Ratenzahlung nach Aufhebung?

  • Die Beschwerdefrist aus § 127 ZPO ist Dir aber schon bekannt, oder?



    Ja, aber das löst nicht mein Problem.



    Ich (und ich glaube ich bin nicht die Einzige ;)) verstehe dein Problem nicht, Noatalba. Eine gerichtliche Entscheidung wird rechtskräftig, wenn sie mit einem Rechtsmittel/-behelf nicht mehr angefochten werden kann oder das/der Rechtsmitel/-behelf zurückgenommen wurde.
    Gegen den PKH-Aufhebungsbeschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde binnen 1 Monats nach § 127 Abs. 2 ZPO möglich. Nach Ablauf der RM-Frist ist der Beschluss rechtskräftig. Insoweit stimme ich den Ausführungen von wobder und online in #6, #8, #15 und #17 voll und ganz zu.


  • :confused::confused::confused: Das hatte ich in der Diskussion mit Wobder doch geschrieben. I. ü. bin ich nicht der Einzige, der daran zweifelt, ob ein Aufhebungsbeschluss rechtskräftig werden kann. Meine Kolleginnen/Kollegen hier am hiesigen Gericht tun das auch. Aber vielleicht ist das auch nur Erbsenzählerei...;)



    Zitat Zöller; (wie oben angegeben) § 705 Rdn. 1

    "Formell rechtskräftig werden sind Urteile (Beschlüsse), die mit einem ordentlichen (befristeten) Rechtsmittel (Rechtsbehelf) nicht mehr angefochten werden können, wenn somit jede Änderung im Rechtsmittelzug ausgeschlossen ist (RGZ..." (auch Vollstreckungsbescheide etc.)

    Die Aufhebung der PKH unterliegt der sof. Beschwerde, diese ist befristet, § 127 II ZPO. Danach tritt REchtskraft ein, d.h. die Entscheidung ist im Rechtsmittelzug nicht änderbar. Prob. gelöst?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das sehe ich auch so. :daumenrau


    Wozu sollte sonst die Beschwerdefrist auf einen Monat festgelegt sein, wenn der Beschluss auch nach Ablauf der Frist nicht rechtskräftig werden würde? :gruebel:

    Man stelle sich das in der Konsequenz mal bei Urteilen vor...

  • Wir hatten die Hoffnung nie aufgegeben... ;) :D



    Das wusste ich doch! :)

    Kleiner Nachtrag @Borrelio: Die Kosequenzen waren mir schon bewusst. Mir ging es aber hauptsächlich um die begriffliche Definition bzw. den Bedeutungsinhalt.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wenn ich mal dazwischen fragen dürfte:
    Die Kasse hat den Herrn bereits an das Amtsgericht verwiesen, ich möchte nun ungern an die Kasse zurückverweisen.

    Wie war das mit Asterix, der den Passierschein A38 beantragen wollte?

  • Guckst Du Aenors Post #12.

    Wenn Du es nicht als Rechtsmittel werten möchtest, auf jeden Fall an die Gerichtskasse zurückverweisen, sonst bekommst Du solche Sachen in Zukunft ständig "zuständigkeitshalber" weitergeleitet! :mad:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Doppelt ? Dreifach !

    Und: Wenn die Partei sich an die zuständige Stelle A wendet und die Stelle A den Vorgang an die unzuständige Stelle B weiterleitet, kann es doch nicht angehen, dass dadurch die Stelle B plötzlich zuständig wird. Hätte sich die Partei direkt an die unzuständige Stelle B gewandt, wäre die doch auch unzuständig gewesen. Alle Klarheiten beseitigt ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (24. Juli 2008 um 12:44)

  • [quote='Elis','RE: Ratenzahlung nach Aufhebung? ich mal dazwischen fragen dürfte:
    Die Kasse hat den Herrn bereits an das Amtsgericht verwiesen, ich möchte nun ungern an die Kasse zurückverweisen.

    Warum nicht????

    Ich hätte da keine Bedenken der Kasse die Rechtslage mitzuteilen und dem Herrn davon eine Abschrift zur Kenntnis. Das kann doch im sachlichen Ton erfolgen und tut dann niemanden weh....

  • JETZT habt Ihr mich überzeugt! :daumenrau

    Ich danke Euch allen sehr herzlich!!!

     [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Liebe/smilie_love_366.gif]

    Noatalba: Auch wenn Ihr das jetzt schon geklärt habt, muss ich Dir doch noch Abbitte leisten, denn ganz Unrecht hast Du nicht. Ich habe vorhin mal den Zöller bemüht.

    Zöller, 26. Auflage § 127 ZPO RNr. 31. Dieser besagt tatsächlich, der Beschluss werde nach Ablauf der Beschwerdefrist unanfechtbar, aber nicht materiell rechtskräftig. In § 117 ZPO RNr. 6 ist sogar das Wort „bestandskräftig" verwendet.



    Darum erst mal: Ehre, wem Ehre gebührt, laut Zöller hast Du Recht.



