Sinnlosigkeit einer anwaltlichen Vertretung

  • Wobei ich auch nicht gern "jemandens Anwalt" bin. Das hat meist so einen Anspruch, Tag und Nacht, rund um die Uhr, zur Verfügung zu stehen. Ausnahme: Ich werde entsprechend bezahlt und damit meine ich nicht Beratungshilfe.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Morgen!

    Ich hänge mich hier mal dran:

    Beratungshilfe wurde bereits für "Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruches gegen den Mahnbescheid ... " bewiliigt.

    Jetzt reicht der RA ein Schreiben zum Nachweis seiner Tätigkeit für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV-RVG ein.

    "...Hiermit zeige ich die Vertretung von XY an.

    Gegen den Mahnbescheid vom ... hat mein Mandant Widerspruch eingelegt.

    (weiterer Vortrag)..."

    Ich frage mich jetzt, ob eine außergerichtliche Vertretung notwendig ist, wenn der Mandant bereits Widerspruch eingelegt hat.

  • auch wenn es bei mir immer wieder Bauchschmerzen verursacht

    -> wenn der RA mehr schreibt als bloße Einlegung des Widerspruchs.. sondern den Widerspruch fundiert begründet, sehe ich Beratungshilfe als gegeben..

    Also was wurde als weiterer Vortrag angegeben??

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • auch wenn es bei mir immer wieder Bauchschmerzen verursacht

    -> wenn der RA mehr schreibt als bloße Einlegung des Widerspruchs.. sondern den Widerspruch fundiert begründet, sehe ich Beratungshilfe als gegeben..

    Also was wurde als weiterer Vortrag angegeben??

    Der Widerspruch wurde gegen einen Mahnbescheid eingeleget!

  • 1.) zur Einlegung des Widerspruches genügt ein Kreuz und die Unterschrift

    2.) der Widerspruch wird nicht begründet

    3.) das Kreuz scheint der A-Gegner offensichtlich bereits selbst gesetzt und den Widerspruch offensichtlich gleichfalls bereits an das Mahngericht abgeschickt zu haben

    4.) Wenn die Tätigkeit daher nicht in der Beratung über die Erfolgsaussichten sondern in einem Begründungsschreiben an das Mahngericht bestanden hat (das ja nunmal sinnloser als sinnlos wäre) --> Keine Beratungshilfe

  • 1.) zur Einlegung des Widerspruches genügt ein Kreuz und die Unterschrift

    2.) der Widerspruch wird nicht begründet

    3.) das Kreuz scheint der A-Gegner offensichtlich bereits selbst gesetzt und den Widerspruch offensichtlich gleichfalls bereits an das Mahngericht abgeschickt zu haben

    4.) Wenn die Tätigkeit daher nicht in der Beratung über die Erfolgsaussichten sondern in einem Begründungsschreiben an das Mahngericht bestanden hat (das ja nunmal sinnloser als sinnlos wäre) --> Keine Beratungshilfe

    Das Problem ist hier, dass bereits BerH bewilligt wurde. Offenbar hat sodann der ASt. selbst Widerspruch eingelegt.

    Die Frage ist inwieweit dann noch Raum für eine außergerichtliche Vertretung ist bzw. inwieweit diese erforderlich im Sinne von § 2 I BerHG ist.

  • Meines Erachtens ist die weitergehende Tätigkeit des RA von der Bewilligung nicht gedeckt. Wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, gibt es im Rahmen der Beratungshilfe meiner Meinung nach nur noch die Möglichkeit zu prüfen, wie die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung sind um dann zu entscheiden, ob Widerspruch eingelegt wird, oder nicht. Und so ist ja auch die Bewilligung formuliert.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Sofern der Schuldner bereits Widerspruch eingelegt hat, befindet er sich bereits innerhalb des gerichtlichen Verfahrens.

    Ist also das anwaltliche Schreiben an den Gläubiger vor Widerspruch erfolgt ==> BerH ggf. auch in Form der Vertretung gegenüber dem Gläubiger (mit dem Ziel der Abwendung des Klageverfahrens .... und solange nicht nur "hat ALG II, bittet um Stundung/Ratenzahlung" kommt)

    Ist es danach ==> Pech gehabt, nur Beratung basierend auf dem erteilten BerH-Schein

    2 Mal editiert, zuletzt von taz (1. August 2011 um 14:01)

  • Montag morgen...

    Habe überlesen, dass bereits bewilligt wurde.

    Trotzdem ist (aus meinen o.a. Gründen) lediglich eine Beratungsgebühr Nr. 2501 VV RVG, keine Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG entstanden.

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