Abmahnung Musiktauschbörse


  • Seit dem 01.01.08 ist doch auch der Download definitiv illegal.



    *Klugscheißmodus an*
    Das mag tatsächlich so sein, nicht aber rechtlich. Illegal ist es dann, wenn offensichtlich Urheberrechte verletzt werden.
    *Klugscheißmodus aus*

  • Hallo,
    allein das Downloaden ist ja ab 01.01.08 legal, solange man selbst nichts anbietet für andere User.
    Wäre dann das Downloaden der mir neuen Seite 3dl.am ok, obwohl das Problem mit den Urheberrechten ja weiterhin besteht?

  • Das Landgericht Frankenthal hatte im Wege einer einstweiligen Verfügung über die Verwertbarkeit von ermittelten Adressen von Tauschbörsianern zu entscheiden.

    Die Entscheidung ist hier zu finden, eine kritische Auseinandersetzung damit hier.

  • ich habe auch derzeit mehrere solche Fälle. Ein bundesweit operierendes RA-Unternehmen.
    Was haltet ihr von Verbraucherzentrale ?




    Jein.

    Wenn es sich um eine dieser Kanzleien handelt, die nahezu sinnentleert an jeden, der noch einigermaßen gerade laufen kann, eine Abmahnung verschickt, ist die Verbraucherzentrale eine andere Möglichkeit der Hilfe.

    Wenn es sich jedoch um wirklich fundierte Abmahnungen handelt, kommt der rechtsuchende weder alleine noch mit der Verbraucherzentrale zurecht. Meist hat er dann schon das Problem, dass in einer recht kurzen Zeit (hier oft drei Tage) zu reagieren ist. In diesem Fällen habe ich sofort Beratungshilfe erteilt (die Abmahnung lag mir vor)



    Ich denke nicht; ich habe die Entscheidung heute morgen auch gelesen, bin aber der meinung, dass das nicht die Tauschbörsianer betrifft, sondern die, die sich von legal erworbenen CD / DVD eine Kopie ziehen. Entweder von der eigenen oder von mir aus noch im Freundeskreis. Nicht aber das typische Spielchen, dass ein Pfad auf der Festplatte freigegeben wird und quasi unkontrollierbar (für den Eigentümer) die halbe Welt auf diesen Pfad zugreift.

  • Auch bei mir häufen sich jetzt die BerH-Anträge bzgl. der genannten Angh.

    Meist soll eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, und ein Vergleichsbetrag in dreitstelliger Höhe gezahlt werden.

    Auch wenn es oft die gleichen RAe sind, habe ich meist BerH bewilligt. Die ortsansässige Verbraucherzentrale ist keine andere Art der Hilfe, da diese die Leute selbst zu RAe schickt. Ich muss in den nächsten Tagen aber mal mit denen sprechen und mir deren Sicht der Dinge anhören. Auch in einem Flyer der Verbraucherzentrale NRW wird zur Inspruchnahme von anwaltlicher Hilfe geraten.

    Die rechtlichen Probleme die die Bewilligung von BerH rechtfertigen, dürften vielfältig sein (u. a. hat der angebliche Rechteinhaber die RAe tatsächlich mit der Abmahnung beauftragt ? Ist der angesetzte Vergleichsbetrag nicht ggf. überhöht ? Haften Eltern tatsächlich für die Kinder ? Sind die geltend gemachten Anwaltskosten nicht ggf. (auch) überhöht).


    Andererseite dürfte aber folgendes klar sein:
    Beschränkt sich die anwaltliche Vertretung des RA im Rahmen der BerH nur darauf, der Gegenseite mitzuteilen, dass die Unterlassungserklärung ohne weiteres abgegen wird, der Vergleichsberag anerkannt wird und ggf. höchstens noch um Ratengewärung gebeten wird, gibt es von mir nur die Beratungsgebühr.

    Ferner kann kein Ast. der mehrerer Verstöße gegen das Urheberrecht begeht, darauf hoffen, jedes mal neu einen Schein zu bekommen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (29. Oktober 2009 um 10:32)

  • Alleine schon im Hinblick auf die geforderte Unterlassungserklärung würde ich BerH bewilligen. In der Regel geht diese meist viel zu weit und die Abgabe einer modifizierten Erklärung dürfte ausreichend sein.

  • In Berlin werden die Sachen auch nicht von der Verbraucherzentrale gemacht.

    Ausdrücklich sind Urheberrechtsverletzungen ausgenommen vom Tätigkeitsfeld.

    Weiterhin sind regelmäßig ausgenommen: Arbeitsrecht, Familienrecht, Angelegenheiten zwischen Privatpersonen...


    Ansonsten habe ich auch für 1 Angelegenheit bewilligt. Kommt nochmal ein Antrag, schaue ich genau hin, ob es der gleiche Zeitraum war. (Junge Kiddies saugen mal an einem Tag locker 5-6 Sachen, also mehrere Gigabyte, runter.) Dann gibts keinen Schein.



