Änderung Verbraucherkredit- u. Grundschuldrecht (RisikobegrenzungsG)

  • Notar reicht mir auf o.g. Zwischenverfügung jetzt eine Eigenurkunde ein, in welcher die Bewilligung dahingehend abgeändert wird, dass für die Fälligkeit die gesetzliche Regelung gilt

    gesonderte Vollmacht hat er nicht

    ich denke, das reicht nicht

    was meint ihr ?


  • Der Notar ändert die Bewilligung ab, dafür benötigt er eine Vollmacht.
    Es reicht also nicht.



  • Völlige :zustimm:ung...

    Zur Frage von Tigerin seh ich es auch wie ol in #119 und Ulf in #120...

  • Hab eine bereits eingetragene Grundschuld (vom 15.09.08, eingetr. 1.10.) wo der Rpfl. übersehen hat, daß "sofort fällig" drinsteht.

    Der Notar reicht von sich aus eine Eigenurkunde nach, wo er in Vollmacht für Gl. u. Eigent. (beide waren anwesen) erklärt, daß "der Satz, die GS ist sof. fällig" keine Geltung haben soll.
    Die Urkunde übersendet er "unter Bezugnahme auf den GS-Antrag mfG...".

    Was macht man da ?

    a) Inhaltsänderung eintragen

    b) zur GS-Urkunde heften und weglegen

    c) Klarstellungsvermerk

    Die Bestimmung ist ja unwirksam und d. gesetzl. Bestimmung Inhalt der GS geworden; insofern muß der Inhalt des Rechts ja nicht mehr geändert werden; das GB ist unrichtig, von daher neige ich zu c) ?:gruebel:

  • wenn ein antrag (meines erachtens in dem übersendungsschreiben zu sehen) und eine bewilligung mit zulässigem inhalt vorliegt, muss das GBA eine eintragung tätigen, ohne dass es ein entschließungsermessen insoweit gibt. in die veränderungsspalte wäre daher m. E. einzutragen, dass die bewilligung geändert ist und dabei das neue schriftstück in bezug zu nehmen.

  • wenn ein antrag (meines erachtens in dem übersendungsschreiben zu sehen) und eine bewilligung mit zulässigem inhalt vorliegt, muss das GBA eine eintragung tätigen, ohne dass es ein entschließungsermessen insoweit gibt.

    ob man das ganze dann in der veränderungsspalte klarstellung oder inhaltsänderung nennt, wirkt sich materiell nicht weiter aus. diese terminologie könnte m. E. auch ganz weggelassen werden, durch eintragung etwa wie folgt: die bewilligung vom ... ist geändert, unter bezugnahme .... usw.


    :daumenrau - oder: Inhaltsänderung; gemäß Bewilligung vom .... (Notar...)....

  • @Tarzan

    mein gedanke war nur, dass man durch eintragung, dass die bewilligung geändert ist, die frage, ob es eine inhaltsänderung für das recht ist oder nicht, umgeht. denn die bewilligung ist auf jeden fall geändert, egal, ob sich das nun nur klarstellend oder inhaltsändernd für den rechtsinhalt an sich auswirkt.

  • @Tarzan

    mein gedanke war nur, dass man durch eintragung, dass die bewilligung geändert ist, die frage, ob es eine inhaltsänderung für das recht ist oder nicht, umgeht. denn die bewilligung ist auf jeden fall geändert, egal, ob sich das nun nur klarstellend oder inhaltsändernd für den rechtsinhalt an sich auswirkt.


    :daumenrau - eintragen muss ich es halt und es ist halt nicht nur eine Klarstellung. Die Eintragung kann auch nur in der Veränderungsspalte erfolgen. Der Vermerk: Inhaltsänderung mit der Bezugnahme auf die Bewilligung deckt halt alles ab.
    Die Bewilligung ist natürlich auch geändert. Ich wollte Dir nicht widersprechen.:)

  • Unser Notar geht dazu über, den Antrag auf Eintragung der Grundschuld hinsichtlich der uneingeschränkten Fälligkeit einfach zurückzunehmen.Er hat Vollmacht zur eingeschränkten Antragstellung sowie Vollmachten sämtliche Erklärungen abzugeben, die zur ranggerechten Eintragung des Rechts führen.
    Kann ich hieraus die Änderung der Bewilligung konstruieren?

  • Im Beck online Kommentar findet man dazu sinngemäß folgendes:

    Die teilweise Antragsrücknahme ist zulässig. Der verbleibende Antragsteil muss allerdings deckungsgleich mit der Bewilligung sein. Decken sich nach teilweiser Antragsrücknahme der verbleibende Antragsteil und die Eintragungsbewilligung nicht mehr, ist der Antrag zu beanstanden.

