Zählt Resturlaub aus ner vorherigen Ausbildung?

  • @ HorstK:
    Nun sei mal nicht so streng, so abwegig ist das nicht. Im nichtöffentlichen Dienst kann der neue Arbeitgeber eine Bescheinigung verlangen, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer bereits gewährt wurde. Er muss dann den Urlaub nicht doppel gewähren.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • also ich mach grad ne ausbildung zur rechtsanwaltsfachangestellten.

    und normal ists ja so (meines wissens nach), dass wenn ich zB den arbeitgeber wechsel, mein urlaub bestehen bleibt bzw das was cih bei dem alten AG schon an tagen genommen hab, wird mir beim neuen dann abgezogen.

    so udn ich mein auch dass wir anfang der ausbildung gelernt haben, dass wenn das arbeitsverhältnis nach dem 30.06 endet, einem der komplette jahresurlaub zusteht. meine angst war jetzt nur, dass das bei der ausbildung/studium zum rpfl auch abgezogen werden könnte. so...hoffe jetzt sind alle unklarheiten bereinigt :)

  • Nein, das ist nicht so.
    In der freien Wirtschaft kann man den Urlaubsanspruch vom alten Arbeitgeber nicht mit zum neuen Arbeitgeber nehmen.



    Das wohl nicht, aber der neue Arbeitgeber muss den bereits genommenen Urlaub nicht doppelt gewähren.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nein, das ist nicht so.
    In der freien Wirtschaft kann man den Urlaubsanspruch vom alten Arbeitgeber nicht mit zum neuen Arbeitgeber nehmen.


    ...das gilt natürlich nur für unsere berufsspate.....



    Wo hast du das denn her?? Das ist in unserer Berufssparte sicherlich nicht so geregelt.


    Das wohl nicht, aber der neue Arbeitgeber muss den bereits genommenen Urlaub nicht doppelt gewähren.



    :zustimm:
    Es kann also sein, dass der neue Arbeitgeber eine Bescheinigung über den bereits gewährten Urlaub im vorherigen Arbeitsverhältnis verlangt - und das zu Recht!

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Es werden sich nicht so viele Arbeitnehmer hier im Forum tummeln; die meisten dürften Beamte sein.

    Wenn aber Arbeitnehmer tatsächlich betroffen sind, dann gilt folgendes:

    Dass man den Alturlaub vom alten Arbeitgeber, wo man ihn nicht mehr nehmen konnte, beim neuen Arbeitgeber nehmen kann, ist seit 1963 geltendes Recht. Daran schließen sich komplizierte Fragen an für den Fall, dass vertraglich unterschiedliche Urlaubslängen vereinbart sind mit dem alten und mit dem neuen Arbeitgeber.

    Weiter ergibt sich das mehrfach bis zum BAG hinauf schon ausgefochtene Problem, ob der alte Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung, d. h. Auszahlung des nicht mehr nehmbaren Urlaubs, mit der Begründung verweigern kann, der alte Urlaub könne beim neuen Arbeitgeber genommen werden (denn so ist es ja). Dazu sagt das BAG: nein, der Arbeitgeber muss den alten Urlaub trotzdem abgelten, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer dies verlangt.

  • hi,
    weiß jemand, ob man sich Resturlaub aus seinem aktuellen Job/Ausbildung aufheben muss oder ob da bei dieser Ausbildung das niemand interessiert.

    Mach nämlich momentan noch ne Ausbildung und bin ab September genommen in Rotenburg/Hessen. Und ich würde gerne wissen, ob ich meinen ganzen Jahresurlaub aufbrauchen kann (was oberst toll wäre :D) oder ob ich was "auheben" muss für die neue Ausbildung?



    @Titus:
    Das wußte ich nicht.

    Aber es geht funkenmariechen wohl nicht darum, dass sie keine Gelegenheit hat, den alten Urlaub aufzubrauchen, sondern eher darum, dass sie nicht weiß, ob sie noch Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber hat, wenn der ganze Jahresurlaub schon beim alten Arbeitgeber genommen wurde.
    Ich denke, nicht, oder liege ich da falsch?

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • @ Polli
    ich denke, dass du nicht daneben liegst - wegen § 6 BUrlG.

    Ob es aber wieder Beamtenausnahmen gibt, weiß ich natürlich nicht ;)
    Ich muss nur die für uns gültigen Personalspielregeln kennen :D

  • Die umgekehrte Frage ist direkt in § 6 Abs. 1 BUrlG beantwortet: "Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist." - Unter "gewährt" ist nach ganz h. M. zu verstehen, dass der Urlaubsanspruch entweder enstanden ist und auch genommen wurde oder entstanden ist und abgegolten wurde. Dann gibt's beim neuen Arbeitgeber INSOWEIT nicht nochmal Urlaub.

    Da aber im Fall # 1 ein Übergang in den Rpfl.-Anwärter-Status (ist man da nicht Beamter?) vorliegt, kann ich als Arbeitsrechtler die Frage leider nicht beantworten.

  • Letztlich ist doch der Urlaub aber von der FH vorgegeben. Im ersten Studienabschnitt ist dies dann die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr.

  • Letztlich ist doch der Urlaub aber von der FH vorgegeben. Im ersten Studienabschnitt ist dies dann die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr.

    Damit wäre aber nur etwas über die Lage des Urlaubs beim neuen Arbeitgeber gesagt, nicht aber, ob ihn der, der den Urlaub schon beim alten Arbeitgeber verbraucht hat, auch bekommt. Theoretisch hätte das zur Folge, wenn die Grundsätze des § 6 BUrlG auch beim Wechsel in den Beamtenstatus gälten (was ich bezweifle), dass der Anwärter während der FH-Ferien beim Amtsgericht arbeiten muss (z. B. als Protokollführer :teufel:).

    Am Besten hält man sich da an den Satz "Gehe nicht zu deinem Fürscht, wenn du nicht gerufen würscht" und fragt lieber nicht nach.

  • ach gut, ich nehm jetzt einfach mal, dass ich in den ferien vom studium nicht zum gericht muss :D

    ach und, les ich das richtig....
    "Letztlich ist doch der Urlaub aber von der FH vorgegeben. Im ersten Studienabschnitt ist dies dann die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr."

    wollen die mich verar...?? :/

    ich hab von januar bis september dann kein "urlaub" mehr????????????????????????????? *die erste träne rollt*



  • ??? :gruebel:
    Du fängst doch im September an (siehe #1). Von September bis Weihnachten ist ja nun nicht so lange hin.

    Wieso Januar bis September??? :confused:

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Die FH gibt die Urlaubszeiträume vor. In der praktischen Zeit kann man "normal" Urlaub nehmen.
    Und wenn man an der FH Urlaub hat, muss man - logischerweise - nicht in den praktischen Teil beim Gericht. Der Urlaub würde dann wenig sinnvoll sein :cool:

  • ja ich mein dann in 2009...von januar bis september(glaub ist nur bis august oder?) bin ich ja auhc noch in rotenburg....und da hab ich keine freie zeit mehr?

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