BerHilfeschein nur für Beratung

  • Zitat von Wolle

    Was meint Ihr dazu?



    Halte ich nichts von. Siehe #6, letzter Satz. Eine Beschränkung auf Beratung ist bei derzeitiger Rechtslage nicht möglich.

    Wenn Du wegen "Bagatell"-Forderungen der Ansicht bist, dass eine anwaltliche Vertretung im weiteren nicht erforderlich ist, so kannst Du das nur im Festsetzungsverfahren absetzen. Ansonsten bleibt nur, ggf. wegen Mutwilligkeit (Selbstzahler-Vergleich) BerH von vornherein zu versagen, allerdings dürfte es schwierig sein, allein wegen der Höhe der Forderung Mutwilligkeit anzunehmen (außer bei Kleinstbeträgen).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich halte die Beschränkung nicht für zulässig und auch nicht für sinnvoll.

    In Fällen, in welchen ich dennoch nicht davon ausgehe, dass eine Vertretung nicht erforderlich / sinnvoll sein wird, formuliere ich die Angelegenheit etwa wie folgt, hier z.B.: "Prüfung d. Rechtsmäßigkeit der Forderung x - ggf. (soweit erforderlich) weitere Rechtsschritte / Abwehr d. Forderung".
    Das sollte für den Anwalt doch darauf hindeuten, dass die Notwendigkeit der Vertretung zumindest näher darzulegen ist...

  • Ich sehe diese "Beschränkung" als eher eine Art Hinweis für den Rechtsanwalt, dass ich von der derzeitigen Sachlage davon ausgehe, dass lediglich eine Beratung von nöten sein wird.
    Ob ich auch nur eine Beratung abrechne oder später auf die Geschäftsgebühr, wenn der Rechtsanwalt entsprechendes vorträgt, bleibt meiner Meinung ja weiterhin offen ;)

    ~ Montag ist auch nur ein Tag ~

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  • Ich sehe diese "Beschränkung" als eher eine Art Hinweis für den Rechtsanwalt, dass ich von der derzeitigen Sachlage davon ausgehe, dass lediglich eine Beratung von nöten sein wird.
    Ob ich auch nur eine Beratung abrechne oder später auf die Geschäftsgebühr, wenn der Rechtsanwalt entsprechendes vorträgt, bleibt meiner Meinung ja weiterhin offen ;)



    :daumenrau:daumenrau:daumenrau
    Das sehe ich genauso und praktiziere das auch so.

  • Paragraphenkitten & Grisu

    Macht ihr das dann irgendwie kenntlich, daß dies noch keine Vorwegnahme der Entscheidung im Festsetzungsverfahren ist?



    Meist handelt es sich um "Beratung; Prüfung der Erfolgsaussichten ...". Da halte ich einen gesonderten Hinweis nicht für erforderlich. In den anderen (eher seltenen) Fällen schreiben ich "Bezeichnung der Angelegenheit (Hinweis: das Gericht hält eine Vertretung nicht für erforderlich)". Dann weiß der Anwalt, dass er ggf. näher begründen muss, warum er eine Vertretung doch für erforderlich hält.

    Ich halte diesen Vorgehen auch für die Anwaltschaft transparenter; wenn ich von vornherein davon ausgehe, dass eine Vertretung nicht erforderlich ist und ich weise nicht darauf hin, lasse ich doch den Anwalt quasi ins Messer laufen, wenn ich dann beim Vergütungantrag zu mosern beginne.

  • Ich finde das schlicht falsch.

    Umgekehrt mußt Du folgendes bedenken: Viele RAE lesen den Schein und machen sich anschließend nicht mehr die Mühe, tätig zu werden. Auch dann, wenn es ggf. geboten ist. Grund: bei dieser Formulierung haben sie bereits kein Bock auf den ggf. sich anschließenden Stress. Damit nimmt man dem Bürger eine ggf. notwendige Hilfe. Wir können zu diesem Zeitpunkt beim besten Willen nicht voraussehen, ob infolge der beratung ein Tätigwerden erforderlich werden wird/nicht. Das muß der RA alleine. Und das Tätigwerden begründen muß er eh stets.

  • Ich finde das schlicht falsch.

    Umgekehrt mußt Du folgendes bedenken: Viele RAE lesen den Schein und machen sich anschließend nicht mehr die Mühe, tätig zu werden. Auch dann, wenn es ggf. geboten ist. Grund: bei dieser Formulierung haben sie bereits kein Bock auf den ggf. sich anschließenden Stress. Damit nimmt man dem Bürger eine ggf. notwendige Hilfe. Wir können zu diesem Zeitpunkt beim besten Willen nicht voraussehen, ob infolge der beratung ein Tätigwerden erforderlich werden wird/nicht. Das muß der RA alleine. Und das Tätigwerden begründen muß er eh stets.


