Alles anzeigenDie Benennung in dieser Form ist zulässig. Allerdings finde ich diese Verfahrensweise nicht in Ordnung. Wahrscheinlich wird das privatschriftliche Testament auch noch vom Urkundsnotar entworfen und der Erblasser schreibt es nur noch ab. Selber werde ich immer die Finger davon lassen.
Hallo,
bedenke doch mal das Folgende:
Der Notar "begleitet" den Testierenden bereits seit Jahrzehnten mit verschiedenen Beurkundungen, die allesamt zur vollsten Zufriedenheit abgewickelt wurden.
Kurz: Es ist vollstes Vertrauen zu dem Notar vorhanden und der Wunsch des Mandanten, dass eben dieser Notar auch noch seine Interessen nach dem Tod wahrt, ist doch nur allzu verständlich.
Ich kann nichts ehrenrühriges sehen.
Gruß HansD
Vollkommen richtig.
Meine Praxis, die auch bislang nicht beanstandet wurde:
Die Person des TV wird nicht im Testament angeführt. Der Testierende gibt einen verschlossenen Umschlag ab, in dem er den Notar zum TV ernennt.
Dieser Umschlag wird als Anlage zum Testament genommen.
Diese Praxis wurde auch von Referenten des Fachlehrgangs Erbrecht für zulässig und richtig angesehen.
Ad.Vocat.