Anhörungsfrist lief noch...

  • Hallo: Mir ist folgendes Missgeschick passiert: KFA ging zuur Kenntnis/Stellungnahme raus.

    Der Antragsteller reichte mir was nach und ich machte den KFB, doch die Kenntnis/Stellungnahme-Frist lief noch (hab ich übersehen). Noch innerhalb dieser Frist ging ein Schreiben den Antragsgegnervertreters ein, in dem er sich gegen die Kosten des UBV wendet. KFB war aber schon draußen...

    Hab dann gewartet, ob er sich gegen KfB beschwert, aber es kam nichts.

    Soll ich das Schreiben jetzt als Beschwerde ansehen oder was soll ich machen??:oops:

  • Frage doch einfach mal nach, ob das Schreiben vom ... mit den erhobenen Einwendungen als Beschwerde angesehen werden soll. Erfolgt auch dann keine Antwort, dann würde ich nichts weiter machen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde einfach mal beim A´gegner nachfragen, ob der Schriftsatz als Erinnerung/Beschwerde angesehen werden soll.

  • :dito: . Damit der Zusammenhang klar wird, würde ich in einem Nebensatz erklären, dass der KFB versehentlich vor Ablauf der Stn.-Frist ergangen ist.

  • Nun ja, aber kann etwas als Beschwerde gelten, wenn es eingegangen ist, bevor der KFB zugestellt wurde?

    Hab nämlich da noch ein Verfahren (die Frist war da aber schon abgelaufen). Das war ein § 11 RVG-KFB und die Antragsgegnerin hat die Einwendungen (RA hat mich nicht anständig vertreten etc) einen Tag nach Erlass des KFB erhoben. Meine Vorgängerin schrieb raus, dass sie sich halt beschweren soll. Dann erfolgte Zustellung (im November). Im April (!!!) kam eine sofortige Beschwerde mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Diese wurde gefaxt ohne Unterschrift (m.E: nicht formgerecht). Es wurde auch vorgetragen, dass die Antragsgegnerin inzwischen nach Nord-Zypern verzogen sei und sie erst im April Kenntnis vom KfB erlangt hat. Zustellung sei unrichtigerweise an ihre alte Adresse erfolgt.

    Von der Zustellproblematik abgesehen, hab ich folgendes Problem: Sehe ich das Schreiben, welches einen Tag nach KfB einging als Rechtsmittel, so kann ich den KFB aufheben. Ist dem nicht so, dann habe ich nur diese evtl verfristete und m.E. formunwirksame Faxbeschwerde vom April, der aufgrund Formunwirksamkeit wohl nicht abzuhelfen ist.

    Anschreiben kann die die Gute kaum, da in Nordzypern wohnhaft und dort gibts wohl keine Post (schreibt Sie zumindest) und emailen kann ich nicht (und seh ich auch irgendwo nicht ein) . Wa s tun??:wall:

  • Zitat von Clau

    Nun ja, aber kann etwas als Beschwerde gelten, wenn es eingegangen ist, bevor der KFB zugestellt wurde?



    Ich meine man kann das Schreiben nicht als Rechtsmittel auslegen.

    Ein im Kostenfestsetzungsbeschluß nicht mehr berücksichtigter Schriftsatz kann grundsätzlich nicht in eine Erinnerung (Beschwerde) umgedeutet werden, auch wenn die Partei nachträglich erklärt, daß er als solche angesehen werden soll (OLG Stuttgart, B. v. 31.03.1982, 8 W 100/82, Rpfleger 1982, 309).

    Ein Anwaltsschriftsatz, in dem ohne Erwähnung des bereits ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses lediglich die Erstattungsfähigkeit einer Gebühr genügt wird, kann nicht als Erinnerung (Beschwerde) ausgelegt werden (OLG Stuttgart, B.v. 9.7.1986, 8 W 288/86, JurBüro 1986, 1571).

  • Ich hatte so etwas Ähnliches auch mal bei ner Festsetzung nach § 11 RVG.
    Die Stellungnahme, die beachtliche nicht kostenrechtliche Einwendungen enthielt, kam nach Beschlussfassung (und verfristet) aber vor Zustellung an die Antragsgenerin hier an.

