Nach dem BayObLG und dem OLG Zweibrücken (FGPrax 1995, 93) soll auch eine Grundbuchberichtigung im Wege der Berichtigungsbewil­ligung nur mit Vertragsvorlage möglich sein
Sagen die schlauen Volljuristen denn auch, wie verfahren werden soll, wenn kein schriftlicher Vertrag existiert?
Dann müsste das GB wohl ewig unrichtig bleiben und die Eigentümer könnten nicht mehr verfügen.
BayObLG, Rpfleger 1993, 105:
"Bei einem nur schriftlich, nur mündlich oder nur konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag kann dessen Inhalt ausnahmsweise auch ohne Vorlage des Vertrages in grundbuchmäßiger Form zur Überzeugung des Grundbuchamts nachgewiesen werden."