Sinnlosigkeit einer anwaltlichen Vertretung

  • Faustformel für die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung:

    Rechtliche Problematik
    --------------------- > 1 ;)
    allg. Lebenshilfe

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Faustformel für die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung:

    Rechtliche Problematik
    --------------------- > 1 ;)
    allg. Lebenshilfe

    ich schon wieder..
    welches unserer Mdte ist denn nicht von rechtlicher Problematik geprägt? :gruebel:

  • Ich sehe das anders. :oops:

    Offensichtlich hat der Antragsteller selbst versucht, die Rechnung zu beanstanden. Und wenn er "Absenden" nicht gedrückt hat, ist wohl auch kein Vertrag zustandegekommen. Die Fa. holt sich aber die Daten über die IP-Adresse. Diese Vorgehensweise sollte zwar jeder User kennen, aber es gibt noch viele Firmen, die damit richtig viel Geld verdienen. ( Fragt doch mal eine RAin aus München)

    Wenn der RA den Sachverhalt prüft und entsprechend mit einem Schreiben reagiert, ist das (für mich) kein Problem. Die Beratungshilfe ist nunmal nicht an Naivität der Antragtseller gekoppelt.

    Ich habe selbst schon zweimal für Freunde solche Ansprüche abgebügelt.



  • Gegenfrage: Wie viele unserer täglichen Handlungen haben nicht auch irgendwelche rechtlichen Berührungspunkte?

    Ich denke, man sollte da den ganz gesunden Menschenverstand zu Rate ziehen und abwägen, ob Norma Normal nach der anwaltlichen Beratung in der Lage wäre / sein müsste, die Angelegenheit nun selbst zu regeln oder nicht.

    Aber da diese Abgrenzung wirklich nicht einfach ist, soll wohl in der Gesetzesreform nun auch diesbezüglich eine Änderung erfolgen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Da liegt wohl daran, dass es sich hierbei eher um ein "weiches" Kriterium handelt, das man pauschal nicht festlegen kann (Einzelfall-Prüfung)...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Merkt Ihr was? ich bekomme einfach keine Antwort und das ist das Frustrierende an diesem Kriterium.



    Mensch, bgf, Du kannst doch jetzt keine allgemeingültige Aussage erwarten à la, "Wenn das Schreiben mehr als eine Seite hat / wenn ein "§" in dem Schreiben vorkommt ... ist eine Vertretung erforderlich.

    Es handelt sich, wie oben angesprochen, immer um Einzelfallentscheidung unter Zugrundelegung des individuellen Sachverhalts, da ist es einfach nicht möglich, eine allgemeingültige Aussage zu treffen.

  • Merkt Ihr was? ich bekomme einfach keine Antwort und das ist das Frustrierende an diesem Kriterium.



    Mensch, bgf, Du kannst doch jetzt keine allgemeingültige Aussage erwarten à la, "Wenn das Schreiben mehr als eine Seite hat / wenn ein "§" in dem Schreiben vorkommt ... ist eine Vertretung erforderlich.

    Es handelt sich, wie oben angesprochen, immer um Einzelfallentscheidung unter Zugrundelegung des individuellen Sachverhalts, da ist es einfach nicht möglich, eine allgemeingültige Aussage zu treffen.


    Mensch, das tu ich doch gar nicht. ;) ich möchte nur auf das grundsätzliche Problem aufmerksam machen, dass sich mir beim lesen im Forum immer wieder stellt. Nochmal: wenn es nur um die Frage geht, ob der Ast dasselbe Schreiben (nach Beratung) selbst hätte verfassen können, sind wir immer an dem Punkt, dass anwaltliche Vertretung nicht erforderlich war - in diese Richtung laufen viele Themen hier. Ich möchte einfach einen abstrakten Maßstab, was vorliegen muss, damit die o.g. Faustformel nicht gilt.
    - Nur so aus neugier; ich bin eigentlich durch mit BerH.

  • Jut, ich nehm meine krasse Aussage insoweit zurück; als dass ich mal gegoogelt habe und darauf gestossen bin, dass es sich bei der Seite wohl um ne bekannte Abzockernummer handelt. Ich bewillige also! Aber mal so grundsätzlich: stösst es keinem auf, dass zig Scheine erteilt werden, weil die Antragsteller sich einfach dumm stellen (keine Verallgemeinerung) und ich darauf ausruhen, dass ihnen "der Schein schließlich zusteht"???:confused:
    (Mal abgesehen davon sehe ich mein Dasein als Rechtspfleger nicht aufgrund der emensen Zahlen in Beratungshilfesachen als gerechtfertigt an und ich bin deswegen bestimmt nicht arbeitslos, nur weil ich nicht bereit bin für ALLES Beratungshilfe zu bewilligen ;)! )

    Zu der Frage, wann Vertretung erforderlich ist; hier n Beispiel für ne Zwischenverfügung, die ich hin und wieder verwende:

