Eintragung Nacherbe bei Sterbenachweis des Vorerben

  • Nach meiner Ansicht kann sowohl der Eintritt des Nacherbfalls als auch (und vor allem) die Persönlichkeit der Nacherben nur durch einen Nacherbenerbschein, nicht aber durch einen Erbschein nach dem Vorerben nachgewiesen werden.

  • 2. einen Erbschein nach A (erteilt durch einen Rpflg.), woraus sich ergibt, dass A von seiner Ehefrau und seinen drei Kindern beerbt wurde. Dabei muss es sich also um die gesetzliche Erbfolge handeln.


    Diese Schlussfolgerung ist m. W. nicht zwingend. Die erste Frage ist, ob der Erbschein aus einem Bundesland stammt, das die testamentarische Erbfolge noch nicht auf den Rechtspfleger übertragen hat.

    Falls nicht, wäre der Nachweis, dass entsprechend der gesetzlichen Erbfolge testiert, formgerecht letztlich wohl nur über einen neuen Erbschein nach E zu führen.

    PS: Die Eröffnungsniederschrift zum Testament des E wäre auch vorteilhaft.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • Der alte Streitfall - wann und wieviel muss das Grundbuch auslegen und ermitteln.
    Im vorliegenden Fall würde ich einen Erbschein verlangen. Die Nacherben sind nicht im Testament angegeben. Wer Erbe wird, prüft dann das Nachlassgericht und ermittelt nicht das Grundbuchamt.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Wahrscheinlich ist der von Cromwell und Sternensucher vorgeschlagene Weg auch aus dem Grund sicherer, weil es ja sein kann, dass ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft nach dem Vorerben ausgeschlagen hat, nach dem E jedoch nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Ich werde nun auch sicherheitshalber auf den Erbschein bestehen. Ich habe noch ein wenig nach Rechtsprechung zu dem Thema gesucht und festgestellt, dass schon bei eindeutigeren Fällen ein Erbschein für erforderlich gehalten wurde.

    Viele Grüße!

  • Noch mal ein anderer Fall:

    Eingetragen ist bei mir ein Nacherbenvermerk dahingehend, dass Nacherbfolge nur eintritt bei Wiederheirat des überlebenden Ehegatten (=Vorerben). Dieser ist nun verstorben. Vorliegen habe ich den Erbschein nach ihm, wonach seine Kinder ihn beerben.
    Die Nacherbfolge ist ja nun nicht eingetreten - kann ich dann den Nacherbenvermerk löschen??? Eigentlich doch nur auf Antrag oder muss mir noch irgendetwas versichert werden, z. B. dass der nachverstorbene Ehegatte nicht wieder geheiratet hat???

    Danke für eure Hilfe!!!

  • M. E. nur aufgrund eines Erbscheins nach dem ursprünglichen Erblasser löschbar, der dann die Nacherbfolge nicht mehr ausweist, da Dir als Grundbuchamt der Nichteintritt der keineswegs abwegigen Wiederheirat in der Form des § 29 GBO nicht nachgewiesen werden kann.

    Antrag wäre dann natürlich nicht schlecht, wobei der nachgewiesenermaßen gegenstandslose Nacherbenvermerk auch nach §§ 84 ff. löschbar wäre.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • In diesem Fall ist es nach meiner Ansicht diskutabel, den Einziehungsbeschluss bezüglich des Vorerbenerbscheins ausreichen zu lassen, sofern sich aus der Beschlussbegründung ergibt, dass die Einziehung erfolgt, weil der Nacherbfall nicht eingetreten ist.

  • Hallo liebes Forum,

    ich möchte das Thema hier nochmals aufgreifen:

    Im öffentlichen Testament werden A un B als Vorerben eingesetzt. Nacherbfolge tritt mit dem Tod jedes Vorerben ein. Nacherben sind die Abkömmlinge des A, z.Zt. C und D.
    Nun ist A verstorben. Dies ist mir durch Erbschein nach A nachgewiesen. Erbe ist E.
    Das Grundbuch muss ich nun je in soweit berichtigen, dass B weiterhin Vorerbe ist und C und D Nacherbe.

    Reicht mir zum einen nun der formlose Antrag von C oder D aus, oder brauche ich noch weitere Nachweise, dass keine weiteren Abkömmlinge vorhanden sind???

