Hast Du mal an altrechtliches Miteigentum ohne Bruchteilsangabe gedacht, das nach Art. 181 Absatz 2 EGBGB in das BGB übergeleitet wurde ?
Nein, daran hab ich noch nicht gedacht, weil ich davon bis eben nichts wusste.
Aber so wie ich das verstehe, gibt es sowas in der Regel nur an Flächen, die irgendwie dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen (wie eben Zuwegungen oder Brunnen.
"Meine" Fläche ist jedoch Acker und Wald.