    Beratungshilfe wird in erster Linie in Form von Beratung geleistet.
    Nur insofern auch juristische Erforderlichkeit auftritt, ist auch eine Tätigkeit durch den Rechtsanwalt gerechtfertigt.
    Ein Tätigwerden ist dabei nur dann erforderlich, wenn sich aus den Nachweisen ergibt, dass es um komplexe juristische Rechtsfragen geht, welche einen gewissen Verhandlungsspielraum aufweisen.
    Nur dann, wenn der Beratungshilfeempfänger wegen der rechtlichen Schwierigkeiten des Falles trotz anwaltlicher Beratung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, besteht die Beratungshilfe auch in Vertretung.
    Ist einem Antragsteller nach Beratung jedoch möglich und auch zumutbar, seine Angelegenheiten selbst zu regen, bedarf es der Vertretung nicht.
    Indiz für die Erforderlichkeit sind in der Regel juristische Begriffe in den Nachweisen.
    Um eine komplizierte Sachlage kann es sich handeln, wenn diese durch Beurteilungsspielraum und unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichnet ist, so dass der Bedürftige auch nach anwaltlicher Beratung die Rechtsverwirklichung nicht in die eigene Hand nehmen kann.
    Sofern nur einfache Tätigkeitsnachweise vorgelegt werden, ist zu prüfen, ob nicht ggf. Bereits ein anwaltlicher Rat ausgereicht hätte, und die schriftliche Abfassung nicht selbst hätte vorgenommen werden können.
    Bei der Prüfung, ob Beratungshilfe zu bewilligen ist, ist unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit der Antragsteller einem Bürger gleichzustellen, der die anwaltliche Vertretung selbst zahlen muss und zu prüfen, ob ein verständiger Bürger für die Angelegenheit ebenfalls einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Durch die Einführung des Beratungshilfegesetzes sollte eine Gleichstellung, nicht jedoch einer Besserstellung der "armen Partei" erfolgen.

  • Gegenfrage: unter welchen Umständen ist denn anwaltliche Vertretung überhaupt jemals erforderlich?
    Böse gesagt: da der RA ja auch nur was schreibt (was der Ast ja auch kann), sind eigentlich überhaupt keine Fälle mehr denkbar. Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.



    Da die Antwort auf einen konkreten Sachverhalt kam, kann ich dies nur so verstehen, als dass du hier einen notwendige Vertretung siehst im Ausgangsfall.

    Dieser nochmal kurz zusammengefasst:

    Fa. A schreibt ne Rechnung, B bestreitet gegenüber A einen Vertragsschluss und Zahlungspflicht. Der Sachverhalt kann er ausreichend darlegen.

    Was außer ner Beratung (zahl lieber oder lass sie ruhig klagen, da ist kein Anspruch) soll das RA-schreiben bringen? Welche Rechtsfolgen hat dies?

    Wozu die Fa. von der Nichtzahlungspflicht überzeugen wollen?

    Eines ist jedoch klar für mich:

    Wenn du in der Fall éinen Selbstzahler vertritts, über ne Beratung hinaus, hat er weitere Kosten, auf denen er sitzen bleibt.

    Jetzt bitte ich mal die Vorteile dem gegenüberzustellen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Thema Selbstzahler: entweder habt Ihr komplett falsche Vorstellungen oder ich bin mit besonders tollen Mdten gesegnet. Meine Mdten zahlen gerne (!) ein paar Hunderter dafür, dass ich sie irgendwo "raushaue" und irgendetwas für sie erziele. Alles Deppen?:wechlach:

    Zu. wozu die Fa. von der Nichtzahlungspflicht überzeugen?
    Um eine Klage zu vermeiden vielleicht? - Das ist strenggenommen kein Vorteil, weil ich mit der Klage noch die 1,2 TG verdiene...also, kein Vorteil.:wechlach:
    Faustformel: sind´s die Brüder mit der GbR oder wilde Thaiwanesen, Beraten und Ende. Ist´s was "Richtiges", MB verhindern.(Obwohl ich da auch ne 1,0..).
    Und wieder die ganz grundsätzliche Frage: was bringt ein RA-Schreiben denn überhaupt jemals?Welche Rechtsfolgen kann dies jemals haben?

  • Meine Mdten zahlen gerne (!) ein paar Hunderter dafür, dass ich sie irgendwo "raushaue" und irgendetwas für sie erziele. Alles Deppen?:wechlach:

    Zu. wozu die Fa. von der Nichtzahlungspflicht überzeugen?
    Um eine Klage zu vermeiden vielleicht? - Das ist strenggenommen kein Vorteil, weil ich mit der Klage noch die 1,2 TG verdiene...also, kein Vorteil.:wechlach:



    Bei solchen Aussagen, den Rest hab ich mal lieber weggelassen fällt es schwer, nicht auf demselben Niveau zu antworten.

