Urkundsnotar zugleich TV




  • Vollkommen richtig.
    Meine Praxis, die auch bislang nicht beanstandet wurde:
    Die Person des TV wird nicht im Testament angeführt. Der Testierende gibt einen verschlossenen Umschlag ab, in dem er den Notar zum TV ernennt.
    Dieser Umschlag wird als Anlage zum Testament genommen.

    Diese Praxis wurde auch von Referenten des Fachlehrgangs Erbrecht für zulässig und richtig angesehen.

    Ad.Vocat.


  • Die eigenhändige Zusatzurkunde sollte nicht mit in den Umschlag gesteckt werden, in dem das Testament in die amtliche Verwahrung gegeben wird.



    Der Testierende gibt einen verschlossenen Umschlag ab, in dem er den Notar zum TV ernennt. Dieser Umschlag wird als Anlage zum Testament genommen.

    Diese Praxis wurde auch von Referenten des Fachlehrgangs Erbrecht für zulässig und richtig angesehen.

    Ad.Vocat.



    :gruebel: Kann aber eigentlich (siehe oben) nicht richtig sein. "Anlage zum Testament" heißt, dass diese zusammen mit dem Testament in den Umschlag gesteckt wird. Hmm...

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Dieser Umschlag wird als Anlage zum Testament genommen.


    Der Umschlag ist sebstverständlich geschlossen und der Notar kennt den Inhalt - natürlich - nicht.

    Ad.Vocat,
    der die Bedenken kennt, aber nicht teilt.

  • zu #21:

    Das diese Verfahrensweise zulässig ist, bestreite ich auch gar nicht. Dennoch finde ich sie - aus den dargestellten Gründen - nicht in Ordnung (ausgenommen Einzelfälle).

    Wie der Hase eigentlich läuft, sieht man ja ganz deutlich bei der Darstellung in #20. Auch die Verfahrensweise in #21 finde ich persönlich unter aller Kanone!

    Aber wie ja bereits mehrfach hier geschrieben, gibt es daran rein beurkundungsrechtlich nichts zu beanstanden.

  • Reimann in DNotZ 1990, 433:
    Wird das Ergänzungstestament privatschriftlich verfaßt, sollte es nicht mit dem Haupttestament gemäß § 34 BeurkG verschlossen und in einem Umschlag in die amtliche Verwahrung gegeben werden; der Umschlag wird als „Zubehör“ der Testamentsurkunde angesehen (vgl. Amtliche Begründung zum BeurkG, BT-Drucks. V/3282, S. 35, 36). Es ist zwar nicht möglich, aus diesem Grunde die Unwirksamkeitsanordnung der §§ 27, 7 BeurkG auf das privatschriftliche Ergänzungstestament zu erstrecken, es sollte jedoch nicht der letzte Wille des Erblassers durch eine derartige Maßnahme auch nur theoretisch gefährdet werden.

  • Armbrüster in Huhn/von Schuckmann, BeurkG § 30 Rn 12:

    "Auf den Inhalt einer verschlossenen Schrift bezieht sich die Belehrungspflicht (Prüfungs- und Beratungspflicht) des Notars nicht. Der Notar muss aber dafür sorgen, dass das den Beteiligten klar ist. Ergeben sich dabei für den Notar Bedenken gegen den Inhalt der Schrift, dann ist er zu entsprechenden Hinweisen nicht nur berechtigt (dafür Winkler § 30 Rn 10) sondern verpflichtet. Insbesondere gegen § 27 hat der Notar auf diese Weise vorzubeugen."

    Armbrüster in Huhn/von Schuckmann, BeurkG § 27 Rn 1:

    "Die Vorschrift gilt auch dann, wenn dem Notar eine verschlossene Schrift übergeben wird...."

