Grundschuld entgegen § 1193 BGB n.F. eingetragen

  • Ich vertrete folgende Meinung:

    ...
    Eine mit unzulässiger Kündigungsbestimmung eingetragene Grundschuld ist entstanden, weil anzunehmen ist, dass die Beteiligten lieber ein Recht mit gesetzlichem Inhalt als überhaupt kein Recht wollen (§ 139 BGB). Die unzulässige Kündigungsbestimmung ist nichtig, an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.




    :zustimm:

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Da ihr alle Francesca gerade zustimmt (ich übrigens auch), dann verstehe ich nicht warum dann eine Umdeutung der "sofortigen Fälligkeit" in die gesetzlich zulässige Fälligkeitsregelung vor Eintragung nach § 140 BGB nicht zulässig sein soll, insbesondere wenn eine Wirksamkeitsklausel in der Bestellungsurkunde enthalten ist (vgl. hierzu meine Beiträge im Ursprungs-Thread).

  • Da ihr alle Francesca gerade zustimmt (ich übrigens auch), dann verstehe ich nicht warum dann eine Umdeutung der "sofortigen Fälligkeit" in die gesetzlich zulässige Fälligkeitsregelung vor Eintragung nach § 140 BGB nicht zulässig sein soll, insbesondere wenn eine Wirksamkeitsklausel in der Bestellungsurkunde enthalten ist (vgl. hierzu meine Beiträge im Ursprungs-Thread).



    Weil ich als GBA nichts mit unzulässigen Bestimmungen eintragen darf, wenn ich es sehe...

    Wenn es, wie hier, übersehen wird oder noch keine Kenntnis besteht, ist das trotzdem falsch, durch die Wirksamkeitsklausel ist es aber nicht ganz so schlimm...
    Ich werde aber sehenden Auges nichts falsches eintragen.

  • Z. B. weil dadurch ein falscher Rechtsschein gesetzt wird und der wirtschaftlich Stärkere dann immer auf Verdacht rechtswidrige Klauseln einbauen wird, in der begründeten Hoffnung, dass wenigstens einige Vertragspartner das nicht merken werden? Rechtswidrige Vertragsgestaltungen soll ein Grundbuchgericht ja nicht noch fördern, oder?

  • Aber man trägt doch nichts unzulässiges ein, weil man doch umgedeutet hat.

    Sollte ich die unzulässige Klausel dennoch eintragen (weil ma es übersehen hat), dann gilt auch ohne Wirksamkeitsklausel die gesetzliche Regelung.

  • Nochmal blöd nachgefragt: Ich habe nun die 2Mio€ Eigentümergrundschuld (nebst Zinsen sw. -sofort fällig-) eingetragen. Nun geht der Eigentümer zur Bank, holt sich seinen Kredit und tritt die Grundschuld außerhalb des Grundbuches zur Sicherung der Geldforderung ab. Wird die Grundschuld dadurch inhaltlich unzulässig ?

    JP

  • Wird die Grundschuld dadurch inhaltlich unzulässig ?


    Nein, das sehe ich nicht. Wer die neuen Schutzvorschriften auf diesem Weg umgeht, der hat das selbst so gewollt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es ist also zu unterscheiden, für wen die Grundschuld bestellt wird ?

    Ich habe gerade auf dem Tisch: Grundschuldbewilligung über 6Mio€ für eine Privatperson B -Zinsen, § 800 ZPO, sofort fällig, Brief-. Eingentlich ganz normal. Von einer Geldforderung wird gar nicht gesprochen.
    Frage an Notar: Wofür ist die Grundschuld ?
    Antwort: § 1191 BGB -Rest geht mich nichts an-

    Kann ich jetzt zurückweisen ?

    JP

  • Es ist also zu unterscheiden, für wen die Grundschuld bestellt wird ?


