Kettenabtretung Briefgrundschuld: Briefübergabe nach § 1117 II BGB?

  • Ich dachte zwar, das Problem sei schon mal besprochen worden aber ich habe nichts gefunden und da ich die Kommentierung in meinem alten Palandt zu § 1154 BGB i.V.m. § 1117 II BGB nicht richtig verstehe (:oops:), muss ich doch mal nachfragen und Euch folgenden Fall schildern:

    Eingetragene Gläubigerin der Briefgrundschuld ist die A Bank.

    Notar reicht ein

    1. Abtretungsurkunde A Bank an Eigentümer E
    2. Abtretungserklärung E an Privatperson N
    3. Grundschuldbrief

    und beantragt gem. § 15 GBO "Vollzug".

    In der ersten Abtretungserklärung ist zur Briefübergabe nichts gesagt. In der zweiten sagt E aber, dass er im Besitz des Briefes sei, so dass mir seine Verfügungsbefugnis über das Recht wegen § 1117 Abs. 3 BGB wohl ausreichend nachgewiesen sein dürfte.
    Sehe ich das richtig?

    Die zweite Abtretung enthält die Bestimmung, dass der neue Gl. N gem. § 1117 Abs. 2 BGB berechtigt sein soll, sich den Brief aushändigen zu lassen.
    Das heißt doch aber wohl, dass eine Briefübergabe noch nicht erfolgt ist, oder?! Zumindest ist sie nicht nachgewiesen.
    Oder ersetzt die Vereinbarung die Briefübergabe auch in diesem Fall (also bei Abtretung des Rechts)???


    Da der Notar ja einfach nur "Vollzug" beantragt, frage ich mich, ob ich auch die Abtretung an E noch eintragen muss bzw. überhaupt könnte?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hm, gibt es von N einen Antrag, ihn als neuen Gläubiger in das Grundbuch einzutragen?


    Es ist nur das eingereicht, was ich oben geschrieben habe. Von N habe ich also keinerlei Erklärungen vorliegen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Meines Erachtens muss der Notar noch erklären, vom wem er den Brief erhalten hat, also von E oder von N, und was er eingetragen haben will.

    Wenn der Brief von N kommt, kannst Du den ersten Abtretungsempfänger E wahrscheinlich gar nicht mehr zwischeneintragen, weil er aufgrund der Zweitabtretung schon nicht mehr Rechtsinhaber ist. Es geht ja um eine Grundbuchberichtigung, weil das Recht außerhalb des Grundbuchs auf die beiden Erwerber übergegangen ist (§§ 22, 39 Abs.2 GBO, § 1155 BGB). Für die Briefübergabe bei der ersten Abtretung spricht die Vermutung des § 1117 Abs.3 BGB und das gilt auch für die zweite Abtretung, weil der Brief kommt ja von N.

    Kommt der Brief von E, ist es meines Erachtens genauso. Dann greift für die zweite Abtretung § 1154 Abs.1 S.1 BGB i.V.m. § 1117 Abs.2 BGB und die Briefübergabe ist im Zeitpunkt der Briefvorlage beim Grundbuchamt vollzogen (Palandt-Edenhofer § 1154 Rn.7). Die Eintragung ist also auch hier Berichtigung und nicht Rechtsänderung.

  • Wenn ich Francesca richtig verstanden habe, dann kann N entweder schon im Briefbesitz gewesen sein, was der Notar erklären könnte, oder die Briefübergabe wird hier spätestens mit Briefvorlage bei uns gem. § 1117 Abs. 2 BGB ersetzt.

    Dann kann es mir ja eigentlich egal sein, für wen der Notar den Brief vorlegt bzw. von wem er ihn erhalten hat.

    Den E kann ich m.E. nicht mehr eintragen, da er ja inzwischen - so oder so - nicht mehr Gläubiger des Rechts ist.
    Da aber IMO sämtliche Anträge aus den eingereichten Urkunden gestellt worden sind, müsste der Notar den einen auf Eintragung der ersten Abtretung wohl zurücknehmen, oder!?

    Ulf

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  • hmmm... Schöner/Stöber, 14. Auflage, sagt dazu in Rn. 2389, dass unmittelbar der neueste Gläubiger eingetragen werden kann => Umkehrschluss: auch E kann noch eingetragen werden

  • Das finde ich unschlüssig, denn wenn N bereits Berechtigter ist (was ja Voraussetzung für die Eintragung des N ist), dann machte die Eintragung des E das Grundbuch - wenn auch nur kurzzeitig - unrichtig. Und das darf das Grundbuchamt zumindest nicht wissentlich tun.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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