Personen haben durch die verwandtschaftlichen Beziehungen möglicherweise mittelbar sogar ein Eigeninteresse, ob ideell oder finanziell sei einmal dahingestellt. Außerdem versichern sie nur etwas "vom Hörensagen" an Eides Statt. Auf die Vorlage der Annahmeerklärung kann m.E. nicht verzichtet werden, schon auch weil ggfs. die Wirksamkeit geprüft werden muss.

  • pitty hat am 18.12.07 geschrieben:
    "Der Notar war verpflichtet, den vorzeitigen Erbausgleich dem Geburtsstandesamt des Erblassers (und dem des ne Kindes) zu melden als Urkunde, die das Erbrecht ändert (wie z.B. Eheverträge). Also dort nachfragen."

  • pitty hat am 18.12.07 geschrieben:
    "Der Notar war verpflichtet, den vorzeitigen Erbausgleich dem Geburtsstandesamt des Erblassers (und dem des ne Kindes) zu melden als Urkunde, die das Erbrecht ändert (wie z.B. Eheverträge). Also dort nachfragen."



    Der entsprechende Thread ist hier und ich sehe es ebenso wie die Vorposter.

  • Wenn bekannt ist, bei welchem Notar das Angebot beurkundet wurde, lässt sich dort auch in Erfahrung bringen, ob es angenommen wurde. Die Annahmeurkunde wird immer auch dem Notar übersandt, der das Angebot beurkundet hat.

  • Dem Notar, der das Angebot beurkundet hat (gleichzeitig beurkundender Notar des Erbscheinsantrages) liegt aber keine Annahme vor.
    Ich habe dem Notar jetzt erstmal mitgeteilt, dass ich beabsichtige, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen

  • Wenn auch die bereits erwähnten Standesamtsmitteilungen nicht weiterhelfen, wird es dann wohl beim Erbrecht des nichtehelichen Kindes verbleiben. Aus dem Sachverhalt ergab sich zunächst nicht, dass der Notar, der das Angebot beurkundet hat auch die Urkundsperson des Erbscheinsantrags war. Sonst hätte ich meine Anregung hier nicht unterbreitet.

  • Dem Notar, der das Angebot beurkundet hat (gleichzeitig beurkundender Notar des Erbscheinsantrages) liegt aber keine Annahme vor.
    Ich habe dem Notar jetzt erstmal mitgeteilt, dass ich beabsichtige, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen



    Ich denke, dass man zur Absicherung vor Zurückweisung im Rahmen von §§ 12 FGG, 2358 BGB eine Anfrage an das Geburts-Standesamtes des Erblassers (und - s.o. - ggf. parallel an das Geburtsstandesamt des neK) stellen sollte, ob dort ein Eintrag über die Existenz einer erbrechtsabändernden Urkunde vorliegt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich möchte dieses Thema noch einmal aufgreifen.

    Die n.e. Tochter (geb. 1975) verklagt den Vater (mein jetziger Erblasser, verstorben 08/2009) im Jahr 1997 auf den ihr zustehenden vorzeitigen Erbausgleich gem. 1934d BGB i.H.v. 48.000 DM. Das Verfahren endet mit folgendem Vergleich:

    "Der Beklagte zahlt zur Abgeltung der Klageforderung an die Klägerin 24.000 DM. Zahlt der Beklagte bis zum ...22.000 DM, ist damit auch die weitergehende Zahlung erledigt. Die Kägerin verzichtet in diesem Falla uf den Mehrbetrag i.H.v. 2000 DM. Der Beklagte nimmt diesen Verzicht an. Die Zahlung hat zu erfolgen auf das Konto......"

    Der Erblasser -geschieden- hatte neben der n.e. Tochter 5 weitere, eheliche Kinder und eines davon beabsichtigt, einen Erbschein zu beantragen.
    Neben einer begl. Ablichtung des Sitzungsprotokolls liegt weiteres nicht vor, mit Ausnahme eines Zahlungsnachweises i.H.v. 22.000 DM gem. dem Vergleich. Es ist aber nicht bekannt, ob eine Vereinbarung gem. § 1934 d a.F. Abs. 4 Satz 1 getroffen wurde.
    Das Verhältnis des n.e.K. zu den 5 ehelichen Kindern ist gestört, Informationen sind nicht zu erwarten.

    Sofern die Nachfrage gem. #9 bei beiden Geburtsstandesämtern negativ verlaufen sollte, stellt sich (wieder) das Problem des Nachweises.

    Wie seht Ihr das :gruebel:?

  • :2danke.

    Ich gehe davon aus, dass -aufgrund der behaupteten, fristgerechten, Zahlung des Betrages i.H.v. 22.000,00 € die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs dem Beklagten (Erblasser) seinerzeit ausgehändigt wurde. Die Übergabe kann lt. eines Miterben nicht (mehr) festgestellt werden. Vorhanden sind 2 Einzahlungsbelege über 19.000,00 € und 3.000,00 €, um deren Vorlage ich gebeten habe.
    Wenn ich mir diese Angaben bei der Antragsaufnahme versichern lasse und dem n.e.K. demnächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Erbscheinsantrag gebe, der es (n.e.K.) unberücksichtigt lässt, dürfte dies ausreichend sein, oder :gruebel:.

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