Einstellung Prozessgericht- Ruhen des Verfahrens

  • Aber ich würde trotzdem mit der Aufehbung bis zur RK warten. Auf die paar Wochen kommt es dann nicht mehr an. Gehen die Parteien in die Berufung der Schuldner verliert, ist die Beschlagnahme weg.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • :gruebel: Wieso Beschlagnahme weg ?
    Wenn ich das richtig verstanden habe, soll hier nach Wegfall der Einstellung durch das PG die Versteigerung doch fortgesetzt werden - und die Frage war, ob bereits die Fortsetzungsfrist läuft ... oder nicht ? :gruebel:

  • :gruebel: Wieso Beschlagnahme weg ?
    Wenn ich das richtig verstanden habe, soll hier nach Wegfall der Einstellung durch das PG die Versteigerung doch fortgesetzt werden - und die Frage war, ob bereits die Fortsetzungsfrist läuft ... oder nicht ? :gruebel:


    Nein, keine Versteigerung, sondern Unterhaltspfändung.
    Ich habe jetzt mal die Ausfertigung mit RK-Vermerk erfordert.
    PS: Ich habe erst jetzt gesehen, dass ich im Versteigerungsforum bin (es geht aber um ZwV)

    Einmal editiert, zuletzt von klein_steffchen (17. September 2009 um 13:38) aus folgendem Grund: blindes Huhn

  • Aber Anta, wir können ja mal theoretisieren (ich wußte das nämlich auch nicht): Ich hebe das Versteigeurngsverfahren vor der RK der Entscheidung des LG auf. In der Berufung wird die LG-Entscheidung gekippt. Dann habe ich ein aufgehobenes Verfahren und keine Beschlagnahme mehr.

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  • O.k. M.E. müssen wir hier zwei Konstellationen auseinanderhalten.
    1. Das LG entscheidet, dass der Titel nicht mehr vollstreckbar ist - die Vollstreckungsvoraussetzungen entfallen. In einem solchen Fall würde ich ehrlich gesagt immer erst aufheben, wenn die LG-Entscheidung rechtskräftig ist. Und auch immer nur unter der Maßgabe, dass Beschlagnahme erst mit RK des Aufhebungsbeschlusses entfällt.
    So habe ich die unschöne Konsequenz des ungerechtfertigten Beschlagnahmeentfalls umschifft.
    Hebe ich wie im von Bang-Johansen geschilderten Fall durchaus zurecht vor RK der LG-Entscheidung auf - dann erst Recht mit Abhängigkeit von der Rechtskraft der Aufhebung. Schneller wird ein RM gegen die Aufhebung wohl selten kommen, wenn der Gläubiger die LG-Entscheidung nicht schluckt.

    2. Das LG weist die Klage ab, der Hintergrund der Einstellungsentscheidung gem. § 775 Nr. 2 ZPO, entfällt.
    In einem solchen Fall beginnt nun erst gem. § 31 Abs. 1 d) ZVG die Fortsetzungsfrist. Also alles im Lot. Stellt der Gläubiger keinen fristgerechten Antrag, wird wie üblich aufgehoben.

  • Die in Ziffer 1 geschilderte Konstellation ist die nach § 775 Nr. 1 ZPO.
    Danach bedarf es der Vorlage einer Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung, um die Zwangsvoll-
    streckung einzustellen und gemäß § 776 ZPO die Vollstreckungsmaßregel aufzuheben. Rechtskräftig muß diese Entscheidung nicht sein.

    Ich sehe in diesem Fall auch nicht die generelle Notwendigkeit, den Wegfall der Beschlagnahme von der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses abhängig zu machen, zumal ich den Gläubiger vor Aufhebung des Verfahrens anhören würde. Die mit dieser Anhörung verbundene Warnung muß er eben nutzen, um die vorläufige Vollstreckbarkeit der vorliegenden Entscheidung zu beseitigen.

  • Habe zu diesem Thema auch eine Nachfrage, die sich auf einen ähnlichen/gleichen Fall bezieht.

    Anordnung Zwangsversteigerung.

    Nach Anordnung wird Klauselerinnerung eingelegt.
    Das hiesige Amtsgericht (C-Abteilung) legt mir nun die Ausfertigung des Beschlusses vor, der folgendes zum Inhalt hat:

    1. Die Zwangsvollstreckung aus der für die Grundschuldbestellungsurkunde erteilten Klausel wird für unzulässig erklärt

    Meine Frage bezieht sich jetzt auf die weitere Vorgehnesweise.