    Ich wusste auch erstmal nicht was damit zu tun ist und hab´s mit ner fadenscheinigen Begründung ans OLG (Familiensache) hochgebeamt.
    Von dort kam die Akte mit dem Vermerk zurück, dass kein Rechtsmittel vorläge über das man entscheiden könnte.

    Die Notfrist war dann aber natürlich abgelaufen.
    Pech für die Antragsgegnerin:cool:.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Interessant ist für mich die erste von geo genannte Entscheidung des OLG Stuttgart. Bislang habe ich nach Anfrage bei der Partei, ob der Schriftsatz v. als Rechtsmittel gelten soll und eine bejahende Antwort erhielt, das Schreiben auch als RM gewertet. Irgendwie leuchtert es nicht ein, wenn auf Anfrage des Gerichts das Schreiben der Partei nicht als RM gelten darf und dann ein identischer Schriftsatz eingereicht werden muss mit der Überschrift "Erinnerung".
    Für mich war es immer ausreichend, wenn die Partei mitteilt, das Schreiben vom ... soll nunmehr als Erinnerung gelten, weil mit dieser Ankündigung praktisch ein RM eingelegt worden ist. Die Mitteilung datiert ja nach dem KFB; dass die Begründung dazu schon vorher gefertigt wurde, ist nach meiner (bisherigen) Ansicht unschädlich.

  • Sieht der BGH aber auch so:

    Beschluß v. 23.10.2003, AZ: IX ZB 369/02

    1. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft von Amts wegen, ob die sofortige Beschwerde zulässig war.
    2. Die Beschwerdeschrift muß bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz erkennen lassen. Eine zur Vorbereitung einer Entscheidung eingereichte Stellungnahme kann nicht in eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung umgedeutet werden.

    Und explizit das OLG München:
    Beschluß v. 19.08.2004, AZ: 11 W 785/04

    1. Notwendiger Inhalt einer Rechtsmittelschrift ist der zum Ausdruck gebrachte Wille, eine angefochtene Entscheidung durch das übergeordnete Gericht sachlich prüfen zu lassen.
    2. Daran fehlt es bei einer (bloßen) Stellungnahme zu einem Kostenfestsetzungsantrag, die in Unkenntnis des zwischenzeitlich erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses abgegeben wird. Eine solche Stellungnahme kann auch nicht nachträglich in eine sofortige Beschwerde umgedeutet werden

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • "Umdeuten" ist aber doch was anderes, als wenn (und sei es auf Nachfrage des Gerichts) die eindeutige Erklärung abgegeben wird, der Ss möge als RM betrachtet werden. Dann ist nämlich in meinen Augen diese Erklärung das RM und lediglich wegen der Begründung wird auf den bereits eingegangenen Ss bezug genommen. Logischerweise muß die Erklärung dann in der RM-Frist eingehen, wenn nicht hilft auch die Bezugnahme auf den vorliegenden Ss nix mehr.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Erstmal "Thanx" für die mir nicht geläufigen Entscheidungen.

    Meine Überlegung ist, ob es sich dann noch um eine nicht erlaubte Umdeutung handelt, wenn auf Anfrage des Gerichts die Partei ausdrücklich erklärt, nunmehr das Vorbringen als Erinnerung verstanden wissen zu wollen. Damit ist der Wille des RM-Weges bekundet und auch der Antrag dazu impliziert. Eine Umdeutung darf nach meinem Verständnis von Amts wegen nicht erfolgen - oder sehe ich das jetzt ganz daneben?

    Edit:
    Ich sehe, oww und ich sind einer Meinung...

  • Zitat von 13

    Meine Überlegung ist, ob es sich dann noch um eine nicht erlaubte Umdeutung handelt, wenn auf Anfrage des Gerichts die Partei ausdrücklich erklärt, nunmehr das Vorbringen als Erinnerung verstanden wissen zu wollen. Damit ist der Wille des RM-Weges bekundet und auch der Antrag dazu impliziert.



    Damit hätte ich keine Probleme. Dann ist auch gar keine Umdeutung mehr erforderlich, es liegt eine selbständige Erinnerung/Beschwerde vor. Deren Zulässigkeit hängt natürlich davon ab, ob das Rechtsmittel selbst rechtzeitig eingelegt wurde.

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