Sinnlosigkeit einer anwaltlichen Vertretung

  • Wie weit darf ich gehen bei der Beurteilung der Sinnhftig- oder losigkeit einer anwaltlichen Vertretung?
    Der Mandant hat tagelang emails getauscht mit einem englischen Internetanbieter, der ihm eine Rechnung gestellt hat und dargelegt, dass er zwar seine Adressdaten eingegeben; aber nicht den Absendebutton getätigt hat. Nach mehrfachen Versuchen erfolgt Schreiben des RA; "...Mandant hat zwar seine Adressdaten eingeben, aber niemals den entpsrechenden Absendebutton betätigt..."!

    Leute, dafür gibt Beratungshilfe? Als Druckmittel zieht die Beratungshilfe nicht. Und unter juristisch fundierter Vertretung verstehe ich auch was anderes als Abschreiben der Schriftsätze des Mandanten.

    Kann ich mit der Begründung ablehnen? Die Entscheidung des BVerfG vom 12.06.2007 ging doch auch davon aus, dass die Inanspruchnahme zumindest sinnvoll sein muss. :gruebel:

  • Ich würde nachdem er es mehrfach selbst verucht hat durchaus Beratungshilfe gewähren, damit sich der ASt. darüber beraten lassen kann, ob er evtl. daneben liegt und die Forderung doch berechtigt ist.
    Eine andere Frage ist, ob die Vertretung erforderlich war.

  • Gegenfrage: unter welchen Umständen ist denn anwaltliche Vertretung überhaupt jemals erforderlich?
    Böse gesagt: da der RA ja auch nur was schreibt (was der Ast ja auch kann), sind eigentlich überhaupt keine Fälle mehr denkbar. Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.

  • Sagt man nicht, dass Beratungshilfe dann mutwillig ist, wenn eine Partei, die die Kosten selbst tragen müsste, keinen Rechtsanwalt beauftragen würde?
    Ehrlich gesagt, würde ich vorliegend BerH bewilligen. Denn wenn ich mit meinem Latein am Ende bin und mich mit einem ausländischen (Pseudo-) Gläubiger auseinandersetzen müsste ... würde ich irgendwann auch einen RA beauftragen. Vielleicht ist das Dir vorgelegte Schreiben ja nur das erste, um die anwaltliche Tätigkeit nachzuweisen. Wer weiß, was der RA noch alles ausführen musste.

  • Eine Vertretung ist meiner Meinung nach nur dann erforderlich, wenn rechtliche Aspekte bzw. Argumente weit ausschließlich im Vordergrund stehen und nicht nur bloße tatsächliche Ausführungen gemacht werden.

    Anders gesagt:
    Derjenige, der nach der Erteilung eines Rates oder einer Auskunft seine Rechte selbst wahrnehmen kann, darf nicht die weitergehenden Leistungen der Allgemeinheit in Anspruch nehmen. Maßgebend ist daher die objektive Beurteilung der Erforderlichkeit aus der Sicht des Rechtssuchenden unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, vgl. AG Koblenz, RPfleger 1996, 164; Schoreit/Dehn, RdNr. 12 zu § 2 BerHG.

  • Sehe ich ähnlich. Nachträglich BerH bewilligen und die Vergütung auf 35,70 € festsetzen, da eine Vertretung des Ast. nicht erforderlich war, § 2 Abs. 1 BerHG.



    :zustimm:

    außer die Tätigkeit des RA ging nach diesem Schriftsatz noch weiter, dann könnten m.E. auch die 99,96 € festgesetzt werden.

  • Eine Vertretung ist meiner Meinung nach nur dann erforderlich, wenn rechtliche Aspekte bzw. Argumente weit ausschließlich im Vordergrund stehen und nicht nur bloße tatsächliche Ausführungen gemacht werden.

    Anders gesagt:
    Derjenige, der nach der Erteilung eines Rates oder einer Auskunft seine Rechte selbst wahrnehmen kann, darf nicht die weitergehenden Leistungen der Allgemeinheit in Anspruch nehmen. Maßgebend ist daher die objektive Beurteilung der Erforderlichkeit aus der Sicht des Rechtssuchenden unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, vgl. AG Koblenz, RPfleger 1996, 164; Schoreit/Dehn, RdNr. 12 zu § 2 BerHG.


    Konkret? Gibt es überhaupt einen Fall, bei dem die ausführliche Beratung nach dieser Auffassung nicht ausreichen würde?

  • Nein, das Schreiben ist der einzige Tätigkeitsnachweis.
    Ich hab grad mit meiner Revisorin telefoniert zu dem Thema und wir sind uns einig, dass wir es auf der Schiene der Mutwilligkeit abbügeln. Die Internetseite war eine BESONDERE und ich unterstelle dem Mandanten jetzt, dass er wenn er seine Andressdaten dort eingibt, diese Seite auch nutzen wollte und jetzt nur die Kosten nicht zahlen will. Auch wenn er es nicht wusste ist es ein Fall des normalen Lebensrisikos, dessen Konsequenzen eben ausgebadet werden müssen.
    Jemand, der seinen Anwalt selbst zahlen müsste, würde sich überlegen ob er bei DER Erfolgsaussicht wegen 85 Euro einen solchen beauftragen würde. Zumal davon ausgegangen werden kann, dass eine Vollstreckung der Forderung von 85 Euro aus England wohl kaum erfolgt wäre!

