Eine Frage, bei der ich hoffe das sie die Insolvenzprofis wie aus der Pistole geschossen beantworten können.
Darf der Treuhänder - IK Verfahren eröffnet 2006 - das Teilungsversteigerungsverfahren beantragen? Der Insolvenzschuldner ist mit 3 Anderen Eigentümer eines Grundstücks in Erbengemeinschaft.
Treuhänder und Teilungsversteigerung
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Sofern es der Grundstückseigentümer darf, würde ich dies bejahen. Denn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auch auf den Treuhänder über.
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Mit Hilfe meiner Kollegin aus der Insolvenz - die es zuerst auch nicht wusste - habe ich es nun rausgekriegt. Der Treuhänder darf keine Gegenstände verwerten an denen ein Pfandrecht besteht - daraus hatte ich gleich mal locker Grundstücke gemacht -
In meinem Fal ist das Grundstück leider unbelastet. -
Wobei allerdings zu beachten ist, dass das "Verwertungsverbot" nicht für Gegenstände gilt, die nicht voll belastet sind.
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Wobei allerdings zu beachten ist, dass das "Verwertungsverbot" nicht für Gegenstände gilt, die nicht voll belastet sind.
Das ists ja. Deswegen komme ich wahrscheinlich nicht drum rum und muss es machen .
Habe aber noch was andres gefunden. -
Darf man fragen, was Du gefunden hast?
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§ 313 Abs. 3 Inso spricht gegen die Versteigerung durch den Treuhänder.
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§ 313 Abs. 3 Inso spricht gegen die Versteigerung durch den Treuhänder.
Wenn das Grundstück doch unbelastet ist? Das wäre doch keine Vollstreckungsversteigerung, sondern eine Teilungsversteigerung. Somit wäre das keine Verwertung des Grundstücks insgesamt durch den Treuhänder, sondern lediglich seines Miteigentumsanteils. Und den kann er halt mal nur durch Antrag auf Teilungsversteigerung - die sich dann gegen alle Miteigentümer richtet - zu Geld machen. Das ist m.E. kein Fall von § 313, weil der Treuhänder als Miteigentümer handelt und nicht als Treuhänder im Rahmen der InsO verwertet. -
Ich stimme Filosof zu. Selbst wenn das Grundstück belastet ist, geht es hier m.E. nicht um die Verwertung von Absonderungsgut, weil nach der Sachverhaltsdarstellung nicht das Grundstück Massebestandteil ist, sondern der Erbanteil des Schuldners an einer ungeteilten Erbengemeinschaft (weshalb auch eine isolierte Verwertung des schuldnerischen Miteigentumsanteils am Grundstück gar nicht möglich wäre, § 2033 Abs. 2 BGB). Unterstellt, dass an dem Erbanteil kein Absonderungsrecht besteht, geht es um die schlichte Auseinandersetzung einer Gemeinschaft, die gemäß § 84 InsO ausserhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt, also auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 313 Abs. 3 InsO.
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Ich stimme Filosof zu.
Dann stimme ich Filosof auch zu -
@ Rainer:
Es ist aber kein Argument, chick immer zuzustimmen. Obwohl ich mir auch nicht vorstellen kann, dass er sich jemals irrt :).
Ich gebe zu bedenken, dass eine Erbengemeinschaft m.E. nicht mehr ungeteilt ist, wenn ein Grundstück bereits in Miteigentumsanteile "zerlegt" wurde. -
@ Rainer:
Es ist aber kein Argument, chick immer zuzustimmen. Obwohl ich mir auch nicht vorstellen kann, dass er sich jemals irrt :).
Bin zur Zeit kommentarlos glücklich. -
Ich gebe zu bedenken, dass eine Erbengemeinschaft m.E. nicht mehr ungeteilt ist, wenn ein Grundstück bereits in Miteigentumsanteile "zerlegt" wurde.
Das gibt der Sachverhalt nicht her. Vielleicht liegt hier ja nur ein Missverständnis vor.
Entweder - so ist es nach der Sachverhaltsschilderung - sind der Verbraucherinsolvenzschuldner und ein bzw. mehrere weitere (noch) in Erbengemeinschaft eingetragen, dann wäre Teilungsversteigerung zur Durchsetzung des Auseinandersetzungsanspruchs hinsichtlich der Erbengemeinschaft möglich.
Oder sie sind in Bruchteilsgemeinschaft eingetragen (nämlich wenn sich die Erbengemeinschaft dahingehend auseinandergesetzt hat, dass sie nun Bruchteilseigentümer sind) dann wäre Teilungsversteigerung als Durchsetzung des Auseinandersetzungsanspruchs hinsichtlich der Bruchteilsgemeinschaft möglich.
Ich selbst hatte schon diverse (erfolgreiche) Teilungsversteigerungen auf Antrag des Treuhänders. Dieser ist verpflichtet, eventuelle Ansprüche aus der Gesamthandsgemeinschaft oder Bruchteilsgemeinschaft zu verwerten. -
Hallo,
ich möchte mich hier mal dranhängen.
Ich habe von einem Treuhänder im Insolvenzverfahren einen Antrag auf Teilungsversteigerung (§ 180 ZVG). Eigentümer sind der Verbraucherinsolvenzschuldner + weitere Erben, alle in Erbengemeinschaft. Das gesamte Grundstück ist in Abt. III mit zwei Rechten belastet.
Nach § 313 (3) InsO darf der Treuhänder nicht verwerten.
Es soll doch durch Teilungsversteigerung der in der Inso-masse befindliche Erbanteil verwertet werden (nach Versteigerung soll Geld zur Verfügung stehen). Ist damit dem Treuhänder die Beantragung der Teilungsversteigerung wegen der im Grundbuch eingetragenen Belastungen nicht doch verwehrt? -
§ 313 InsO steht dem entgegen, der TH darf nicht verwerten.
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Ist denn die Teilungsversteigerung eine Verwertung i.S.d. § 313 InsO?
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Argumente!
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InsbürO 2010, 242 - 256 (Ausgabe 7 v. 09.07.2010)
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In die Masse fällt der Erbanteil - ein Erbanteil als solcher kann nicht dinglich belastet sein (nur das zum Nachlass gehörende) Grundstück. Der TH kann also den Erbanteil verwerten, z.Bsp. durch Teilungsversteigerung.
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