Muss ich was tun?

  • Ich habe gerade eine dolle Akte auf den Tisch bekommen, mit der ich nicht wirklich etwas anzufangen weiß.

    Also, alles begann im August 2005 als ein hiesiger RASt-Kollege einen Antrag aufnahm.
    Damals hatte ein in Belgien lebender Großvater gebeten, ihm die Vormundschaft für seine Enkelin zu übertragen. Hintergrund war der Tod der Kindesmutter (zuletzt wohnhaft in der BRD aber nicht in unserem Bezirk) . Der in London lebende Kindesvater, dem wohl keine eSO zustand, war damit einverstanden.

    Der Großvater erschien damals hier, weil er beabsichtigte, aus Belgien in unseren Bezirk zu ziehen.

    Unser FamRichter gab das Verfahren damals an das AG Berlin-Schöneberg ab, die es auch übernahmen.

    Gleichzeitig lief an dem AG des Wohnortes der verstorbenen KM ein Verfahren nach § 1640 BGB an und der Großvater wurde von dort angeschrieben.

    Der Richter in Schöneberg hat dann den Großvater um Antragsrücknahme gebeten, weil die deutschen Gerichte nach internationalem Recht nicht zuständig seien. Die Vormundschaft müsste bei einem Gericht am Aufenthaltsort des Kindes - also in Belgien - beantragt werden.

    Gleichzeitig wurde das 1640er-Verfahren von dem anderen AG übernommen und beide Verfahren in Schöneberg verbunden.

    Am 02.11.2005 nahm der Großvater dann den Antrag auf Vormundschaft gegenüber dem AG Schöneberg zurück.

    Danach lief die Akte in Schöneberg (scheinbar als 1640er-Verfahren ?) weiter.
    Der Großvater wurde vom Rpfl. des FamG mehrfach angeschrieben und um Mitteilung gebeten, wer nun gesetzl. Vertreter geworden sei. Außerdem wurde angemahnt, dass damals noch vom AG am Wohnort der KM angeforderte Verzeichnis nach § 1640 BGB ausgefüllt zurück zu senden, was er trotz Zwangsgeldandrohung nicht tat.

    Nun hat man in Schöneberg festgestellt, dass der Großvater tatsächlich in unseren Bezirk gezogen ist. Daher hat das AG Schöneberg nun das Verfahren "aus Zweckmäßigkeitsgründen im Hinblick auf den Wohnsitz des Großvaters gemäß §§ 621, 621a ZPO, 43, 64 Abs. 3 S. 2, 36 Abs. 2 S. 2 FGG" an uns abgegeben.

    Wo das Kind jetzt eigentlich lebt, ergibt sich nicht aus der Akte. Man kann nur vermuten, dass es beim Großvater lebt.

    Das Kind ist inzwischen fast 15 und der Erbfall ist fast 3 1/2 Jahre her.

    Ist hier das 1640er-Varfahren wirklich weiter zu betreiben? Warum gegen den Großvater? Wir wissen ja gar nicht, wer gesetzl. Vertreter des Kindes ist.

    Wieso ist eigentlich das FamG zuständig? Das Kind steht doch gar nicht unter elterlicher Sorge.

    Und warum sollen wir nun örtl. zuständig sein? Ich kann diesen Fall noch nicht so wirklich unter die oben zitierte §§-Kette in dem Abgabebeschluss subsumieren.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • aus dem Bauch heraus würde ich die Sache an das Vormundschaftsgericht abgeben, da -wie Du schon sagtst-, nicht klar ist, ob das Kind eines Vormundes bedarf. Erst dann kann man über das 1640 Verfahren nachdenken. Hoffentlich bist Du nicht auch das "Vormundschaftsgericht":teufel:

  • ob sich wohl jemand Gedanken um das Wohlergehen der Waise macht? Das Jugendamt müßte m. E. abseits aller Rechtsfragen kontaktiert werden....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Ich würde zunächst einmal eine Einwohnermeldeamtanfrage veranlassen, ob das Kind unter der Anschrift des Großvaters gemeldet ist bzw. - auch beim Jugendamt - entsprechende Ermittlungen in diese Richtung anregen.

  • Also im Moment hat meine SE erst mal noch das Problem, ob die Akte überhaupt als F-Sache einzutragen ist und wenn ja, als was für ein Verfahren.
    :gruebel:

    Ich bin auch eher der Meinung von cheyenne und Petra, dass es gar keine F-Sache ist denn unter elterlicher Sorge scheint das Kind ja nun definitv nicht zu stehen.

    Daher denke ich auch, dass das FamG eigentlich nichts zu ermitteln hat oder das JA beauftragen kann/muss.

    Ulf

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  • Ich meinte, daß das Vormundschaftsgericht die von mir genannten Maßnahmen ergreifen sollte.


    Okay, da kann ich nicht widersprechen. :D

    Ulf

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  • ...aber woher wissen wir, dass der Kindesvater nicht zwischenzeitlich die elterliche Sorge hat? Vielleicht gibt es ja irgendwo bei irgendeinem Gericht wo das Kind mal gelebt hat eine Akte und keiner hat davon Wind bekommen... oder der Vater lebt wieder in Deutschland und das AG Schöneberg wurde nicht beteiligt...

    Würde mal beim EMA anrufen und fragen, ob das Kind hier gemeldet ist - wenn ja, JuAmt kontaktieren (evtl. auch durch einfachen Anruf zu klären, ob es Vorgänge gibt) - dann kann immer noch geklärt werden, ob Vater als Sorgeberechtigter ausscheidet, denn erst dann kann m. E. die Sache ans VormG abgegeben und Vormundschaft eingeleitet werden...

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • ...aber woher wissen wir, dass der Kindesvater nicht zwischenzeitlich die elterliche Sorge hat? Vielleicht gibt es ja irgendwo bei irgendeinem Gericht wo das Kind mal gelebt hat eine Akte und keiner hat davon Wind bekommen... oder der Vater lebt wieder in Deutschland und das AG Schöneberg wurde nicht beteiligt...

    Würde mal beim EMA anrufen und fragen, ob das Kind hier gemeldet ist - wenn ja, JuAmt kontaktieren (evtl. auch durch einfachen Anruf zu klären, ob es Vorgänge gibt) - dann kann immer noch geklärt werden, ob Vater als Sorgeberechtigter ausscheidet, denn erst dann kann m. E. die Sache ans VormG abgegeben und Vormundschaft eingeleitet werden...


    Ganz in diesem Sinne! (Und wenn nicht als Vormundschaftssache dann zumindest als AR-Sache, damit von dort aus dann nach Klärung der Sachlage die weitere Verteilung gemacht wird.)

  • ...aber woher wissen wir, dass der Kindesvater nicht zwischenzeitlich die elterliche Sorge hat?


    Das wissen wir nicht aber es erscheint mir nach dem Akteninhalt als sehr unwahrscheinlich.

    Ulf

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  • also ich denke, es sind Ermittlungen notwendig und die durch das Vormundschaftsgericht weil zunächst doch mehr Anlass zur Annahme besteht, dass das Kind nicht unter elterlicher Sorge steht, man kann dann im Zuge der Ermittlunge immer noch an den Familienrichter abgeben ( 1680 II Übertragung der Sorge auf den leiblichen Vater nach Tod der Mutter)

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