    1. Liegt mir im Ergebnis eine Entscheidung gemäß § 775 Nr. 1 ZPO vor?
    2. Muss ich die Zwangsversteigerung infolge dessen gemäß § 776 ZPO aufheben?
    3. Wenn 1.) und 2.) zu bejahen sind: Höre ich den Gl. vor Aufhebung des Verfahrens an, in dem ich ihm mitteile, dass ich beabsichtige die Zwangsversteigerung aufheben, oder warte ich die Rechtskraft der Entscheidung ab? Denn die Gl. könnte ja Rechtsmittel einlegen gegen den Beschluss des Amtsgerichts.


    Oder fehlt mir im Ergebnis nunmehr eine Vollstreckungsvoraussetzung (Klausel) und ich müsste einstweilen einstellen gemäß § 28 ZVG unter Fristsetzung?

    Danke für die Hilfen

  • Ich denke, dass das hier kein Fall des 775 Nr. 1 ist. Ich denke eher, dass es sich um den Wegfall einer Vollstreckungsvoraussetzung handelt und du usst aufheben. Denn der Titel wurde ja nicht aufgehoben, sondern die Vollsterckung nur für unzulässig erklärt. (Das könnte auch in Folge von einer Zahlung passieren.)

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  • Annett:
    wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass die Vollstreckung aus der Klausel unzulässig ist (so auch im Beschluss des AG genannt), müsste ich doch ersteinmal gemäß § 28 ZVG einstweilen einstellen und nicht gleich aufheben, oder?

    Im Nachhinein ist ein nachträglich Vollstreckungsmangel vorhanden, der behoben werden könnte, sei es durch eine neue Klausel oder Rechtsmittel in C-Sache.

    Andere Auffassungen vorhanden ??

  • lumpi: Ich würde nicht gleich aufheben, wobei das auch ein bischen auf die Urteilsbegründung ankommt.

    Bang-Johansen: Ich habe gar nicht bei 775 nachgelesen. Aber das werde ich tun und evtl. meine Meinung revidieren.

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  • Ein Blick ins Gesetz erleichert doch ungemein die Rechtsfindung. Da muss man eigentlich nicht mal in den Kommentar gucken. Steht sogar im Gesetz.

    lumpi: Nach klar 775 Nr. 1 mit der Konsequenz des 776. Das Verfahren ist aufzuheben. Den Wegfall der Beschlagnahme würde ich aber von der RK des Aufhebungsbeschlusses abhängig machen.
    Du kannst natürlich auch einfach vorher den Gl. noch mal anschreiben und ihn auf die Konsequenz des 776 hinweisen.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Bang-Johansen:

    sofern man nun zu § 775 Nr. i.V.m § 776 ZPO zu dem Ergebnis kommt, dass das ganze Verfahren aufgehoben werden muss, würdest/würdet du/ihr den betr. Gl. vorab anschreiben und von der beabsichtigten Aufhebung des Verfahrens informieren (rechtliches Gehör gewähren)?



    Ich überlege nämlich, dass es doch grds. auch möglich wäre, dass der Gl. in der C-Sache Rechtsmittel einlegt und die Sache zum Landgericht hochgehen könnte.

    Was wenn ich aufhebe und in der Rechtsmittelinstanz anders entschieden wird?

  • Bang-Johansen:

    sofern man nun zu § 775 Nr. i.V.m § 776 ZPO zu dem Ergebnis kommt, dass das ganze Verfahren aufgehoben werden muss, würdest/würdet du/ihr den betr. Gl. vorab anschreiben und von der beabsichtigten Aufhebung des Verfahrens informieren (rechtliches Gehör gewähren)?



    Ja, s. auch #28.

    Zitat


    Was wenn ich aufhebe und in der Rechtsmittelinstanz anders entschieden wird?



    In diesem Fall muß der Gläubiger die Vollstreckung neu einleiten.

  • Annett und bang-johansen:

    ja das mit der Anhörung hatte ich überlesen :)

    nun noch eine letzte Frage:

    Der Gl. teilte mit, dass er liebend gerne den Antrag zurücknehmen wolle.

    Ich denke, da der Gl. Herr des Verfahrens ist, würde er durch die Antragsrücknahme dem Aufhebungsbeschluss gemäß § 775 Nr. 1 ZPO i.v.m. § 776 ZPO zuvor kommen und ich könnte aufgrund Antragsrücknahme sofort aufheben und Beschlagnahme sofoert entfallen lassen, oder ??

    Danke nochmals für die bisherige Hilfe

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