Abmahnung Musiktauschbörse

  • AG Halle (Saale)
    Entscheidungsdatum: 09.03.2011
    Aktenzeichen: 103 II 6314/10
    Dokumenttyp: Beschluss

    Es geht hier um 12 Abmahnungen... (der dortige Richter sah nur eine Angelegenheit)



    Den Beschluss habe ich unserem Standard-Berhi-Anwalt auch schon unter die Nase gehalten, er nannte darauf hin Wörter wie "Skandal, Rechtsbeugung ...", und ich muss sagen: Ein bisschen Recht hat er wohl doch. Ich mache mir diesen Beschluss nicht zu eigen. Soll man wirklich glauben, ein Anwalt solle bei 12 verschiedenen Gläubigern (Abmahner) wegen 12 verschiedenen Urheberrechtsverletzungen alles mögliche tun ....., und das für eine Gebühr von 70 € - da muss selbst ich drüber lachen, und das, obwohl mir das Ausnutzen dieses Instrumentariums Beratungshilfe sehr oft gegen den Strich geht.

  • Andererseits kanns andersherum auch nicht richig sein.

    Mein Standardfall in Berlin:
    EINE DATEI wird upgeloadet und diese EINE Datei hat 100 Songs zum Inhalt (Top 100 Singel Hits).

    Es ist ein Sachverhalt, weil nur eine Datei geuploadet wurden und es melden sich 100 Rechteinhaber.

    Wieso sollte die Landeskasse da 100 mal blechen?

    So oder so wirds unbillig. Kannste drehen wie du willst.



  • Wenn du das nicht so sehen möchtest, so kannst du dir wenigstens die Antworten auf die verschiedenen Abmahnschreiben vorlegen lassen. Sind sie alle gleich, dann ist BerHilfe für jede einzelne Angelegenheit auch nicht gerechtfertigt. Die Höhe der RA Gebühr darf für uns kein Kriterium sein; weder bei hoher noch niedriger RA Vergütung.

  • Ich finde den Beschluss auch merkwürdig. Man sollte den Bogen nicht überspannen.

    Ich denke der Beschluss wird - wenn man weitergeht - keinen Bestand haben. Steilvorlage für's BVerfG.

    Wobei ich mich natürlich anschließe und (weiterhin, trotz b-g-f-> ist überdies Nichtannahme, oder? ) behaupte, die Gebühren für den RA sind kein gesetzliches Kriterium für die Angelegenheit.

  • Ich finde den Beschluss auch merkwürdig. Man sollte den Bogen nicht überspannen.

    Ich denke der Beschluss wird - wenn man weitergeht - keinen Bestand haben. Steilvorlage für's BVerfG.

    Wobei ich mich natürlich anschließe und (weiterhin, trotz b-g-f-> ist überdies Nichtannahme, oder? ) behaupte, die Gebühren für den RA sind kein gesetzliches Kriterium für die Angelegenheit.


    Doch.zB OLg Köln[FONT=&quot]16 Wx 252/08[/FONT]
    "...[FONT=&quot]Da bei den Pauschgebühren der Beratungshilfe das Korrektiv des Gegenstandswertes fehlt, kommt der Abgrenzung, wann eine Angelegenheit vorliegt und wann mehrere Angelegenheiten anzunehmen sind, erhebliche praktische Bedeutung zu. So ist auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.10.2001 (BVerfG AGS 2002, 273) zu entnehmen, dass der Begriff der Angelegenheit aus verfassungsrechtlicher Sicht wegen der ohnehin zu niedrigen Gebühren des Rechtsanwaltes nicht zu weit gefasst werden darf...."

    [/FONT]

  • [FONT=&quot] zu entnehmen, dass der Begriff der Angelegenheit aus verfassungsrechtlicher Sicht wegen der ohnehin zu niedrigen Gebührendes Rechtsanwaltes nicht zu weit gefasst werden darf...."[/FONT]



    Welch' armselige Begründung (von BEIDEN Gerichten)...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Zu eng fassen darf mans auch nicht, dann wären wir wieder beim kostenrechtlichen Begriff "Gegenstand" der sich bekanntermaßen vom kostenrechtlichen Begriff "Angelegenheit" unterscheidet :D

  • Wenn du das nicht so sehen möchtest, so kannst du dir wenigstens die Antworten auf die verschiedenen Abmahnschreiben vorlegen lassen. Sind sie alle gleich, dann ist BerHilfe für jede einzelne Angelegenheit auch nicht gerechtfertigt. Die Höhe der RA Gebühr darf für uns kein Kriterium sein; weder bei hoher noch niedriger RA Vergütung.



