Keine Angabe n. § 47 GBO in Abt. I

  • Hast Du mal an altrechtliches Miteigentum ohne Bruchteilsangabe gedacht, das nach Art. 181 Absatz 2 EGBGB in das BGB übergeleitet wurde ?


    Nein, daran hab ich noch nicht gedacht, weil ich davon bis eben nichts wusste. :oops:

    Aber so wie ich das verstehe, gibt es sowas in der Regel nur an Flächen, die irgendwie dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen (wie eben Zuwegungen oder Brunnen.
    "Meine" Fläche ist jedoch Acker und Wald.

    Ulf

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  • Zitat von Andreas


    Ohne Angabe von Bruchteilen - überhaupt ohne irgendeine Angabe zur Berechtigung untereinander - kenne ich das bislang nur aus Baden-Württemberg.

    Und da ist das zulässig? (d.h. das Grundbuch ist richtig?)

  • Säcker führt im MünchKomm, Anm. 4 zu Art. 181 EGBGB aus: „Die Ausnahmeregeln des Art. 181 Absatz 2 EGBGB haben heute kaum noch praktische Bedeutung. Aufrechterhalten werden nur besondere, nach altem Recht begründete Rechtsverhältnisse. Erfasst werden damit vor allem die Rechtsverhältnisse der Realgemeinden und ähnlicher Verbände (z. B. Walkorporationen), die aber regelmäßig in den Regelungsbereich von Art. 83 bzw. 164 fallen (vgl. BayObLG 1971, 125 mit Anm. Roellenberg, MittBayNot 1971, 252 f“)

    Vorliegend geht es doch um Wald, oder ? Vielleicht sieht auch Euer AGBGB hierzu etwas vor.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielleicht hilft Dir § 3 des Gesetzes für das Großherzogtum Oldenburg betr. das nutzbare Eigentum an Grundstücken v. 25.4.1899 (OldenbgGVBl. 32, 400 = NdsGVBl Sb III, 252) weiter. Diese Bestimmung soll zwar durch § 29 II Nr. 18 NdsAGBGB aufgehoben worden sein, aber möglicherweise bestehen die bis dahin gebuchten Eigentumsrechte weiter. Dazu müsste in § 29 II Nr. 18 NdsAGBGB was stehen.

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  • Besten Dank an Prinz für die Hinweise nebst Fundstellen!

    Ich bemühe mich gerade, das genannte Gesetz über die OLG-Biblio zu bekommen...

    Ulf

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  • So, der Service der Bibliothek war gut und schnell aber das Gesetz hilft mir m.E. für meinen Fall nicht.

    In dem Gesetz v. 25.04.1899 geht es um "Erbverpächter", "Grundverheuerer" und um "Deichgründe" und "Deichrechte".

    Es trifft auch keine Aussage zu irgendwelchen "Anteilen" mehrerer Berechtigter bzw. Eigentümer.

    Schade! :(

    Ich denke, ich werde damit den Vorschlag von Andreas aufgreifen und nochmals eindringlich um Hergabe der Berichtigungsbewilligung nachsuchen, bevor ich die Akte dann ggf. weglege.

    Ulf

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  • Schade, dachte auch, die Bestimmung hätte einen Bezug zu Art. 181 Absatz 2 EGBGB, weil sie im „Staudinger“ unter Landesrecht, dort Niedersachsen, zu Art. 181 EGBGB wie folgt zitiert ist:

    „19.
    § 47 BraunschwAGBGB ist aufgehoben durch § 29 I Nr 1 NdsAGBGB vom 4. 3. 1971 (GVBl 73, Sammlung März Nr 500 A); § 3 des Ges für das Herzogtum Oldenburg betr das nutzbare Eigentum an Grundstücken vom 25. 4. 1899 (OldenbgGVBl 32, 400 = NdsGVBl Sb III, 252) durch § 29 II Nr 18 NdsAGBGB“.


    Würde es sich bei dem Miteigentum am Waldgrundstück um altrechtliches Miteigentum an einem „Nebengrundstück“ handeln, wären von den Eintragungen bei den Hauptgrundstücken jeweils auch die bruchteillosen Miteigentumsanteile erfasst, da die Nebengrundstücke wesentliche Bestandteile der Hauptgrundstücke darstellen (OLG Karlsruhe, Bad. Rechtspraxis 1933, 2), die nach § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können (zum Anteil an ungeteilten Hofräumen s. BezG Erfurt, Rpfleger 1992, 471; zur Unselbständigkeit von Anliegerwegen: BayObLG, Rpfleger 1993, 104 = DNotZ 1993, 388).

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  • @ Ulf:
    Sorry, noch ein kurzer Hinweis:
    Zu Art. 181 Absatz 2 EGBGB wird im Güthe/Triebel, GBO, 2. Band, 1937, sechster Abschnitt (§ 116 RN 22 - 25)
    auf S. 1282 ausgeführt:
    Ausnahmen von dem Satz, dass der Inhalt des Eigentums sich nach BGB bestimmt, bestehen für das Miteigentum, das Sondereigen tum, das Stockwerkseigentum und das Eigentum an Waldgrundstücken.
    RN 22 (Miteigentum)……
    RN 23: Die Ausnahme für das Sondereigentum. Im § 93 BGB ist der Grundsatz angesprochen, dass dass wesentliche Bestandteile nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können. ………Hiervon macht Art. 181 Absatz 2 EGBGB insofern eine Ausnahme, als er bestimmt, dass am 1.1.1900 bestehendes Sondereigentum an stehenden Erzeugnissen eines Grundstücks, insbesondere an Bäumen, bestehen bleibt. Ein Beispiel bildet das Sondereigentum an einem Wald (vgl. § 200 I. 22 ALR).
    RN 24 (Stockwerkseigentum)…..
    RN 25 (Die Ausnahme für das Eigentum an Waldgrundstücken). Art. 183 EGBGB lautet…..
    In Preußen gehören die §§ 287 ff I. 9 ALR hierher.

