Guten Morgen,
in einer Urkunde teilt der Eigentümer nach § 8 WEG sein (Doppel-)Haus zunächst in 2 Einheiten und trifft Bestimmungen bzgl. "Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums, Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Verwaltung".
Sodann teilt der Eigentümer in derselben Urkunde eine Einheit nochmals in zwei (Unter-)Einheiten und trifft insoweit weitere Bestimmungen bzgl. "Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums, Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Verwaltung", die nicht indentisch sind mit den Bestimmungen, die er zuvor getroffen hat.
Ich weiß nicht, warum der Eigentümer diese Form der Teilung gewählt hat (also nicht von vornherein in 3 Einheiten geteilt hat), bin aber inzwischen dahin gekommen, dass ich das quasi ignoriere und ganz "normal" 3 Wohnungegrundbücher anlege und gut.
Aber was ist mit den unterschiedlichen Bestimmungen bzgl. "Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums, Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Verwaltung"? Müssen diese Bestimmungen in Haupt- und Untergemeinschaft nicht identisch sein? Ich war schon kurz davor, den Fall freizugeben als mir die Unterschiede aufgefallen sind, und durch Bezugnahme wird es ja verdinglicht.
Sind die unterschiedlichen Bestimmungen so eintragbar??
Vielen Dank für schlaue Ideen!
Untergemeinschaft bei Begründung von Wohnungseigentum
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Geht grundsätzlich schon. Üblich wäre, daß ein Eigentümer seine Einheit weiter unterteilt. Für das Verhältnis der unterteilten Einheiten können dann besondere Vereinbarungen getroffen werden. In Bezug auf die anderen Einheiten bestehen aber die ursprünglichen Regelungen fort. (Staudinger/Rapp, WEG, beck-online, § 6 Rn. 11). Ich sehe jetzt keinen Grund, warum man nicht schon bei der Neubestellung unterteilen können sollte.
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Sehe ich wie Zaphod.
Du hast dann halt nur unterschiedliche (mehrere) Teilungserklärungen.
Für Whng 1 hast du halt nur die Teilungserklärung A und für Whng 2 und 3 hast du die Teilungserklärungen A und B. Durch die Bezugnahme wird das ganze dinglich und aus dem Grundbuch ersichtlich. Damit dürftest du (auch später bei Änderung des WEG oder sowas) keine Schwierigkeiten bkommen... -
Ok, dann werde ich das mal so eintragen.
Danke für Eure Antworten! -
Hm, ich hänge mich hier mal dran - weiß nämlich auch nicht so genau, wie ich die "Bildung von Untergemeinschaften" in meiner Teilungserklärung zu werten habe....
Folgendes:
Es wird unterteilt in 5 Reihenhäuser, 7 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus und 20 Tiefgaragenstellplätze.
In der Teilungserklärung wird gesagt, dass diesbezüglich drei Untergemeinschaften gebildet werden sollen, nämlich
a) die Untergemeinschaft Reihenhäuser
b) die Untergemeinschaft Mehrfamilienhaus
c) die Untergemeinschaft Tiefgarage
Dann ist der TE eine Anlage beigefügt, die nähere Ausführungen bzgl. der Untergemeinschaften enthält. Weiterhin gibt es Anlage, die die Gemeinschaftsordnung bzgl. der Untergemeinschaft Mehrfamilienhaus und Tiefgarage enthält.
Grundsätzlich leuchtet es mir von der praktischen Seite betrachtet natürlich ein, dass es sinnvoll ist, diese Untergemeinschaften zu bilden, aber müssen die auch aus dem Grundbuch ersichtlich sein? Und wenn ja, wie soll das funktionieren???
Wäre sehr dankbar für eure Hilfe!!! -
... aber müssen die auch aus dem Grundbuch ersichtlich sein? Und wenn ja, wie soll das funktionieren ...
Geht automatisch über die Bezugnahme (§ 874 BGB). -
Ah, sehr gut - so hatte ich mir das erhofft...
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Ich mache einen Zusatz bei den anzugegebenden Blättern: z.B.: 1 bis 10 (Untergemeinschaften bestehen bezüglich ....). Ist aber nicht notwendig, hilft aber manchmal.
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Eigentumsrechtlich sind die Untergemeinschaften bedeutungslos. Es geht insoweit lediglich um gesonderte Regelungen innerhalb der jeweiligen Untergemeinschaft, etwa in Bezug auf die Instandhaltung.
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Literaturhinweise zu Mehrhausanlagen und Untergemeinschaften:
Häublein, ZWE 2010, 149-157
Hügel, NZM 2010, 8-18 -
Literaturhinweise zu Mehrhausanlagen und Untergemeinschaften:
Häublein, ZWE 2010, 149-157
Hügel, NZM 2010, 8-18
Danke! -
Zu beachten ist, dass es für eine Untergemeinschaft keine Teilverwalterbestellung geben kann; die Untergemeinschaft ist nicht -auch nicht teilweise- rechtsfähig (LG Düsseldorf, NZM 2010, 288)
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s. a. OLG Koblenz, Hinweisbeschluss v. 18.10.2010 - 5 U 934/10
Untergemeinschaft von Wohnungseigentümern ist nicht rechts- und parteifähig
Nur die Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, nicht jedoch Untergemeinschaften der Sondereigentümer von Sonderobjekten. Eine gleichwohl gegen die Untergemeinschaft erhobene Klage ist mangels Parteifähigkeit unzulässig.
http://www.dnoti.de/DOC/2011/5u934_10.pdf
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