Ich dachte zwar, das Problem sei schon mal besprochen worden aber ich habe nichts gefunden und da ich die Kommentierung in meinem alten Palandt zu § 1154 BGB i.V.m. § 1117 II BGB nicht richtig verstehe (), muss ich doch mal nachfragen und Euch folgenden Fall schildern:
Eingetragene Gläubigerin der Briefgrundschuld ist die A Bank.
Notar reicht ein
- Abtretungsurkunde A Bank an Eigentümer E
- Abtretungserklärung E an Privatperson N
- Grundschuldbrief
und beantragt gem. § 15 GBO "Vollzug".
In der ersten Abtretungserklärung ist zur Briefübergabe nichts gesagt. In der zweiten sagt E aber, dass er im Besitz des Briefes sei, so dass mir seine Verfügungsbefugnis über das Recht wegen § 1117 Abs. 3 BGB wohl ausreichend nachgewiesen sein dürfte.
Sehe ich das richtig?
Die zweite Abtretung enthält die Bestimmung, dass der neue Gl. N gem. § 1117 Abs. 2 BGB berechtigt sein soll, sich den Brief aushändigen zu lassen.
Das heißt doch aber wohl, dass eine Briefübergabe noch nicht erfolgt ist, oder?! Zumindest ist sie nicht nachgewiesen.
Oder ersetzt die Vereinbarung die Briefübergabe auch in diesem Fall (also bei Abtretung des Rechts)???
Da der Notar ja einfach nur "Vollzug" beantragt, frage ich mich, ob ich auch die Abtretung an E noch eintragen muss bzw. überhaupt könnte?