    Ja nee, so würde ich das nicht sagen. Es kommt m.E. darauf an, ob das GBA vermuten kann/muss, dass die Grundschuld im Zusammenhang mit einem Kreditgeschäft zu dessen Absicherung bestellt wird. Bei Fremdgrundschulden zugunsten von Banken, die oft auch noch Angaben über die persönliche Haftung enthalten, würde ich ohne Weiteres davon ausgehen.

    Bei einer Eigentümergrundschuld hingegen würde ich davon ausgehen, dass im Moment der Bestellung diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, da ich nicht erkennen kann (und muss), wozu der Eigentümer diese bestellt.

    Der Fall der Bestellung einer Fremdgrundschuld für eine Privatperson ist ein Zwischending. Der Sachverhalt hört sich für mich aber eher danach an, dass man keine Sicherungsgrundschuld annehmen muss.

    Ich denke außerdem, dass die ZwVfg. in eine etwas falsche Richtung ging. Ich hätte hier maximal eine Erklärung des Eigentümers darüber verlangt, dass es sich nicht um eine Sicherungsgrundschuld i.S.d. § 1193 BGB handelt. Alles andere geht mich wirklich wohl nichts an.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich bin der Meinung: Umgekehrt wird ein Schuh daraus. das Grundbuchamt kann erst zwischenverfügen, wenn begründete Zweifel vorliegen, dass die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient.
    Diese begründeten Zweifel müssen sich aus dem Sachverhalt ergeben, und dürfen nicht vom Grundbuchamt "erfunden" werden. Und da sind wir bei der gleichen Diskussion/Argumenten wie bei der Anwendung von § 1365 BGB.

    Im obigen Fall müßte ich dann auch fragen, ist der Besteller verheiratet und verfügt er über sein gesamtes Vermögen. Nach H.M. muss ich dass nicht fragen, da sich aus dem Sachverhalt dies nicht ergibt.

    Jens

  • @FOLIA-Jens: Es geht nur um eine Grundbuchunrichtigkeit, keinesfalls um eine inhaltliche Unzulässigkeit der Grundschuld.

    Das Grundbuchamt muss im Fall einer unzulässigen Kündigungsbestimmung nach § 1193 BGB n.F. beanstanden, hier muss ich Justus ausnahmsweise ;) widersprechen. Wenn man einträgt, verlautbart das Grundbuch den Inhalt der Kündigungsbestimmung, nicht den der gesetzlichen Regelung. Dass über § 139 BGB oder eine salvatorische Klausel trotzdem die gesetzliche Regelung gilt, hat damit nichts zu tun.

    Mal ein anderer Fall: Bei der Bestellung eines Nießbrauchs soll eine Bestimmung dinglicher Inhalt des Rechts werden, die nur schuldrechtlich getroffen werden kann. Auch hier kann ich nicht sagen, ist doch egal, ob die Bestimmung dinglich wirksam wird, es gilt ja die gesetzliche Regelung! Der gestellte Antrag muss dahin eingeschränkt werden, dass die Bestimmung nicht dinglicher Inhalt des Nießbrauchs sein und daher nicht eingetragen werden soll. Streng genommen auch die Bewilligung, aber das ist wieder ein anderes Problem.

    Ich würde bei jeder Grundschuldbestellung mit Ausnahme von Eigentümerrechten von einer Sicherungsgrundschuld ausgehen. Alles andere halte ich für lebensfremd.

  • Ich bin der Meinung: Umgekehrt wird ein Schuh daraus. das Grundbuchamt kann erst zwischenverfügen, wenn begründete Zweifel vorliegen, dass die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient.
    Diese begründeten Zweifel müssen sich aus dem Sachverhalt ergeben, und dürfen nicht vom Grundbuchamt "erfunden" werden.


    Ja, das sage ich doch auch! Niemand bestellt aber eine Grundschuld für eine Bank, wenn er dafür nicht auch etwas bekommt.

    Und wie gesagt: Bei Eigentümerrechten gehe ich grundsätzlich nicht davon aus, dass es eine Sicherungsgrundschuld ist - es sei denn, es ergibt sich anderes aus dem Sachverhalt.

