GbR Tod eines Gesellschafters

  • Nach dem BayObLG und dem OLG Zweibrücken (FGPrax 1995, 93) soll auch eine Grundbuchberichtigung im Wege der Berichtigungsbewil­ligung nur mit Vertragsvorlage möglich sein


    Sagen die schlauen Volljuristen denn auch, wie verfahren werden soll, wenn kein schriftlicher Vertrag existiert?

    Dann müsste das GB wohl ewig unrichtig bleiben und die Eigentümer könnten nicht mehr verfügen.



    BayObLG, Rpfleger 1993, 105:

    "Bei einem nur schriftlich, nur mündlich oder nur konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag kann dessen Inhalt ausnahmsweise auch ohne Vorlage des Vertrages in grundbuchmäßiger Form zur Überzeugung des Grundbuchamts nachgewiesen werden."



  • Das wird dann wohl die oben bereits angesprochene eidestattliche Versicherung sein, dass der übrige Gesellschafterbestand unverändert geblieben ist. Anders ist die grundbuchmäßige Form ja nicht gewahrt...


  • Das wird dann wohl die oben bereits angesprochene eidestattliche Versicherung sein, dass der übrige Gesellschafterbestand unverändert geblieben ist. Anders ist die grundbuchmäßige Form ja nicht gewahrt...


    Sagte ich doch :D, auch wenn es Quatsch ist und bleibt.


  • Wobei das dann ja irgendwie inkonsequent ist.

    Entweder man hält die Vorlage des Vertrages für erforderlich oder nicht.

    Schon aus diesem Grund würde ich mich dieser Meinung wohl nicht anschließen.

    Die von Tarzan in Spiel gebrachte Notwendigkeit einer eV hingegen überzeugt mich. :daumenrau

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich muss die Sache noch einmal aktivieren:

    Wie wird nun beim Ausgangssachverhalt das Grundbuch berichtigt?

    Gemäß § 727 BGB wird doch die BGB-Gesellschaft mangels gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung aufgelöst.
    Treten nicht die Erben in Erbengemeinschaft anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die Liquidationsgesellschaft ein?
    vgl. Aufsatz Eickmann in Rpfleger 1985.

  • Nach § 727 I BGB wird durch den Tod eines Gesellschafters diese grundsätzlich aufgelöst. Der Erbe/die Erbengemeinschaft wird bei Schweigen des Gesellschaftsvertrages Mitglied dieser Liquidationsgesellschaft.
    Wenn sich die Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters nach dem Gesetz bestimmen, so muss der Erbe/die Erbengemeinschaft anstelle des Verstorbenen bei der aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden.
    Vgl. Meikel, GBO-Kommentar, 10. Auflage, RdNr. 44, 133.

    Ist die Gesellschaft nun durch Tod aufgelöst, aber die Auseinandersetzung noch nicht erfolgt, die Gesellschaft also noch im Liquidationsstadium, so kann die Grundbuchberichtigung etwa so vorgenommen werden (vgl. Meikel, GBO Kommentar, 10. Auflage, § 47 RdNr. 214):


    2 a) anstelle von Adam
    aa) Emil
    bb) Lotte
    aa) und bb) in Erbengemeinschaft
    b) Eva
    a) und b) in beendeter Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    vgl. auch jurisPK-BGB, 3. Auflage 2006, § 727 RdNr. 9.

    zu den Beiträgen 5 und 11:
    Ich verstehe nicht, warum der Gesellschaftsanteil des Adam der Eva angewachsen sein soll?

  • Nach der Entscheidung vom BGH ist die Berichtigung so nicht mehr zulässig, da die Gesellschaft eingetragen werden muss:
    Vorschlag:
    Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
    bestehend aus folgenden Gesellschaftern
    1. A
    2. B
    3.C
    B und c sind die Erben des damaligen Gesellschafters- ein Vermerk hinsichtlich der Erbengemeinschaft verbietet sich!
    In Spalte 4könnte folgender Vermerk eingetragen werden:

    Eigentümerbezeichnung richtig gestellt;
    1.1 ist nicht mehr Gesellschafter,
    neue Gesellschafter auf Grund Erbfolge sind Nr. 2.2 und 2.3 (Erbscheins des Notariats - GRN / - ) berichtigt am .


  • zu den Beiträgen 5 und 11:
    Ich verstehe nicht, warum der Gesellschaftsanteil des Adam der Eva angewachsen sein soll?



    Ich auch nicht!!! Ich sehe den SV genauso wie du! Die Erben treten an die Stelle des Erblasser in die GbR i.L. ein (so auch z. B. Palandt, 66. Aufl. Rdnr. 1 zu § 727).



  • Es muss aber noch deutlich werden, dass sich die GbR in Liquidation befindet! Außerdem ist mir nicht klar, warum sich die Eintragung der Erbengemeinschaft verbietet.

  • vielleicht kann man diesen tread auch unter FAQ betr. die GBR packen, weil dort der Fall des Todes eines GBR-Gesellschafters noch nicht behandelt wird. (erledigt, Andreas)

    Ich habe hier einen GBR-Vertrag in notarieller Form mit erbrechtlicher Nachfolgeklausel, einer der beiden Gesellschafter ist jetzt verstorben. Allerdings ist der Vertrag jetzt fast 30 Jahre alt und der RA des Erben sagt aus, dass sich seither am Gesellschafterbestand nichts geändert hat.