    Ich habe in letzter Zeit immer häufiger Fälle, in denen insbeondere Jugendliche hier auf Internetseiten surfen (die eindeutig und auch für einen Laien erkennbar kostenpflichtig sind) oder Zeitungsabos abschließen für tolle Werbegeschenke und dann meinen, ihr Anwalt holt sich da auf Kosten der Beratungshilfe schon wieder raus, wenn sie (Oh Wunder) merken, dass sie plötzlich monatlich was zahlen sollen.
    Das sind einfach Dinge im Leben, die passieren und dann muss eben in den sauren Apfel gebissen und gezahlt werden, auch wenn man ja eigentlich "von ganz anderen Umständen ausgegangen ist"!:mad: (Hat mir keiner gesagt, dass das was kostet; das das ein Vertrag ist. Mir hat man gesagt, mit meiner Unterschrift ist das nur ein Vorvertrag, der erst zustandekommt wenn der Chef der Firma persönlich telefonisch meine Bestätigung erfragt...) Hallo???:behaemmer

  • Eine Vertretung ist meiner Meinung nach nur dann erforderlich, wenn rechtliche Aspekte bzw. Argumente weit ausschließlich im Vordergrund stehen und nicht nur bloße tatsächliche Ausführungen gemacht werden.

    Anders gesagt:
    Derjenige, der nach der Erteilung eines Rates oder einer Auskunft seine Rechte selbst wahrnehmen kann, darf nicht die weitergehenden Leistungen der Allgemeinheit in Anspruch nehmen. Maßgebend ist daher die objektive Beurteilung der Erforderlichkeit aus der Sicht des Rechtssuchenden unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, vgl. AG Koblenz, RPfleger 1996, 164; Schoreit/Dehn, RdNr. 12 zu § 2 BerHG.


    Konkret? Gibt es überhaupt einen Fall, bei dem die ausführliche Beratung nach dieser Auffassung nicht ausreichen würde?



    Bei mir gibt es genügend Verfahren, in denen ich die Notwendigkeit eines Vertretung bejahe. Soblad im Schreiben rechtliche Aspekte aufgeführt werden und der Ast. nicht in der Lage ist, dies entsprechend selbst zu tun (was sehr oft der Fall sein wird), sehe ich kein Problem bei der Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr.

    Ich bin in diesem Zusammenhang eher großzügig und will die Absetzung der Geschäftsgebühr auf krasse Fälle beschränken, in denen eine Vertretung durch einen RA nicht notwendig ist und dieser mehr Schreibhilfe als rechtliche Hilfe ist.

  • Ich bin in diesem Zusammenhang eher großzügig und will die Absetzung der Geschäftsgebühr auf krasse Fälle beschränken, in denen eine Vertretung durch einen RA nicht notwendig ist und dieser mehr Schreibhilfe als rechtliche Hilfe ist.



    Die Abgrenzung ist zwar nicht immer ganz einfach (v. a., wenn man selbst Jurist ist), aber ich versuche (jeder schießt auch mal über das Ziel hinaus, wenn es der x-te Antrag von seiner "Lieblingsanwältin" / seinem "Lieblingsanwalt" ist [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/smilie/boese/k035.gif]), es ebenso zu handhaben.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich bin in diesem Zusammenhang eher großzügig und will die Absetzung der Geschäftsgebühr auf krasse Fälle beschränken, in denen eine Vertretung durch einen RA nicht notwendig ist und dieser mehr Schreibhilfe als rechtliche Hilfe ist.



    Die Abgrenzung ist zwar nicht immer ganz einfach (v. a., wenn man selbst Jurist ist), aber ich versuche (jeder schießt auch mal über das Ziel hinaus, wenn es der x-te Antrag von seiner "Lieblingsanwältin" / seinem "Lieblingsanwalt" ist [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/smilie/boese/k035.gif]), es ebenso zu handhaben.


    Noatalba: das ist bekannt; beantwortet aber meine Frage nicht..:D
    und über den Xten Dödelantrag brauchen wir auch nicht reden. Trotzdem, bitte bitte mal ne faustformel, damit wir etwas an der Hand haben. wann ist die anwatliche Vertretung aus BerH-Sicht erforderlich?


  • Ich habe in letzter Zeit immer häufiger Fälle, in denen insbeondere Jugendliche hier auf Internetseiten surfen (die eindeutig und auch für einen Laien erkennbar kostenpflichtig sind) oder Zeitungsabos abschließen für tolle Werbegeschenke und dann meinen, ihr Anwalt holt sich da auf Kosten der Beratungshilfe schon wieder raus, wenn sie (Oh Wunder) merken, dass sie plötzlich monatlich was zahlen sollen.
    Das sind einfach Dinge im Leben, die passieren und dann muss eben in den sauren Apfel gebissen und gezahlt werden, auch wenn man ja eigentlich "von ganz anderen Umständen ausgegangen ist"!:mad: (Hat mir keiner gesagt, dass das was kostet; das das ein Vertrag ist. Mir hat man gesagt, mit meiner Unterschrift ist das nur ein Vorvertrag, der erst zustandekommt wenn der Chef der Firma persönlich telefonisch meine Bestätigung erfragt...) Hallo???:behaemmer



    Na das sind ja mal Ansichte ojemine. ok sperrt die Gerichte zu, wir sind alle Arbeitslos. denn ab jetzt wird eben in den sauren Apfel gebissen und gezahlt :gruebel:

  • Wenn der Antrag komplett zurückgewiesen wird, wie soll denn der RA in Zukunft auf solche Mandanten reagieren? Ihn wieder nach Haus schicken mit dem Hinweis, dass es sich hierbei um kein rechtliches Problem handelt und er deshalb leider nicht tätig werden kann?

  • Trotzdem, bitte bitte mal ne faustformel, damit wir etwas an der Hand haben. wann ist die anwatliche Vertretung aus BerH-Sicht erforderlich?



    Dann, wenn ich sie für erforderlich halte ... :D

    Eine Faustformel lässt sich in diesem Zusammenhang nicht aufstellen, weil stets Einzelfallentscheidungen notwendig sind.

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