    Im Zweifel ist die Eintragungsbewilligung zu ändern. Die teilweise Rücknahme des Eintragungsantrags kann so gemeint sein, dass auch die entspr. Eintragungsbewilligung eingeschränkt sein soll. Eine solche Auslegung setzt aber voraus, dass der Antrag von demjenigen zurückgenommen wird, der auch die Eintragungsbewilligung erteilt hat. D.h. der Notar muß eine entspr. Vollmacht der Beteiligten haben.

  • Lies hierzu vielleicht auch mal die Stellungnahme des DNotI zur Problematik. Findest Du auf der homepage des dnoti. Die ist natürlich notarfreundlich....

  • Ich würde auch zur Inhaltsänderung unter Bezugnahme auf die Bewilligung tendieren.



    Ich weiß nicht recht. nach dem DNotI Report handelt es sich um eine inhaltlich unzulässige Eintragung. Da ist doch die Folge, daß ich von Amts wegen lösche, bzw. wie das DNotI sagt, einen "Positivvermerk" eintrage, daß die gesetzl. Regelung gilt.
    Eine Bewilligung, die eine inhaltlich unzulässige Eintragung abändert ? Kann s eigentl. nicht geben.

  • :confused:
    Die sofortige Fälligkeit ist doch keine generell unzulässige Eintragung. Wenn keine Sicherungsgrundschuld vorliegt, ist es ja möglich. Ich würde daher von einer falschen Eintragung ausgehen, die berichtigt werden kann. Sei es aufgrund Grundbuchunrichtigkeitsnachweises oder aufgrund einer (Berichtigungs)-Bewilligung. Aber sicher nicht von Amts wegen.

    (jetzt mal so auf die Schnelle gedacht)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • :confused:
    Die sofortige Fälligkeit ist doch keine generell unzulässige Eintragung. Wenn keine Sicherungsgrundschuld vorliegt, ist es ja möglich. Ich würde daher von einer falschen Eintragung ausgehen, die berichtigt werden kann. Sei es aufgrund Grundbuchunrichtigkeitsnachweises oder aufgrund einer (Berichtigungs)-Bewilligung. Aber sicher nicht von Amts wegen.

    (jetzt mal so auf die Schnelle gedacht)



    Ja, stimmt eigentlich. Bei mir bestellt der Ehemann für seine Frau eine Grundschuld; man kann nicht sehen ob s eine Sicherungsgrundschuld ist.
    Trag s dann als Inhaltsänderung ein.
    Mich hat nur der Notar verwirrt, weil er keinen ausdrücklichen Antrag stellt. Wahrscheinlich wußte er selber nicht recht, was er machen soll..
    Seine Eigenerklärung: "In Ausübung meiner Vollmacht erkläre ich, daß der Satz "die Grundschuld ist fällig" keine Geltung haben soll"
    ist ja auch nicht grad eine Bewilligung im engeren Sinn...

  • Nein, der Text der Eigenerklärung lautet nur so wie oben gesagt, ohne Antrag oder Bewilligung und das Ganze übersendet er dann
    "unter Bezugnahme auf meinen Antrag vom ....(Grundschuldbestellung) übersende ich Eigenerklärung"

    Wozu er s übersendet, sagt er nicht.....

  • oL ist zuzustimmen. Wir haben hier entsprechende Erklärungen jedenfalls nicht beanstandet. Ob der Notar dann tatsächlich sofort vollstreckbare Ausfertigungen erteilen kann/soll/darf, ist mir egal. :D



    Na toll. Sch... Schwarzer Peter! Dann sollen doch die sich damit rumärgern, die wegen der dinglichen Ansprüche aus der Grundschuld vollstrecken sollen... :daumenrun Aber wenn in der Urkunde noch die sofortige Fälligkeit bedingt ist, soll eine Zwischenverfügung ergehen... :pff::sagnix: mehr!

  • Und welche Handhabe hat das Grundbuchamt Deiner Meinung nach, die Vereinbarung zu beanstanden? Die sofortige Fälligkeit ist Inhalt der Bewilligung und damit zu beanstanden. Aber die weitere Vereinbarung über den Nachweisverzicht ist nicht Inhalt der Bewilligung und wird daher weder mittelbar noch unmittelbar im Grundbuch eingetragen. Ich sehe hier keinen schwarzen Peter. :gruebel:

    Life is short... eat dessert first!

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