Unterhaltsrückstände

  • Darf ich bei der Berechnung von Unterhaltsrückstand § 191 BGB anwenden oder steht dem was entgegen ?

    Beispiel:

    Kind (geb. 29.12.2007)

    Berechnung UH-Rückstand für 2007 gemäß § 191 BGB

    196,-- € / 30 x 2 = 13,07 €

    ODER:

    Berechnung UH-Rückstand für 2007 wie folgt:

    196,-- € / 31 x 3 = 18,97 €

    Für diese Berechnungsgrundlage sehe ich aber keine Grundlage.

  • Aus dem Urlaub heraus kann ich nur auf die UVG-Falle hinweisen. Die rechnen so: Das Kind hat 3x 1/30tel des Monatsbeitrags für den 29., 30. und 31. erhalten. In dieser Höhe ist also ein Anspruch übergegangen.

  • O.k. einig sind wir uns, wie der Unterhaltsbetrag für einen Tag errechnet wird.

    Aber wenn ich den Monat mit 30 Tagen zu rechnen habe, dann kann ich aber doch auch nicht den 31.Tag mitzählen ?!?
    Wenn ich also § 191 BGB konsequent anwende dann komme ich deshalb nur auf 2 Tage.
    In den Durchführungsbestimmungen zum UVG wird im Übrigen auch auf § 191 BGB hingewiesen.

    Stecke wirklich in der Falle, aber vielleicht brauche ich auch nur Urlaub.

  • Konkret ergibt sich bei mir die Problematik im vereinfachten Unterhaltsverfahren bei der Rückstandsberechnung.

  • Das kann doch nur bei Anträgen nach dem UVG ein Problem sein.

    Sonst gilt § 1612 Abs. 3 BGB, das heißt der Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen und dann rechne ich den vollen Monat.

    Allerdings, das haben wir schon an anderer Stelle diskutiert, die Rückstandsberechnung mache ich nur bei der Streitwertberechnung. In dem Beschluss setze ich ab dem beantragten Tag fest und setze keinen Rückstand fest.

  • Ich habe wohl den gleichen Fall ;)

    Nochmal genauere Daten zum vereinfachten UH-Verfahren:

    Kind am 29.12.07 geboren. Es werden 100% beantragt.
    Laufender Unterhalt ist ab 01.04.08 festzusetzen.
    Rückstände vom 29.12.07 bis 31.03.08

    Für Januar bis einschl. März kein Problem. 3 Monate a 100% (202 EUR/Mt).

    Für den Bruchteilsmonat vom 29.-31.12. sind es tatsächlich 3 Tage.

    Rechnte man tatsächlich 3 Tage kommt man auf 18,97 EUR.
    Rechnet man nach der § 191 BGB Variante, sind 13,07 EUR anzugeben.

    Welche Variante ist richtig?

  • @ Robert1 und Donnie Bosco:

    Wer ist denn jeweils Ast. in Euren Verfahren? Die UV-Kasse aus übergeleiteten Ansprüchen oder das Kind (ggf. vertr. durch Beistand)?

    Ist das Kind selbst Ast., so sind die Rückstände m.E. immer für volle Monate zu berechnen (siehe Bella). Dann wären in Euren Fällen also auch für Dez. 2007 der volle Monatsbetrag anzusetzen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bei mir ist Ast das Kind, vertr. d. d. Beistand.

    Bisher habe ich immer den Monatsbruchteil berechnet, nie den vollen Monat. War auch bisher nie für den vollen Monat beantragt.:gruebel:

  • Die Frage nach der Antragstellung stellt sich nicht. Es ist auch keine Spezialität wegen dem Unterhaltsvorschussgesetz.

    Im Übrigen nicht nur ein Problem bei der Berechnung von Unterhaltsrückständen im vereinfachten Verfahren. Auch bei der Unterhaltsklage hätte ich das gleiche Rechenproblem.

    Nach Palandt vgl. Rn. 13 zu § 1613 BGB muss ich in dem Geburtsmonat anteilsmäßg rechnen.

    Aber die entscheidende Frage die sich für mich stellt ist die, ob ich den 31. Tag bei der anteilsmäßigen Berechnung hernehmen darf. Meiner Meinung darf ich dies nach § 191 BGB nicht.