    In der Entscheidung des RG, RGZ 60, 306 ff ist auf das Miteigentum nach Bad. Landrecht und nach dem (franz.) Code Civil (Art. 883 und Art. 883 ALR) verwiesen. Fußnote 1 dazu (auf S. 311) enthält Hinweise auf Abhandlungen zum rheinischen und pfälzischen Immobiliarrecht.
    Hilft das vielleicht weiter ?

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  • Weiß nicht.

    Ein Problem ist eben auch, dass ich aus den alten Akten nicht wirklich erkennen kann, was der ursprünglichen Eintragung zugrunde lag.

    Also wenn es theoretisch z.B. so ein gemeinschaftlicher Wald sein könnte, ich das aber nicht (mehr) erkennen kann, muss ich dann von der Richtigkeit oder eher der Unrichtigkeit der Eintragung ausgehen? :confused:

    Ulf

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  • Ulf:
    In der Abhandlung von Oestreich "Die Problemstellung des § 10 des nds. Realverbandsgesetzes aus der Sicht des GBA", Rpfleger 1971, 245, ist von einem "Gesetz betr. die ungetheilten Genossenschaftsforsten" v. 19.05.1890 (Nds.GVBl. Sb II S. 1075) die Rede. Hilft das weiter ? Siehe auch den Beispielsfall 1 dort, bei dem für das Forstnutzungsrecht (Anteil an einem ungeteilten Genossenschaftsforst) ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wurde, weil das Recht dinglich belastet wurde.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • :wow Wo findest Du nur immer die ganze Literatur!?! :daumenrau

    Werde mir den Aufsatz mal besorgen...

    Ulf

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  • s. Staudinger, RN 35 zu Art. 164 EGBGB. Dort ist auch noch eine Entscheid. des OLG Braunschweig erwähnt "(...zum Übergang auf den Erwerber der Hofstelle OLG Braunschweig RdL 1990, 207) oder als “selbständiger Verbandsanteil” übertragbar, also nicht notwendig mit einem bestimmten Grundeigentum verbunden sein (§ 9)... Für Verbandsanteile darf kein Grundbuchblatt mehr angelegt werden, bisher angelegte Grundbuchblätter sind nach Löschung eingetragener Belastungen zu schließen, neue Belastungen dürfen nicht mehr eingetragen werden (§ 10, s dazu Oestreich Rpfleger 1971, 245)". In RN 25 ist ausgeführt: ...selbst, wenn die Mitglieder des Verbands hinsichtlich des ihrer Nutzung unterliegenden Gegenstandes eine Gemeinschaft nach Bruchteilen bilden, fallen sie unter Art. 164,...
    Wie sich das Anteilsrecht (durch die Eintragung der (meine Anm.: bruchteillosen ?) Anteile in das Forstgrundbuch) gestaltet, ist auch im Urteil des BFH v. 11.09.1959, III 172/58 U (juris) ausgeführt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    darf ich mich an das Thema noch einmal dranhängen ?
    Betrifft Rheinland-Pfalz: 1887 wurden 39 Personen ( nur mit Namen ) als Eigentümer im Grundbuch hinsichtlich eines Backhauses eingetragen. in einem in den alten Akten vorliegenden Attest - Auszug aus dem Grundsteuerkataster- wurde bescheinigt, dass ein "Herr X & Consorten", diese wurden sodann namentlich aufgeführt, die Immobilie über eine Anzahl von Jahren im ununterbrochenen "Eigentumsbesitz " hat. Bis 1961 wurden munter Anteile umgeschrieben ohne dass sich jemand um das fehlende Gemeinschaftsverhältnis gekümmert hat.
    Hinsichtlich einiger Anteile wurde sogar auf Betreiben der Ortsgemeinde ein Aufgebotsverfahren durchgeführt.

    Seit 1961 ist die Ortsgemeinde zusammen mit einem der ursprünglichen Eigentümer im Grundbuch eingetragen - ohne Anteile.
    Jetzt hat die Ortsgemeinde erneut versucht ein Aufgebotsverfahren durchzuführen und trägt vor, dass sie seit über 50 Jahren auf diesem Grundstück ein Kriegerdenkmal unterhält.
    Die zuständige Abteilung hat nunmehr im Grundbuch angefragt, ob beabsichtigt ist, von Amts wegen Eigentumsverhältnisse einzutragen.

    Ich gehe davon aus, dass die Ortsgemeinde sehr schnell und gerne einen ordnungsgemäßen Berichtigungsantrag stellen würde. Aber dann? Ich kann nicht erkennen, ob zur damaligen Zeit Bruchteilseigentum gebildet werden sollte oder ob der Begriff Konsortium eher auf eine Art BGB Gesellschaft und somit Gesamthandsgesellschaft hindeutet.

    Im Rheinland gibt es auch den Begriff Nachbarschaften. Da ist aber auch nicht recht klar, welches rechtliche Konstrukt dahinter steht.

    Vielleicht kann mir jemand aus dem Dilemma heraus helfen ?

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