    Und zu Deinem genannten Fall hatte ich gesagt, "dass man keine Sicherungsgrundschuld annehmen muss".

    Ulf

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  • Und wie gesagt: Bei Eigentümerrechten gehe ich grundsätzlich nicht davon aus, dass es eine Sicherungsgrundschuld ist - es sei denn, es ergibt sich anderes aus dem Sachverhalt.



    Hier verstehe ich wieder die Unterscheidung nicht.
    Niemand gibt teuer Grundbuchgebühren aus für Eigentümerrechte, wenn er nicht Konkretes im Schilde führt. Da müßte der gesunde Menschenverstand doch auch sagen, der will außerhalb des Grundbuchs abtreten und ein Darlehen valutieren lassen. Oder allenfalls rechtsmißbräuchlich versuchen, dass Grundbuch für drohende Vollstreckung dicht zu machen. Grundschuldbriefe wie andere Briefmarken wird er jedenfalls nicht sammeln.

    Zum Vergleich mit § 1365 BGB: Wenn sogar beim Vermögen im Ganzen eine Prüfpflicht nach h. M. abgelehnt wird, dann finde ich bei einem rechtlichen Weniger noch weniger Grund amtswegig nachzuprüfen. Immerhin spielt bei § 1365 BGB auch das staatliche Wächteramt aus Art. 6 GG mit hinein - vergleichbares bei Häuslebauern sehe ich nicht.
    (Letztlich ist das doch wieder nur ein überflüssiges, weil nur scheinbare Sicherheit vorgaukelndes Aktionismusgesetz, dass Bürokratiewellen erzeugt und mit Freiheit bezahlt wird. Für die Ehrenrettung des aktionistischen Gesetzgebers Menschenverstand ins Feld zu führen sehe ich deswegen gar nicht ein.)

  • Eine ursprüngliche Eigentümergrundschuld kann keine Sicherungsgrundschuld sein, weil der Eigentümer nicht gegen sich selbst eine Forderung haben kann. Wenn er dann abtritt, ist das kein Fall von § 1193 BGB mehr.

  • OK, ich versuche es zum letzten Mal:

    Wenn ich als Grundbuchamt die unwirksame Klausel in eine wirksame Klausel nach § 140 BGB umdeute, dann trage ich die wirksame Klausel in das Grundbuch ein und nicht die unwirksame! Das Grundbuch verlautbart dann die wirksame Klausel, weil man umgedeutet hat, das Grundbuch ist nicht unrichtig! Ich habe nie davon gesprochen, dass ich eine unzulässige Klausel eintrage. Das Grundbuchamt kann und muss m.E. umdeuten, soweit der Bestimmheitsgrundsatz es zulässt.

    Aber ich merke schon, dass ist ein aussichtsloser Kampf gegen Windmühlen.;)

  • Nach Ziff 4 der Banke AGB hafet die Grundschuld für alles was sich aus den Geschäftsverbindungen ergibt:

    Leasingvertrag, Kontokorentverhältnis, Prämien für Restschuldversicherung und sogar für Schadensersatzansprüche.

    Eine reine Sicherungsgrundschuld als Ersatzhypothek für eine Hausfinanzierung gibt es gar nicht, noch nicht einmal bei den Bausparkassen.

  • @Justus: Ich verstehe schon, worauf Du hinauswillst. Für den Grundbuchinhalt gilt aber -auch für jeden Einsichtnehmenden- grundsätzlich das geschriebene Wort. Wenn Du die Klausel einträgst, dann steht sie so im Grundbuch, nicht das umgedeutete Ergebnis. Aber selbst wenn Du recht hättest, würdest Du etwas anderes eintragen als beantragt ist. Das geht nicht.

  • Ich glaube, wir drehen uns im Kreise. Mögen diejenigen, die eine Beanstandung für nicht gerechtfertigt halten, sofort fällige Sicherungsgrundschulden eintragen. Ich werde das (wissentlich) nicht tun, so lange mich kein Obergericht dazu nötigt.

    Ulf

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