  • Ich poste den Fred nochmal nach oben:

    Ich habe einen Richter gebeten, die Rückstände vom 29.12. - 31.12.07 mit dem offiziellen Programm (Gutdeutsch/Variante OLG Bamberg) zu berechnen. Es kam ein Betrag von 18,97 EUR heraus.

    Keine Vorschläge?

  • § 191 BGB dürfte im Ausgangsfall nicht anwendbar sein. Er setzt bereits nach seinem Wortlaut voraus, dass der Zeitraum nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht und liefert – lediglich – für diesen Fall eine Rechenregel, nämlich dass 30 einzelne Tage (von denen durchaus einer oder auch mehrere auch auf den 31. Tag eines Monats fallen können) als ein Monat gelten.

    Vorliegend hast Du es indes mit einem zusammenhängenden Zeitraum zu tun, nämlich mit einem zusammenhängenden Bruchteil von 3/31 des betreffenden Monats.

    Den 31. des Monats unter den Tisch fallen zu lassen, hielte ich für abwegig. Der Unterhaltsanspruch für den 29. bis 31.12. beträgt daher m.E. 3/31 des Monatsbetrages.

  • Vielen Dank, ich sehe das auch so.

    Zugegebenermaßen ist der Unterschied rechnerisch nicht groß, aber es kann nicht sein, dass zwei offizielle dienstliche Berechnungsprogramme verschiedene Werte liefern.

  • [quote='Miip','RE: Unterhaltsrückstände']§ 191 BGB dürfte im Ausgangsfall nicht anwendbar sein. Er setzt bereits nach seinem Wortlaut voraus, dass der Zeitraum
    Vorliegend hast Du es indes mit einem zusammenhängenden Zeitraum zu tun, nämlich mit einem zusammenhängenden Bruchteil von 3/31 des betreffenden Monats.


    ==> Aber wie wäre es, wenn der Unterhaltsschuldner im Monat Dezember für den 30.12. bezahlt hat, für die zwei weiteren Tage (29.12. und 31.12.) nicht ?

    Dann würde doch ein nicht zusammenhängender Zeitraum vorliegen. Dann müsste § 191 BGB wieder greifen.

    Das wäre aber auch sehr problematisch, da wiederum bei der Unterhaltsrückstandsberechnung zusammenhängende Zeiträume und nicht zusammenhängende Zeiträume auftreten können. Beispielsweise habe ich in einem Monat einen zusammenhängenden Zeitraum und in einem anderen Monat einen nicht zusammenhängenden Zeitraum. Dann hätte ich aber unterschiedliche Berechnungsregeln.

    Oder muss ich den Unterhaltsrückstand als einen Zeitraum ansehen ? Dann bin ich aber auch wieder bei einem nicht zusammenhängenden Zeitraum und es müsste § 191 BGB wieder Anwendung finden.

    Egal auf welche Berechnungsart man kommt, es geht im Beispielsfall "Dezember" nur um einen Tag und bei Anwendung von § 191 BGB wäre der Unterhaltsschuldner der Gewinner. Für Monat Februar würde aber der Unterhaltsgläubiger von dieser Berechnungsregel profitieren.
    Die Unterhaltsberechnungsprogramme liefern in der Tat unterschiedliche Berechnungsergebnisse, was der Beweis wäre, dass es keine einheitliche Regelung gibt.

  • Es geht doch hier darum, für einen bestimmten Zeitraum einen Betrag x für die Rückstände auszurechnen, der konkret verlangt werden kann.

    Zahlungen, die der Schuldner tätigt, werden evtl. gem. § 367 BGB verrechnet. Ich hab noch nie erlebt, dass der Schuldner auf "bestimmte Tage" bezahlt. Der Schuldner kann nicht bestimmen, auf welche seiner Unterhaltsschulden er bezahlt.

    § 191 BGB ist doch außerdem eine Zweifelsregelung:gruebel:

    In diesem Fall hab ich aber keine Zweifel, da ja der Unterhaltsanspruch seit dem Tag der Geburt bis zum Tag x besteht.

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