    Überlege nun, eine EV des verbliebenen Gesellschafters anzufordern mit dem Inhalt, dass sich seither der Bestand der Gesellschafter nicht geändert hat. Zum anderen ist es laut Vertrag eigentlich namenslose Gesellschaft, die sich aber im Rechtsverkehr laut Aussage des RA XY-GesellschaftbR nennt. Reicht das aus, um das Grundbuch zu berichtigen, dass heißt unter einer neuen laufenden Nummer die Gesellschaft namens XY-Gesellschaft bestehend aus dem verbliebenen Gesellschafter und der Erben zu buchen ?

    Kostenmässig würde ich eine viertel Gebühr nach § 67 GBO - und zwar für die Namens- und Gesellschafterbestandsberichtigung verlangen aus dem Wert des Grundstücks.

  • Ich nehme mal an, dass die früheren Gesellschafter namentlich im GB eingetragen sind, so dass sich das GBA nach § 899a BGB darauf verlassen kann, dass diese Leute Gesellschafter sind bzw. bis zum Tode waren.

    Ich denke daher, dass Vorlage des GbR-Vertrags nebst Erbnachweisen zur Berichtigung der Gesellschafter vorzulegen ist.

    Zur Eintragung des Namens der GbR würde ich wohl entsprechende gleichlautende Erklärungen aller Gesellschafter verlangen. Darüber, ob diese in der Form des § 29 GBO vorzulegen sind, könnte man sicherlich streiten.

    Ulf

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  • Ich häng mich mal an, da ich auch nach Lesen dieses Freds verwirrt bin. :(

    Also SV:
    Eingetragen sind A, B und C in GbR.
    Der B verstirbt und wird von seiner Ehefrau D allein beerbt. Sowohl Erbschein als auch Antrag auf Grundbuchberichtigung liegen vor.
    Auf Nachfrage wurde mir mit geteilt, dass ein Gesellschaftsvertrag nicht existiert.

    Wie gehe ich nun weiter vor? Muss ich den "Willen der übrigen Gesellschafter" (ob Auflösung, Fortführung mit Erbin oder .....) erfragen? Wenn nein, wie und was trage ich ein?

    Vielen Dank!!

  • Haben die gesagt, dass kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag existiert, oder haben die allen Ernstes gesagt, dass kein Gesellschaftsvertrag existiert?

    Im zweiten Falle bleibt ja nur noch die Auflösung...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Telefonvermerk meiner GB-Führerin:
    "Herr A teilte telefonisch mit, dass es keinen Gesellschaftsvertrag gibt."
    Mehr weiß ich auch nicht. Oder zur Absicherung nochmals nachfragen, ob nur ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht existiert?

  • Guten Morgen,
    ich steh leider nach wie vor auf'm Schlauch.

    Wie verfahre ich hier weiter?
    a) Schreib ich die Erbin D nochmals an und frage, ob nur ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht existiert oder tatsächlich gar keiner?

    oder

    b) Wenn ich nicht weiter nachfrage muss ich ja davon ausgehen, dass die Gesellschaft durch den Tod aufgelöst ist. Was trag ich ins Grundbuch ein??

    Vielen Dank für Ideen! So n Fall hatte ich leider bislang noch niemals nie... :(

  • Wenn die Eingetragenen irgendwann mal beantragt haben, in GbR eingetragen zu werden, muss m.E. ein Gesellschaftsvertrag existieren. In dem Telefonat kann also nur gemeint gewesen sein, dass kein schriftlicher Vertrag vorliegt.

    Ich würde Erbnachweise und Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter und eintretenden Erben verlangen. (Form: § 29 GBO.)

    Ulf

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  • Guten Morgen,

    in meinem blöden Fall hat sich auf mein Anschreiben niemand (weder die Erbin D noch die Mitgesellschafter A und C) gemeldet.
    Es liegt nur der Erbschein vor und der "normale" Antrag auf Grundbuchberichtigung. Es fehlt aber immer noch die Berichtigungsbewilligung von A, C und D i. d. Form des § 29 GBO.

    Meine Frage:
    Kann ich hier mit Zwangsgeld arbeiten? Gegen wen? Gegen die Erbin und auch die beiden Gesellschafter A und C?

  • Der Berichtigungszwang besteht seit den Änderungen durch das ERVGBG auch bei einer unrichtigen Gesellschaftereintragung (§ 82 Satz 3 GBO). Diese Verpflichtung trifft hier die Gesellschaft als Eigentümerin (Demharter, GBO, 27. Aufl. RN 15 zu § 83 GBO). Gegen die Erbin kannst Du eigentlich nicht vorgehen, da Du überhaupt nicht weißt, ob diese überhaupt Gesellschafterin geworden ist. Du weißt nur, dass das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des B unrichtig geworden ist und forderst die Gesellschaft, vertreten durch A und C auf, das Grundbuch berichtigen zu lassen.

  • Der Berichtigungszwang besteht seit den Änderungen durch das ERVGBG auch bei einer unrichtigen Gesellschaftereintragung (§ 82 Satz 3 GBO). Diese Verpflichtung trifft hier die Gesellschaft als Eigentümerin (Demharter, GBO, 27. Aufl. RN 15 zu § 83 GBO). Gegen die Erbin kannst Du eigentlich nicht vorgehen, da Du überhaupt nicht weißt, ob diese überhaupt Gesellschafterin geworden ist. Du weißt nur, dass das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des B unrichtig geworden ist und forderst die Gesellschaft, vertreten durch A und C auf, das Grundbuch berichtigen zu lassen.



    Vielen Dank @ HorstK!!!

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