Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides

  • Ich bestehe grundsätzlich auf Verwendung der Originalformularblätter und stelle in einem Fall mit Prozessbevollmächtigten auch an diesen zu per EB.

  • Ich bestehe grundsätzlich auf Verwendung der Originalformularblätter und stelle in einem Fall mit Prozessbevollmächtigten auch an diesen zu per EB.




    Kann ich den ges. Vertreter des Antragsgegners (ehem . Beklagter) im Antrag ( und dann auch Blatt 4 und 5) nun alleine nachtragen, oder schicke ich den Antrag auf VB zur Ergänzung zurück, denn einfach nur zustellen geht doch nicht, oder "spielt der Anwalt nun nicht mehr mit"- siehe meine Ausgangsfrage zu 2. ( :oops: ja ich weiß, ich kann nerven)

  • Bei mir erfolgt die Aufforderung, einen herkömmlichen Vordrucksatz nach Maßgabe des automatisierten Mahnberscheides vollständig auszufüllen und sodann die Blätter 3-5 mit ausgefülltem Antrag einzureichen, da das erkennende Gericht nicht am automatisierten MV teilnimmt. Das ist Aufgabe des Antragstellers, nicht des Gerichts. Geht es nur um den Prozessbevollmächtigten, den würde ich selbst nachtragen, um Zeit zu gewinnen.

  • Bei mir erfolgt die Aufforderung, einen herkömmlichen Vordrucksatz nach Maßgabe des automatisierten Mahnberscheides vollständig auszufüllen und sodann die Blätter 3-5 mit ausgefülltem Antrag einzureichen, da das erkennende Gericht nicht am automatisierten MV teilnimmt. Das ist Aufgabe des Antragstellers, nicht des Gerichts. Geht es nur um den Preozessbevollmächtigten, den würde ich selbst nachtragen, um Zeit zu gewinnen.



    sicherlich nicht aufgabe des gerichts, der antragsteller allerdings kann auch nichts dafür, daß das automatisierte mahnverfahren nicht bis "hinten durch" automatisch fortgeführt werden kann.

  • Geht es nur um den Preozessbevollmächtigten, den würde ich selbst nachtragen, um Zeit zu gewinnen.



    Da hat mich mal mein LG aufgehoben. :mad:

    Nach Meinung des LG's ist das Gericht dazu verpflichtet. :pff: Habe mich daran gehalten. :aetsch:

    Aber es gibt die Vordrucke auch mittlerweile als PDF.

  • Ganz doof kurz nachgefragt:

    1. Mahnbescheid ergangen 13.07.
    2. Widerspruch erhoben 28.7.
    3. Zeitlich Antrag Vollstreckungsbescheid 03.08.
    4. streitiges Verfahren durch Rücknahme des Widerspruchs erledigt.

    Muss ich nun v.A.w. den Vollstreckungsbescheid erlassen, da der Gl. bereits den VB beantragt hatte oder muss er - nachdem das streitige Verfahren begonnen hat - erneut den Antrag stellen (am besten mit Vordruck...)? :gruebel:

  • M. E. steht durch die Rücknahme des Widerspruchs dem ursprünglichen Antrag nun nichts mehr im Wege, außer dass er infolge der Abgabe ans Streitgericht auf dem antiken Vordruck zu stellen ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • M. E. steht durch die Rücknahme des Widerspruchs dem ursprünglichen Antrag nun nichts mehr im Wege, außer dass er infolge der Abgabe ans Streitgericht auf dem antiken Vordruck zu stellen ist.



    Danke. Dann werde ich mir mal die mühselige Arbeit machen und den VB selbst erstellen (wie ich das hasse).

  • @ klein steffchen:

    Wenn ich mich Recht entsinne, dann hatte hier irgendwer in den unendlichen Weiten dieses Forums ein Word-kompatibles Fomular eingestellt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Bildlich gesprochen ist nach der Rücknahme des Widerspruchs der Block weg, der vorher den Erlass des VB verhindert hat, und über den noch nicht entschiedenen und weiterhin bestehenden Antrag auf Erlass eines VB ist vom Prozessgericht, hier durch den funktionell zuständigen Rpfl., zu entscheiden.
    Auf die Formulare bestehe ich natürlich auch.