    Entscheidend ist für mich, dass die Aufhebung der PKH nach Ablauf der Beschwerde nicht mehr anfechtbar ist, mag man das nennen, wie man will.

    Und ehrlich gesagt habe ich das im Zöller auch nicht so ganz verstanden. ;)


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Entscheidend ist für mich, dass die Aufhebung der PKH nach Ablauf der Beschwerde nicht mehr anfechtbar ist, mag man das nennen, wie man will.

    Und ehrlich gesagt habe ich das im Zöller auch nicht so ganz verstanden. ;)



    Das Endergebnis ist wichtig, klar. In meinem Zöller (ältere Auflage) stand noch nichts zur Rechtskraft/Bestandskraft bei § 127 ZPO.

    Allerdings bei § 117 ZPO (besagte Rn 6). Und da ist auch die Erklärung zu finden, warum diese Art von Beschlüssen nicht rechtskräftig werden: "Beschlüsse, durch die PKH verweigert [und aufgehoben ?!?, Anm. d. Verf.] wird, werden zwar unanfechtbar, [...], aber nicht materiell rechtskräftig. Deshalb können abgelehnte Anträge wiederholt werden."

    DAS ist der entscheidende Unterschied! Heureka! Danke, online!!! [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Liebe/smilie_love_391.gif]

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)





  • Die zitierte Fundstelle aus dem Zöller gilt nur für die Beantragung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann dieser erneut gestellt werden (z. B. mit der Hoffnung ein anderer Richter könnte die Erfolgsaussichten anders beurteilen).

    Wenn jedoch die PKH nach beendetem Verfahren aufgehoben wird wegen Nichteinreichung von Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, kann hier keine erneute Beantragung von PKH erfolgen.

    Wofür sollte diese auch gewährt werden, da Bewilligung erst ab Antragstellung erfolgen kann und hier offensichtlich das Klageverfahren bereits abgschlossen wurde. :gruebel:

  • Wenn jedoch die PKH nach beendetem Verfahren aufgehoben wird wegen Nichteinreichung von Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, kann hier keine erneute Beantragung von PKH erfolgen.

    Wofür sollte diese auch gewährt werden, da Bewilligung erst ab Antragstellung erfolgen kann und hier offensichtlich das Klageverfahren bereits abgschlossen wurde. :gruebel:



    Daher auch die ==> ? <== bei meiner Anmerkung. Ich meine aber, dass das OLG Hamm mal entschieden hat, dass auch nach Ablauf der Beschwerdefrist (bei Aufhebung) eine erneute Antragstellung auf Bewilligung von PKH möglich ist, und haben es zurück an einen Kollegen zur Entscheidung verwiesen.
    Leider weiß ich aber erstens keine genaueren Details mehr und zweitens könnte es sich dabei um eine Mindermeinung handeln.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Es stimmt schon, solche Entscheidungen gibt es, aber die erneute PKH-Beantragung und -Bewilligung nach Entzug der PKH hat ja nur dann Sinn, wenn das Verfahren noch anhängig ist, also noch weitere Kosten hinzukommen können, die dann von der neuen Bewilligung umfasst werden.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Apropos Rechtskraft von PKH-Beschlüssen @ Noatalba und den Rest:

    AG Lüdenscheid, Beschl. 13.03.2007, 5 F 1011/06, FamRZ 2008, 1089 [1090]:
    Aus den Gründen:
    "Beschlüsse, die PKH-Anträge zurückweisen, erwachsen zwar nicht in Rechtskraft. Neuerliche können aber wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen werden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2004, 1218; OLG Bamberg, FamRZ 1997, 756 f.; OLG Hamm, FamRZ 2004, 647 f., OLG Frankfurt, Beschl. 27.04.2007, 5 WF 68/07, MDR 2007, 1286 m. w. N. u. a. BGH, Beschl. 03.03.2004, IV ZB 43/03, FamRZ 2004, 940; a. A., d. h. dass PKH-versagende Beschlüsse doch in materieller Rechtskraft erwachsen OLG Oldenburg, Beschl. 04.04.2003, 2 W 23/03, FamRZ 2003, 1302 f.)"

    so auch (meint: PKH-Beschlüsse werden nicht rechtskräftig, wiederholte Anträge bei gleicher Rechtslage (nach einer zurückgewiesenen oder versäumten Beschwerde) sind jedoch rechtsmißbräuchlich und daher zurückzuweisen):

    OLG Köln, Beschl. 11.05.1998, 14 WF 67/08, FamRZ 1998, 1524 f.
    OLG Nürnberg, Beschl. 26.04.2004, MDR 2005, 48 m. w. N.
     AG Bad Iburg, Beschl. 03.02.2009, 5 F 693/07 S, MDR 2009, 647 f.

    ähnlich
    LAG Schleswig-Holstein, Beschl. 20.02.2004, 2 Ta 18/04, JURIS

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    4 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (8. Juni 2009 um 16:43)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!