    Viele Grüße
    melanie

  • Es handelt sich um zwei Nacherbfolgen, nämlich eine für jeden Miterben (A und B). Bis jetzt sind A und B in Erbengemeinschaft eingetragen und künftig sind B, C und D (unter Löschung des Nacherbenvermerks nach A) in Erbengemeinschaft einzutragen, wobei B weiterhin Vorerbe ist.

    Nach dem mitgeteilten Sachverhalt sind nicht C und D sowie evtl. weitere Abkömmlinge, sondern die im Zeitpunkt des Nacherbfalls (!) vorhandenen Abkömmlinge zu Nacherben bestimmt ("z.Zt."). Damit sind die Nacherben insgesamt unbekannt i.S. des § 1913 BGB, sodass die Angabe von C und D im notariellen Testament nicht weiterhilft. Die Nacherbfolge kann nach meiner Ansicht demzufolge nur einen Erbschein nachgewiesen werden.

  • C und D waren im öffentlichen Testament aber doch bereits als nacherbende Abkömmlinge benannt.
    Genügt dann nicht auch deren e. V. dahin, dass weitere Abkömmlingen nicht vorhanden sind?

  • Nach dem Sachverhalt sind nicht C und D, sondern die Abkömmlinge des Vorerben (z. Zt. C und D!) zu Nacherben bestimmt. Ich hatte dargelegt, wie ich dies interpretiere (Abstellen auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls) und welche rechtlichen Folgen sich daran knüpfen.

  • C und D waren im öffentlichen Testament aber doch bereits als nacherbende Abkömmlinge benannt.
    Genügt dann nicht auch deren e. V. dahin, dass weitere Abkömmlingen nicht vorhanden sind?


    Siehe hierzu OLG Hamm Beschluss vom 27.07.2010 , Nr. 15 des Treads der Rechtsprechungshinweise

  • Danke Rosi, genau dies habe ich gesucht!
    Melanie- für mein Verständnis wäre es schön, wenn Du vielleicht noch einmal genau darlegst, ob bereits im Testament C und D als nacherbende Abkömmlinge benannt waren.
    Aber, im Hinblick auch auf die oben genannte Entscheidung- selbst wenn das Testament sich diesbzgl nur über :unsere Abkömmlinge - ohne Benennung von Namen verhalten sollte, mit Geburtsurkunde und eidesstattlicher Versicherung hätte ich es gut sein lassen.

  • Im Testament steht drin, dass die Nacherben die Abkömmlinge sein sollen z.Z. C und D zu gleichen Teilen.

    Ich verstehe es daher so, dass auf jeden Fall C und D Nacherben werden. Sollten aber bis zum Eintritt des Nacherbfalls noch weitere Abkömmlinge hinzukommen, so sind auch sie Nacherben.

  • Hallo zusammen,

    mich würde mal interessieren, wie ihr folgendes eintragen würdet:

    A und B (Ehegatten) sind im Grundbuch eingetragen zu je 1/2.
    Nun verstirbt A.

    Die beiden haben ein gemeinschaftlichen öffentl. Testament.
    Darin setzen sie sich gegenseitig zu Vorerben ein.
    Nacherben des Zuerstversterbenden und Erben des Längstlebenden sind die drei Kinder
    (alle namentlich bezeichnet).

    Nach dem Tod von A sieh das GB wie folgt aus:

    B -zu 1/2-
    B -zu 1/2- als Vorerbin

    Wie müsste die Eintragung nun nach dem Tod von B lauten?
    Ich bin mir unsicher, da es sich um 2 Erbfälle handelt.

  • Nach dem Tod von A war keine Differenzierung bezüglich der Rechtsstellung von B in Abt. I des Grundbuchs vorzunehmen, sondern B war als Alleineigentümerin vorzutragen. Die Rechtsverhältnisse im Hinblick auf die Nacherbfolge ergeben sich alleine aus dem Nacherbenvermerk, der ausdrücklich nur im Hinblick auf den vormaligen Hälftemiteigentumsanteil des A zur Eintragung gelangt.

    Nach dem Tod von B sind zwei Erbengemeinschaften vorzutragen, denen jeweils ein Hälftemiteigentumsanteil zusteht und die jeweils aus den gleichen drei Personen bestehen.

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