  • @ klein steffchen:

    Wenn ich mich Recht entsinne, dann hatte hier irgendwer in den unendlichen Weiten dieses Forums ein Word-kompatibles Fomular eingestellt.



    Ich habe vom Mahngericht Uelzen schon den Vordruck. Aber das Ausfüllen ist dennoch mühselig und nervig. Aber mein Richter besteht darauf, dass wir (als Amtsgericht) uns nicht an die Rechtsanwälte wenden können und sagen "reichen sie den Vordruck ausgefüllt ein, das AG hat keine mehr". Dann hat man sich als Sachbearbeiter diesen Vordruck zu besorgen :roll: ...

  • Zitat

    Aber das Ausfüllen ist dennoch mühselig und nervig. Aber mein Richter besteht darauf, dass wir (als Amtsgericht) uns nicht an die Rechtsanwälte wenden können und sagen "reichen sie den Vordruck ausgefüllt ein, das AG hat keine mehr". Dann hat man sich als Sachbearbeiter diesen Vordruck zu besorgen :roll: ...



    Hat der Richter vielleicht auch eine Grundlage für seine Ansicht? Ich sehe das nämlich durchaus anders.

  • Mein Standardschreiben (als Autotext):
    Aufgrund des Vordruckzwangs auch beim nicht-maschinellem Verfahre, wird gebeten, den Antrag auf dem entsprechendem Formular einzureichen.
    Das Formular kann im Internet unter
    http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/mahnverfahren/index.php“
    aufgerufen und ausgefüllt und ausgedruckt werden.

    Das Schreiben wird dann ergänzt (wieder Autotexte),
    entweder hat die Mahnabteilung den Antrag für das maschinelle Verfahren weitergeleitet, der Satz:
    Sie haben mit dem Vordruck für das maschinelle Mahnverfahren einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gestellt. Das Verfahren kann nach Abgabe an das streitige Gericht nicht mehr maschinell bearbeitet werden.
    oder der Antrag hat Mängel, ist kaum lesbar
    Der eingereichte Antrag weist erhebliche Mängel auf und ist nur schwer lesbar. Um bei künftigen Vollstreckungen den Titel handhabbarer zu machen, schlage ich vor:

    Darüber hinaus biete ich auch an, die Vordrucke als (ausfüllbare) PDF-Datei per e-Mail zu verschicken.
    Das ist sehr schnell erledigt und die Einreicher sind meist froh über die Unterstützung. Das Ganze kann man auch ggf. per Computerfax erledigen. Meine Erfahrungen sind durchaus positiv. Das Geschmiere auf den handschriftlichen Anträgen halte ich eher für vorsintflutlich.

  • Zitat

    Aber das Ausfüllen ist dennoch mühselig und nervig. Aber mein Richter besteht darauf, dass wir (als Amtsgericht) uns nicht an die Rechtsanwälte wenden können und sagen "reichen sie den Vordruck ausgefüllt ein, das AG hat keine mehr". Dann hat man sich als Sachbearbeiter diesen Vordruck zu besorgen :roll: ...



    Hat der Richter vielleicht auch eine Grundlage für seine Ansicht? Ich sehe das nämlich durchaus anders.



    ich auch

  • Habe mich jetzt dazu entschlossen den RA zur Einreichung des Vordrucks aufzufordern. Meistens reichen sie ihn dann auch ein (erst recht, wenn ich ihnen den passenden Link finde).

    PS: Meinen Richter müsst ihr nicht verstehen (den versteht keiner...) ;)

  • PS: Meinen Richter müsst ihr nicht verstehen (den versteht keiner...) ;)


    Richter: Keiner versteht mich, warum ich? :D

  • Ich verstehe das richtig, dass in weiteren Teilen unserer Republik nicht mehr der antike Vordrucksatz verlangt wird, sondern dass die Einreichung des verlinkten Vordruckes, dreimal ausgefüllt und ausgedruckt, genügt? Dass der VB nicht mehr so schön knallgelb ist, ist unproblematisch?

    (Nicht dass ich mich dagegen wehren würde, aber es wäre gut, wenn ich meine Kolleginnen auch überzeugen könnte...)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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