    Wie war das nochmal mit den Milliarden Fliegen, die sich nicht irren können, dass Sch.. gut riecht.

    Worauf gründest du die Vermutung, dass deine Schriftsätze geeignet sind, den konkreten Gegner! (kennst du den?) zu überzeugen?

    Allein für den RA-Briefkopf gibts keine BerH, es kommt nicht auf die Verpackung, sondern den Inhalt an, zumindest bei mir.

    Und nochmal, Weshalb sollte man die Klage vermeiden wollen? Die schlaflosen Nächte bei sowas?

    Es gibt Leute, die haben mit sowas jeden Tag zu tun und können wunderbar schlafen, auch Richter oder RA genannt.

    Und nochmal die konkrete ! Frage, inwieweit verbessert sich die Rechtsposition des Mandanten durch die anwaltliche Ablehnung.



    Bisher konntest du nicht ansatzweise die Notwendigkeit! begründen.

    (Es mag wohl noch nachvollziehbar sein, bei unklaren Verhältnissen erst mal über den RA ne Klärung zu versuchen, aber umsowas gehts hier gerade nicht)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ja, danke, gleichfalls.(wie war das nochmal mit dem unnötigen scharfen Ton und den persönlichen Angriffen der RECHTSANWÄLTE beim Thema BerH?).

    Zum Thema: Ich bin bisher davon ausgegangen, dass es vorteilhaft ist, wenn man eine Klage vermeidet - aber ich habe bereits eingesehen, dass das falsch war(s.o.).:teufel:
    Ich versuche übrigens gar nicht, die Notwendigkeit zu begründen, sondern versuche herauszufinden, wann ein Rechtspfleger die Notwendigkeit bejahen würde. Um MEINE Meinung geht es bei der Bewilligung ja nicht; deshalb versuche ich die maßgebliche Meinung irgendwie zu verstehen. Ich versuche, Anhaltspunkte, Kriterien oder etwas Vergleichbares zu erhalten, damit ich meinen Mdten beraten kann.Dazu bin ich verpflichtet.
    Wenn die allgemeine Meinung die ist, dass es überhaupt niemals erforderlich ist, dass ein RA tätig ist, werde ich das so an den Mdten weitergeben. Mir wurscht. wenn es Kriterien gibt, werde ich die auch weitergeben. Mir genauso Wurscht. Aber eine solche Frage sollte -mit Verlaub- doch wohl
    noch zulässig sein.

  • Ich finde nicht, dass b-g-f niveaulose Argumente gebracht hat. Seine Fragen sind absolut berechtigt. Und das Beratungshilfe dazu dienen sollte einen eventuellen Zivilprozess zu vermeiden ist wohl unbestritten.

  • Ich denke auch, es ist besser, wieder etwas 'runterzukühlen.

    @bin-ganz-frisch: Ich kann Deine Frage nur zu gut verstehen, aber eine allgemeingültige Antwort wirst Du wohl nicht bekommen, da diesbezüglich wohl auch bei ein und demselben Sachverhalt möglicherweise die Meinungen zur Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung differieren (sowohl beim RA, beim RPfl. und natürlich auch beim Mandanten selbst).

    Deshalb: An Norma Normal denken und im Zweifelsfall mal mit dem zust. Flegie Rücksprache nehmen. :)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Also, ich kann "ich-bins-nur" sehr gut verstehen. Ich beobachte schon seit Jahren, dass in der BerH immer wieder Gelegenheiten gesucht werden, dem RA seine Gebühren zu kürzen.

    Sicherlich muss der Kostenfestsetzungsbeamte darauf achten, dass hier nicht für jeden "Scheiß" Gebühren abgerechnet werden. Aber ob ein Schreiben erforderlich ist, sollte nicht zu eng ausgelegt werden.

    Viele Menschen sind nicht einmal in der Lage einen einfachen Satz zu schreiben.

  • Also, ich kann "ich-bins-nur" sehr gut verstehen. Ich beobachte schon seit Jahren, dass in der BerH immer wieder Gelegenheiten gesucht werden, dem RA seine Gebühren zu kürzen.

    Sicherlich muss der Kostenfestsetzungsbeamte darauf achten, dass hier nicht für jeden "Scheiß" Gebühren abgerechnet werden. Aber ob ein Schreiben erforderlich ist, sollte nicht zu eng ausgelegt werden.

    Viele Menschen sind nicht einmal in der Lage einen einfachen Satz zu schreiben.



    Mein Reden ... und :amen



  • Viele Menschen sind nicht einmal in der Lage einen einfachen Satz zu schreiben.


    Wenn ich daran erinnern darf: Sprach- und Schreibhilfen werden nicht über Beratungshilfe gewährt (auch wenn ich entgegen meiner Grundsätze hier mal explizit auf die Rechtssprechung hinweisen muss)

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