  • Hallo! Ich habe folgenden Sachverhalt: Es liegt ein öffentliches Testament vor. Der Erblasser hat dem beurkundenden Notar eine verschlossene Schrift überreicht, weitere Anordnungen o.ä. wurden seitens des Notar nicht beurkundet. In der Niederschrift heißt es: Der Erschienene übergab dem Notar die verschlossene Schrift, die dieser Niederschrift beigefügt ist, mit der mündlichen Erklärung, dass sie seinen letzten Willen enthalte. Dieses Testament soll in amtliche Verwahrung genommen werden. Der Notar soll eine offene Abschrift der Niederschrift zu seinen Akten nehmen." insbesondere verstehe ich den letzten Satz nicht ganz. Was kann gemeint sein? ...stehe etwas auf dem Schlauch...

    Das Testament wurde nach Eintritt des Erbfalls aus der Verwahrung entnommen und eröffnet. In dem Testment hat der EL den beurkundenden Notar zum TV ernannt. Sollte dieser das Amt nicht annehmen oder ausführen können, soll das NL-AG einen TV bestimmen. Der TV hat die Amtsannahme erklärt und die Erteilung eines TV-Zeugnisses beantragt.
    Gilt der Ausschlusstatbestand gem. § 27 BeurkG auch für diesen Fall? Oder betrifft es nur die Fälle, in den der Testator eine offene Schrift übergibt? Die übergebene Schrift wird Bestandteil des öffentlichen Testaments, die Kenntnisnahme durch den Notar wäre somit möglich und § 27 BeurkG würde greifen.

    In der mir vorliegenden Rechtsprechung und Literatur habe ich den Fall mit der verschlossenen Schrift nicht gefunden. Ggf. liegt euch etwas entsprechendes vor?

    Danke!

  • Damit wird nun das NLG einen TV nach § 2200 BGB auswählen und ernennen müssen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • In der mir vorliegenden Rechtsprechung und Literatur habe ich den Fall mit der verschlossenen Schrift nicht gefunden. Ggf. liegt euch etwas entsprechendes vor?

    Danke!

    Ja, der § 2232 BGB...da steht´s drin, denn so wird sogar ein handschriftliches oder maschinenschriftliches Testament oder ein von einem Dritten errichtetes Schriftstück zum echten öffentlichen Testament.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der Notar soll eine offene Abschrift der Niederschrift zu seinen Akten nehmen." insbesondere verstehe ich den letzten Satz nicht ganz. Was kann gemeint sein?

    Dieser Passus dient regelmäßig dazu, dem Testator später bei Bedarf eine Abschrift seiner Erklärungen zukommen lassen zu können, ohne dass er dafür die Originalurkunde beim Gericht einsehen muss.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Der Notar soll eine offene Abschrift der Niederschrift zu seinen Akten nehmen." insbesondere verstehe ich den letzten Satz nicht ganz. Was kann gemeint sein?

    Dieser Passus dient regelmäßig dazu, dem Testator später bei Bedarf eine Abschrift seiner Erklärungen zukommen lassen zu können, ohne dass er dafür die Originalurkunde beim Gericht einsehen muss.

    Ist in diesem Fall aber sinnlos gewesen, da nicht díe Niederschrift, sondern die verschlossene Schrift interessiert hätten.

  • Der Notar sollte eigentlich wissen, dass er nicht wirksam zum TV ernannt wurde, anstatt einen Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses zu stellen.

    Oh es gibt immer Unbelehrbare. Würde mich nicht wundern, wenn er gegen die Zurückweisung Rechtsmittel einlegt.

  • Der Notar sollte eigentlich wissen, dass er nicht wirksam zum TV ernannt wurde, anstatt einen Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses zu stellen.

    Oh es gibt immer Unbelehrbare. Würde mich nicht wundern, wenn er gegen die Zurückweisung Rechtsmittel einlegt.

    Ich habe ihm zunächst dargelegt, weshalb ich seinem Antrag nicht stattgeben kann. Habe gleichzeitig um Rücknahme gebeten.

