• Mahlzeit!
    Habe hier einen Beratungshilfeantrag vorliegen, Widerspruch gegen ARGE Bescheid nebst Kostenrechnung 99,96 Euro. Wir vertreten die Meinung für Widerspruch gibts keine Beratungshilfe!

    Nun ist im vorliegenden Fall die Widerspruchsfrist abgelaufen und der RA hat nachträglich Widerspruch bei der ARGE eingelegt. Zur Begründung trägt er übliches vor, allerdings wird nichts dazu gesagt, warum der Widerspruch nachträglich eingelegt wurde.
    Meines Erachtens ist nichts mehr zu machen, weil Bescheid rechtskräftig.

    Andererseits denke ich auch an §44 SGBX. Gesagt hat der Anwalt dazu allerdings nichts.

    Würdet ihr den Antrag komplett zurückweisen?
    Welche Gründe müssen für einen erfolgreichen Antrag nach §44 SGBX vorliegen?



  • Würdet ihr den Antrag komplett zurückweisen?
    Welche Gründe müssen für einen erfolgreichen Antrag nach §44 SGBX vorliegen?



    Ich würde den Antrag - nach entsprechender Zwischenverfügung - zurückweisen. Mit der üblichen (um Widerholungen zu vermeiden) Begründung.

    Auch für die Stellung eines Überprüfungsantrages bewillige ich keine Beratungshilfe. Den kann jeder selbst stellen und die Gründe vortragen, die er auch bei der Widerspruchsbegründung vortragen würde.

  • Würdet ihr den Antrag komplett zurückweisen?



    Ja, denn gegen einen bestandskräftigen Bescheid Rechtsmittel einzulegen ist mutwillig im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG. Insb. wenn nichts weiter vorgetragen wird.

    Über andere Vorschriften mache ich mir nur Gedanken, wenn entsprechendes auch vorgetragen ist! Ich bin doch nicht der RA der Leute und muss auch nicht zusehen, dass ich möglichst jeden Antrag bewilligt bekommen. "Hätte", "wäre", "könnte" interessiert mich nicht.

    Insoweit stellt sich auch nur indirekt (im Hinblick auf die o. g. BerH-Vorschrift) die Frage, was für einen erfolgreichen Antrag nach § 44 SGB X vorgetragen sein müsste. Da hier nichts vorgetragen ist, bin ich mit der Prüfung allerdings schnell durch :teufel:

    Im übrigen stimme ich Grisu zu, jedoch mit der Ausnahme, dass ich den Antrag ohne Zwischenverfügung direkt zurückweisen würde. Wozu soll eine Zwischenverfügung gut sein ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."



  • Zusammengefaßt: Geht nicht weil ist nicht

  • Im übrigen stimme ich Grisu zu, jedoch mit der Ausnahme, dass ich den Antrag ohne Zwischenverfügung direkt zurückweisen würde. Wozu soll eine Zwischenverfügung gut sein ?



    I.S.d § 139 ZPO.

  • Ich denke, wenn und da im Sozialrecht gewisse für den Antragsteller günstige Besonderheiten namentlich in puncto Überprüfung bestandskräftiger Bescheide gelten, kann man umgekehrt auch verlangen, daß der Antragsteller ein erhöhtes Maß an Eigeninitiative erbringt.

    Das ist vielleicht die smartere Argumentation gegenüber dem Einwand der Mutwilligkeit (siehe Posting von Ernst P.), denn Mutwilligkeit kann man insoweit m.E. damit "plätten", daß im Sozialrecht eben erleichterte Voraussetzungen für das Angreifen eines an sich bestandskräftigen Bescheides gegeben sind. Wenn nun aber jemand von diesen Möglichkeiten, die ja gesetzlich geregelt sind, Gebrauch macht, kann man das m.E. gerade nicht als mutwillig bezeichnen.


  • I.S.d § 139 ZPO.



    BerH ist FGG-Verfahren (§ 5 BerHG). Hätte der Gesetzgeber eine Regelung wie in der ZPO gewollt, hätte er es ins BerHG/FGG reinschreiben können. Da er es in der ZPO ausdrücklich getan hat, kann man auch nicht im Rahmen einer Regelungslücke entsprechende ZPO-Vorschriften anlalog heranziehen.

    Der Partei stand es zum einen offen bei der ersten Antragstellung direkt Gründe vorzutragen, warum es nicht mutwillige sein sollte gegen einen bestandskräftigen (!) Bescheid vorzugehen, oder wieso es zur einfachen Antragstellung nach § 44 SGB X ("Liebe Behörde ich weiß der Bescheid ist aufgrund meiner eigenen Schuseligkeit bestandskräftig geworden, aber bitte schau in dir nochmal an, ob da nicht noch ws in meinem Sinne zu machen ist...") es der Einschaltung eines RA bedarf.

    Zum anderen kann die Partei im Erinnerungsverfahren (das für die Partei im übrigen gerichtskostenfrei ist) immer noch entsprechend vortragen.

    Letztlich erspart man sich im Regelfall auch Aktenumlauf.

    Für eine Zwischenverfügung sehe ich nach wie vor weder aus rechtlicher noch aus praktischer Sicht einen Grund.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (27. August 2008 um 09:52)

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