  • Ansonsten habe ich auch für 1 Angelegenheit bewilligt. Kommt nochmal ein Antrag, schaue ich genau hin, ob es der gleiche Zeitraum war. (Junge Kiddies saugen mal an einem Tag locker 5-6 Sachen, also mehrere Gigabyte, runter.) Dann gibts keinen Schein.



    Mit welcher Begründung denn? Sind doch ggf. unterschiedliche Anspruchsgegner.

  • Das ist korrekt. Oft kommt bei der Erläuterung der Fallgestaltung raus, dass es eben nicht unterschiedliche Gegner sind.

    Beispiel: Terminator 1, Terminator 2, Termintator 3, Terminatur Overkill Teil 4 oder was weiß ich...

    Man saugt des öfteren Serien runter oder PC-Spiele, die alle von der gleichen verhassten Firma "EA" als Publisher kommen.

    Weswegen sollte man hier einen neuen Schein erteilen?

  • hat der angebliche Rechteinhaber die RAe tatsächlich mit der Abmahnung beauftragt?

    Ich geh mit allem, was Du hier schreibst, d'accord. Aber wenn es für die Annahme keine konkreten Anhaltspunkte gibt, ist es Mutwillen.

  • Auch bei mir häufen sich jetzt die BerH-Anträge bzgl. der genannten Angh.

    Meist soll eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, und ein Vergleichsbetrag in dreitstelliger Höhe gezahlt werden.

    Auch wenn es oft die gleichen RAe sind, habe ich meist BerH bewilligt.
    Ferner kann kein Ast. der mehrerer Verstöße gegen das Urheberrecht begeht, darauf hoffen, jedes mal neu einen Schein zu bekommen.



    :zustimm:
    Bei mir gibt's für den 1. Fall einen Schein, für weitere nicht:
    Nicht jede Art allgemeiner Beratung wird vom Beratungshilfegesetz erfasst (Schoreit/Dehn, 8. Aufl. § 1 BerHG Rz. 11), sondern z.B. die Tatsache, wenn der Rechtsuchende rechtliche Hilfe bei einer ersten Rechtsanwendung benötigt (Schoreit/Dehn, 8. Aufl. § 1 BerHG Rz. 10).

    Nach der Erstberatung ist die Rechtslage klar und wie man reagieren muss!
    Das kann und muss die Partei dann selber machen!

  • Aber wenn es für die Annahme keine konkreten Anhaltspunkte gibt, ist es Mutwillen.



    Ich würde und kann als Gericht (neutrale Behörde, weder RA des Ast, noch RA des A`Gegn.)eine mangelnde Bevollmächtigung der Gegenseite nicht rügen und käme auch nicht auf die Idee. Das muss dann schon der (BerH-)RA des Ast. machen.

    Letztlich wollte ich nur zum Ausdruck bringen, dass man schon von einigen Fällen gehört hat, in denen eine Bevollmächtigung zwar behauptet, aber nicht vorgelegen hat. Die schwarzen Schafe unter den RAe hatten einfach eine Bevollmächtigung behauptet und sich an hunderte Bürger gewandt. Wenn dann der Einschüchterungsversuch erfolgreich war und die Bürger gezahlt haben, hat man einen Teil des Geldes an den Urheber weitergeleitet oder gleich ganz einbehalten. Schwarze Schafe halt...
    Und ist es nicht legitim, wenn ich von der Gegenseite in Anspruch genommen werde, die Vollmacht des beaufragten RA sehen zu wollen ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • @ ErnstP.

    Das sind kriminelle Machenschaften, die ich einem Kollegen eigentlich nicht unterstellen will. Ich, der ich aufgrund der Besonderheiten im Insolvenzverfahren eigentlich immer auf schriftl. Vollmachten verzichte, halte es eher für mühseelig, wenn ich derart gefragt werde. Aber gut, legitim ist es bestimmt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Siehe auch § 97a II UrhG.


    schön wär´s! Diese Vorschrift läuft leider ins Leere. Dem Abgemahnten werden immer die Ra-Kosten nach einem Streitwert von nicht unter 5.000 Euro in Rechnung gestellt!Und genau DAS ist meistens das Hauptproblem; die beteiligten RAs kämpfen bis auf´s Blut um ihre Gebühren.Hintergrund sind einige unsägliche LG-Entscheidungen, die dazu führen, dass praktisch immer ein gewerbliches Ausmaß vorliegt mit der Folge, dass die gebührendeckelung nicht greifen soll.Gewerblich soll nach dieser Rspr nämlich nicht so definiert werden wie im sonstigen Recht (keiner der Privatleute handelt ja gewerblich), sondern durch alle möglichen und unmöglichen anderen gesichtspunkte (zb das veröffentichkeitsdatum einer Musik-CD) bestimmt werden. Der Schadenerstaz und die Abmahnung sind in der Regel kein Problem (auch für die Mdten nicht), aber die enormen Gebühren, die den Schadenerstaz für den Rechteinhaber regelmäßig um das dreifache übersteigen und die 97 II leerlaufen lassen.

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