  • oh § 2232 satz 2 letzter halbsatz...hab ich ja ncoh nie gelesen. zum glück hatte ichs owas noch nciht, ich hätte wrsl spontan egsagt, "is kein wirksames testament" :eek::D

  • Als Ergänzung zum bisherigen Thema:

    Nunmehr hat das OLG Bremen am 15.07.2014 -5 W 13/14- entschieden, dass die Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker wegen Verstoß gegen Par. 27, 7 BeurkG unwirksam ist.

    Es ist das privatschriftliche Testament, in dem der Notar zum TV ernannt wird - nicht der Inhalt des notariellen Testaments- nach den Ausführungen des OLG Bremen unwirksam. Das ist m.E. neu.

    Es handelte sich im entschiedenen Fall um ein privatschriftliches Testament. Es befand sich in einem verschlossenen Umschlag. Im notariellen Testament wurde auf das privatschriftlichen Testament verwiesen (Anlage). Beide Testamente befanden sich unter einer Nummer in besonderer amtlicher Verwahrung.

    Ich hatte hier schon öfters den Fall, dass im notariellen Testament nur die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde und zur Person des TV allenfalls ein Hinweis auf die Ernennung in einem privatschriftlichen Testament enthalten war. Dann lag im Testamentsumschlag allerdings ein privatschriftlichen Testament mit drin. Auf der Aufschrift des Umschlags kein Hinweis auf das enthaltene privatschriftliche Testament.

    Sind diese Fälle mit dem durch das OLG Bremen entschiedenen Fall gleichzustellen?

    Wer würde aufgrund meiner Konstellation ein TV-Zeugnis erteilen?

    Wer würde -ggf. Sicherheitshalber- den beurkundenden Notar (in einem kostenpflichtigen Verfahren) zum TV ernennen? Besteht im Falle der Ernennung eine Verpflichtung den beurkundende Notar zum TV zu ernennen?

    Mein Problem ist: wenn die TV-Ernennung durch das privatschriftlichen Testament unwirksam wäre, ist die ganze Nachlassabwicklundurch den Nicht-TV auf Dauer unwirksam. Es gibt m.E. keine Heilung. Und mit dem Grundsatz "wo kein Kläger auch kein Richter" hält ich es eher nicht so.

    Und ich vermute -so wie ich die ehemaligen Notare im Amtsbezirk kenne- noch viele solcher "Zeitbomben" in besonders amtlich verwahrten Testamenten.

    Ich hätte keine Bedenken, wenn der Testierer das privatschriftliche Testament in die besondere amtliche Verwahrung verbracht hätte und das Nachlassgericht das Testament in einem anderen Umschlag verwahrt hätte. Die Verwahrung darf m.E. nicht durch den Urkundsnotar erfolgen. Nicht er das

    Wie würde sich das Forum Verhalten?

    Ich hoffe auf viele, viele, viele Äußerungen.

  • Nach meiner Ansicht ist die Sache völlig klar.

    Wenn es sich nur um eine vermeintliche privatschriftliche Verfügung handelt, weil in Wahrheit ein notarielles Testament unter Gebrauchmachung von beiden in § 2232 BGB genannten Möglichkeiten errichtet wurde, ist die Ernennung des Notars zum TV unwirksam.

    Das OLG Bremen hat einen solchen Fall bejaht. Es lässt sich allerdings darüber streiten, ob er auch zu bejahen war.

    Wenn die TV-Ernennung dagegen in einem "echten" privatschriftlichen Testament enthalten ist, das nicht auf dem in § 2232 S. 2 BGB vorgesehenen Wege zum öffentlichen Testament wird, ist die Ernennung des Notars zum TV wirksam.

    Praktischer Hinweis: Man sollte im Text der Beurkundung ausdrücklich darauf verweisen, dass es sich nicht um eine Testamentserrichtung i. S. des § 2232 BGB handelt. Außerdem muss das privatschriftliche Testament dann natürlich gesondert verwahrt werden und man sollte aus falsch verstandenen Kostenerwägungen nicht der Versuchung erliegen, das privatschriftliche Testament "einfach so" mit in den Umschlag für das notarielle Testament zu geben.

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