Die betreffenden Passagen aus der in Rpfleger 2009, 377 veröffentlichten Entscheidungsanmerkung lauten:
„Wird ein mit einem Einzelrecht als Altrecht i. S. des Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB belastetes Grundstück unter gleichzeitiger Pfanderstreckung dieses Rechts mit einer unselbständigen Teilfläche vereinigt, so gilt für die nachverhaftete Teilfläche im Hinblick auf die Kündigungs- und Fälligkeitsbestimmungen die unabdingbare gesetzliche Regelung des § 1193 Abs. 1 BGB, weil die Nachverpfändung im Hinblick auf die pfandunterstellte unselbständige Teilfläche im Rechtssinne eine Neubestellung des Grundpfandrechts darstellt, auch wenn durch eine solche Nachverpfändung kein Gesamtrecht entsteht und man solche Pfanderstreckungen aus pragmatischen grundbuchtechnischen Gründen gemeinhin wie eine Inhaltsänderung nach § 877 BGB behandelt (Palandt/Bassenge § 877 Rn. 3 m. w. N.). Die gelegentlich in der Grundbuchpraxis anzutreffende Ansicht, dass in diesem Fall in Bezug auf die Fälligkeitsregelungen in Abweichung von § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB eine Hafterstreckung mit dem bisherigen Inhalt des Einzelrechts möglich sei, verdient somit keine Zustimmung, zumal sie die Rechtswirkungen einer erfolgenden Vereinigung ohne Rechtsgrundlage mit denjenigen einer Bestandteilszuschreibung gleichsetzt.“
Was würde das denn jetzt konkret für eine Realteilung bedeuten, so wie z.B. in #85 aufgeworfen? Der Bestandsschutz für die "alte" Fälligkeit der Grundschuld am bisherigen Miteigentumsanteil einerseits, die Erstreckung der Grundschuld mit der "neuen" Fälligkeit auf den bisher noch nicht belasteten ideellen Anteil des Flurstücks nach Teilung andererseits.
Im Ergebnis eine Grundschuld - kein Gesamtrecht - auf einem Flurstück mit unterschiedlichen Fälligkeiten ?