    Das die Schreiben gleich aussehen, mag sein, ist aber bestimmt nicht das Kriterium. Wir vereinfachen uns die Arbeit auch und nutzen immer wieder die gleichen Programmbausteine und abgespeicherten Begründungsmuster, und dennoch sind es auch bei uns unterschiedliche "Angelegenheiten". Dass man möglichst immer wieder auf vorhandene Textbausteine zugreift, ist lediglich eine Effektivierung der Arbeit. Und das gilt nicht nur für Beratungshilfe, ich sehe auch immer wieder diesselben Formulierungen bei Klagen, und dennoch kommt niemand auf den Gedanken, dass es deswegen alles eine Angelegenheit ist.

  • Wenn ICH Textbausteine oder Standartbeschlüsse verwende stelle ich mir aber auch nicht die Frage, was ein verständiger selbstzahlender Bürger, der seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen müsste, jetzt unternehmen würde. Denn das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. ;)

  • Hab euch doch mal vor einiger Zeit erzählt, dass ich einige Zurückweisungsbeschlüsse bei Urheberrechtsverletzungen wegen Mutwilligkeit gemacht gemacht hatte, weil die A'er absichtlich in Kenntnis, dass es nicht erlaubt ist, Filme usw. geuploadet haben.

    Bisher gab es KEIN Rechtsmittel.

    Jetzt war eine Antragstellerin da und wollte einen neuen Schein und meinte zu mir:"Diesmal war ich das wirklich nicht. Hab meinen Freund gefragt und der wars och nicht. Wir haben von Letztens gelernt und definitiv nix runtergeladen."

    Sie hat von mir nen Schein bekommen. Ich fragte dann neugierigerweise, wie Sie den letzten Fall gelöst hat, wo ich zurückgewiesen hatte. Sie meinte, dass Sie trotzdem zum RA gegangen ist und dort 240 € bezahlt hat. Seitdem hatte Sie nichts mehr von der Abmahn-Kanzlei gehört.

    Nur mal so zur Info, wie einige Fälle ausgehen (ich mag nit so sehr offene Threads, wo man nicht weiß wie es endete *G*)

  • Hab euch doch mal vor einiger Zeit erzählt, dass ich einige Zurückweisungsbeschlüsse bei Urheberrechtsverletzungen wegen Mutwilligkeit gemacht gemacht hatte, weil die A'er absichtlich in Kenntnis, dass es nicht erlaubt ist, Filme usw. geuploadet haben.

    Bisher gab es KEIN Rechtsmittel.


    Ihr lebt alle in der irrwitzigen Vorstellung, dass Ihr immer dann besonders recht habt, wenn der RA kein RM einlegt. Logisch gab´s kein RM; der RA rechnet statt 99,96 € die 100,00 € aus 97 II UrhRG beim Mdten ab. Kann ich ihm in dem Fall auch sehr gut verkaufen, weil es im Regelfall beim filesharing ja genau um diesen § geht. Warum sollte der RA mal wieder zusätzliche Arbeit ohne zusätzliches Geld erbringen?? :mad:

  • Hab euch doch mal vor einiger Zeit erzählt, dass ich einige Zurückweisungsbeschlüsse bei Urheberrechtsverletzungen wegen Mutwilligkeit gemacht gemacht hatte, weil die A'er absichtlich in Kenntnis, dass es nicht erlaubt ist, Filme usw. geuploadet haben.


    dann gibt´s logischerweise auch keine Beratung bei Strafsachen, wenn jemand bei Antragstelung genauso dälich zugibt, es gewesen zu sein. Kann man machen, braucht man halt nur ein anderes Gesetz als das BerHG; macht ja nix.
    Konsequent ist dann - und dem Bürger richtig gut vermitteln- dass der mieseste Kinderschänder (LG Coburg gestern) einen Pflichtverteidiger bekommt, während Otto N. wegen absichtlichem filesharing selbst schuld ist. Sparen wir hier 99 €, könnnen wir das andere bezahlen. Kann man alles machen; braucht halt ein anderes Staatsverständnis.

