Hallo,
nun hat es mich auch getoffen... meine erste Akte mit Fahrerlaubnisentzug
Wie würdet ihr die Sperrfrist in diesem Fall berechnen?
Beschlagnahme Führerschein durch Polizei am 31.08.2007 und Führerschein in Akte.
Urteil AG vom 20.11.2007 mit Sperrfrist von 6 Monaten.
Danach wurde Berufung eingelegt. Beim LG erging jedoch kein Urteil, da am 17.06.2008 Berufung zurück genommen wurde. Das LG machte lediglich Kostenbeschluss. Rechtskraft Urteil: 18.06.2008.
Ich würde sagen:
Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft, § 69 Abs. 3 , d.h. 18.06.2008
Sperrfrist beginnt mit Verkündung letzte Tatsacheninstanz -> hier AG, da beim LG kein Urteil ergangen ist.
D.h. Beginn: 20.11.2007 , 00.00 Uhr
+ 6 Monate
Ende Sperrfrist: 19.05.2008, 24.00 Uhr.
Was meint ihr?
Sperrfristberechnung Fahrerlaubnisentzug
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Allesklar... -
25. Juli 2008 um 13:06
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Gab es denn eine vorläufige Entziehung nach § 111a ?
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Ja. Mit Beschluss vom 24.07.2007 wurde gem. § 111 a StPO Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
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Die Sperre ist mit Rechtskraft abgelaufen, s. Tröndle / Fischer, StGB, 53. Aufl., §69a Rz 38.
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Ja. Mit Beschluss vom 24.07.2007 wurde gem. § 111 a StPO Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
Und ist dieser Beschluss dem VU auch zugegangen? Darauf kommt es an!
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Ja. Mit Beschluss vom 24.07.2007 wurde gem. § 111 a StPO Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
Und ist dieser Beschluss dem VU auch zugegangen? Darauf kommt es an!
Lt. Sachverhalt wurde der Führerschein durch die Polizei beschlagnahmt. Das reicht für die Anrechnung. -
Die Sperre ist mit Rechtskraft abgelaufen, s. Tröndle / Fischer, StGB, 53. Aufl., §69a Rz 38.
Richtig! Aber eben nur, wenn die Sperrfristberechnung ab Verkündung letzte Tatsacheninstanz berechnet wird. Grundsätzlich stimmt die mathematische Berechnung von ALLESKLAR..., aber in diesem Fall endet die Sperrfrist dann tatsächlich erst Ende mit Eintritt der RK der Entscheidung. -
Also der Beschluss nach § 111 a StpO wurde mit ZU am 25.07.2007 zugestellt.
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111 a muß man bei der Berechnung doch nur berücksichtigen, wenn dieser zwischen Erlaß des Urteils und FS-Abgabe war.
FS war vor Erlaß des Urteils bei der Akte, deshalb Sperrfrist ab Urteil AG
20.11.2007 bis 19.05.2008.
Das AG hat bei dem Erlaß des Urteils die vorherige Sicherstellung zu berücksichtigen. -
o.k., also dann vielen Dank an alle !
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Hallo, kann da jemand mal drüberschauen, denn ich bin verwirrt:
FS wird nach dem Unfall durch die Polizei beschlagnahmt
VU erhebt Widerspruch
StA stellt Antrag auf Entziehung § 111 a StPO
Antrag wird vom AG abgelehnt, FS geht zurück an VU
dann 24.11.09: Urteil des AG: FE entzogen, FS eingezogen, 15 Mon Sperre; zusätzlich ergeht noch ein Beschluss § 111 a StPO, VU gibt FS zu den Akten
Berufung wird eingelegt
am 06.09.10 verwirft das LG die Berufung
es folgt Revision
am 06.12.10 wird die Revision verworfen
damit Rechtskraft: 07.12.10
beginnt die Sperrfrist am 06.09.10? Hab ich die Zeit vom 24.11.09 bis dahin auch zu berücksichtigen? -
Die Frist beginnt mit dem Berufungsurteil, für die Zeit davor hat der VU halt Pech gehabt, s. a. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 69a Rz 36-39
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ok, danke für die schnelle Hilfe
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Hmm, ich habe jetzt kein Gesetz oder ähnliches zur Hand, aber aus dem Bauch heraus hätte ich gesagt ab Kenntnis des § 111 a StPO Beschluss zählt die Sperre
Oder bin ich da jetzt auf dem Holzweg -
Hmm, ich habe jetzt kein Gesetz oder ähnliches zur Hand, aber aus dem Bauch heraus hätte ich gesagt ab Kenntnis des § 111 a StPO Beschluss zählt die Sperre
Oder bin ich da jetzt auf dem Holzweg
Willkommen auf dem Holzweg!
Die Zeit vor dem Urteil berücksichtigt der Richter bei der Festsetzung der Sperrfrist,vgl. §69a IV StGB. -
Aber auch nur ab Berufungsurteil, wenn die Berufung nicht nur auf den Strafausspruch (ohne Sperrfrist) beschränkt war, und somit in der Berufungsverhandlung über die Sperrfrist nicht mehr verhandelt wurde.
Schätze, dass ist aber jetzt schon wieder Sachverhaltsstreckung :). -
hier wurde Berufung "komplett" eingelegt, der RA wollte Freispruch
damit:
06.09.2010
+ 15 Mon
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= 05.12.2011 -
???
Es wurde doch nicht mehr zur Sache entschieden.
Die Rechtsmittel wurden nur abgewiesen.
Damit beginnt die Sperrfrist wie Lyra schreibt mit Kenntnis des 111a, wohl mit dem Urteil am 24.11.09.
Somit Sperre bis 23.2.2011 !!! (damit bald erledigt!)Warum sollte sich die Dauer der "Bestrafung mit Autoentzug" verlängern, wenn jemand -was sein gutes Recht ist- Rechtsmittel einlegt???
Zusätzlich müsste der VU dann komplett den Führerschein neu machen, da er dann über 2 Jahre ohne FS wäre...
->längere Bestrafung und höhere Kosten....da würde der RA bald rebellisch...
Edit: ist schon länger her und aus dem Bauch heraus, aber eigentlich muss es so stimmen
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Zusätzlich müsste der VU dann komplett den Führerschein neu machen, da er dann über 2 Jahre ohne FS wäre...
Die Zweijahresfrist ist mit der FEV-Änderung im Oktober 2008 abgeschafft worden.
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Die Zweijahresfrist ist mit der FEV-Änderung im Oktober 2008 abgeschafft worden.
Da schau her...
OK, meine Zeit in der Verkehrsabteilung ist schon länger her... -
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