  • Ich hab kein Piep gesagt, dass ich die Rechtsauffassung zur Mutwilligkeit noch vertrete (eben von mir falsch angewandt wurde - hab ich selbst erkannt).

    Es ging mir nur darum mitzuteilen, was überhaupt aus den damaligen Dingern geworden ist. Ich persönlich finde es bemerkenswert, dass bei offenkundig falscher Zurückweisung nüscht kam. Daher die Betonung auf KEIN Rechtsmittel. Das sollte nicht andeuten, dass das richtig war, was ich damals entschieden hatte.

  • Ich persönlich finde es bemerkenswert, dass bei offenkundig falscher Zurückweisung nüscht kam. Daher die Betonung auf KEIN Rechtsmittel. Das sollte nicht andeuten, dass das richtig war, was ich damals entschieden hatte.


    sondern?

  • Hab euch doch mal vor einiger Zeit erzählt, dass ich einige Zurückweisungsbeschlüsse bei Urheberrechtsverletzungen wegen Mutwilligkeit gemacht gemacht hatte, weil die A'er absichtlich in Kenntnis, dass es nicht erlaubt ist, Filme usw. geuploadet haben.


    dann gibt´s logischerweise auch keine Beratung bei Strafsachen, wenn jemand bei Antragstelung genauso dälich zugibt, es gewesen zu sein. Kann man machen, braucht man halt nur ein anderes Gesetz als das BerHG; macht ja nix.
    Konsequent ist dann - und dem Bürger richtig gut vermitteln- dass der mieseste Kinderschänder (LG Coburg gestern) einen Pflichtverteidiger bekommt, während Otto N. wegen absichtlichem filesharing selbst schuld ist. Sparen wir hier 99 €, könnnen wir das andere bezahlen. Kann man alles machen; braucht halt ein anderes Staatsverständnis.


    Die Kosten des Pflichtverteidigers findet der Verurteilte auf seiner Kostenrechnung wieder! Was habe ich da schon für ein Geschrei gehört: "Was? 560 € für den Pflichtverteidiger??? Der ist mir doch beigeordnet worden!" So manch ein Kunde wollte in der RAST nach entspr. Belehrung auch keinen Pflichtverteidiger mehr haben.

  • Dirk: das ist eigentlich nicht der Kern meines Anliegens, weil es mir um die grundsätzliche Würdigung ging. Im übrigen gibt´s bei BerH keinen Regress; sinsofern hinkt der Vergleich sowieso

  • Ich persönlich finde es bemerkenswert, dass bei offenkundig falscher Zurückweisung nüscht kam. Daher die Betonung auf KEIN Rechtsmittel. Das sollte nicht andeuten, dass das richtig war, was ich damals entschieden hatte.


    sondern?



    :daumenrau @bgf

    Ich frage mich auch gerade, worum es hier jetzt eigentlich geht. Das kommt mir so vor, als ob es jetzt sogar schon als Erfolg verkauft werden soll, daß gegen vom Verfasser selbst als unzutreffend identifizierte Zurückweisungen kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. :eek:

  • Ich persönlich finde es bemerkenswert, dass bei offenkundig falscher Zurückweisung nüscht kam. Daher die Betonung auf KEIN Rechtsmittel. Das sollte nicht andeuten, dass das richtig war, was ich damals entschieden hatte.


    sondern?



    :daumenrau @bgf

    Ich frage mich auch gerade, worum es hier jetzt eigentlich geht. Das kommt mir so vor, als ob es jetzt sogar schon als Erfolg verkauft werden soll, daß gegen vom Verfasser selbst als unzutreffend identifizierte Zurückweisungen kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. :eek:


    :daumenrau  BREamter

    und: Erfolg - für wen und unter welchem Gesichtspunkt?

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