    Ist hier ein Hacker unterwegs sein, der diabolos Zugang geknackt hat? Wenn nicht:
    :wow

  • Ich finde das schlicht falsch.

    Umgekehrt mußt Du folgendes bedenken: Viele RAE lesen den Schein und machen sich anschließend nicht mehr die Mühe, tätig zu werden. Auch dann, wenn es ggf. geboten ist. Grund: bei dieser Formulierung haben sie bereits kein Bock auf den ggf. sich anschließenden Stress. Damit nimmt man dem Bürger eine ggf. notwendige Hilfe. Wir können zu diesem Zeitpunkt beim besten Willen nicht voraussehen, ob infolge der beratung ein Tätigwerden erforderlich werden wird/nicht. Das muß der RA alleine. Und das Tätigwerden begründen muß er eh stets.




    Das sehe ich auch so.

    Bei uns kommt noch dazu, dass die Bewilligung der Vergütung durch andere Kollegen erfolgt als die Erteilung der Beratungshilfescheine.

    Aufgrund der sachlichen Unabhängigkeit kann der Kollege ganz anderer Meinung sein, in seine Entscheidung möchte ich nicht eingreifen und vermeide daher auch aus diesem Grund einen entsprechenden Vermerk.

  • Ich finde das schlicht falsch.

    Umgekehrt mußt Du folgendes bedenken: Viele RAE lesen den Schein und machen sich anschließend nicht mehr die Mühe, tätig zu werden. Auch dann, wenn es ggf. geboten ist. Grund: bei dieser Formulierung haben sie bereits kein Bock auf den ggf. sich anschließenden Stress. Damit nimmt man dem Bürger eine ggf. notwendige Hilfe. Wir können zu diesem Zeitpunkt beim besten Willen nicht voraussehen, ob infolge der beratung ein Tätigwerden erforderlich werden wird/nicht. Das muß der RA alleine. Und das Tätigwerden begründen muß er eh stets.


    Ist hier ein Hacker unterwegs sein, der diabolos Zugang geknackt hat? Wenn nicht:
    :wow



    Du siehst, es besteht Hoffnung :)

  • Ich finde das schlicht falsch.

    Umgekehrt mußt Du folgendes bedenken: Viele RAE lesen den Schein und machen sich anschließend nicht mehr die Mühe, tätig zu werden. Auch dann, wenn es ggf. geboten ist. Grund: bei dieser Formulierung haben sie bereits kein Bock auf den ggf. sich anschließenden Stress. Damit nimmt man dem Bürger eine ggf. notwendige Hilfe. Wir können zu diesem Zeitpunkt beim besten Willen nicht voraussehen, ob infolge der beratung ein Tätigwerden erforderlich werden wird/nicht. Das muß der RA alleine. Und das Tätigwerden begründen muß er eh stets.



    Wo siehst Du bei "Prüfung der Erfolgsaussichten..." die Möglichkeit eines Tätigwerdens? Es gibt ja immer noch genug Rechtsanwälte, die haben das in Strafsachen noch nicht verstanden und da stehts sogar im Gesetz.

  • Ich finde das schlicht falsch.

    Umgekehrt mußt Du folgendes bedenken: Viele RAE lesen den Schein und machen sich anschließend nicht mehr die Mühe, tätig zu werden. Auch dann, wenn es ggf. geboten ist. Grund: bei dieser Formulierung haben sie bereits kein Bock auf den ggf. sich anschließenden Stress. Damit nimmt man dem Bürger eine ggf. notwendige Hilfe. Wir können zu diesem Zeitpunkt beim besten Willen nicht voraussehen, ob infolge der beratung ein Tätigwerden erforderlich werden wird/nicht. Das muß der RA alleine. Und das Tätigwerden begründen muß er eh stets.



    Wo siehst Du bei "Prüfung der Erfolgsaussichten..." die Möglichkeit eines Tätigwerdens? Es gibt ja immer noch genug Rechtsanwälte, die haben das in Strafsachen noch nicht verstanden und da stehts sogar im Gesetz.



    Nur weil es manchmal zu gehen scheint, bedeutet das nicht, dass ich - wenn es gesetzlich nicht vorgesehen ist - so ab und an entscheiden kann. Für den Beipieslfall würde ich ja bekanntlich gar keine BerH bewilligen. Ab ausschließen lassen sich Tätigkeitsgründe nie. Es muß ja nicht nur in Anschrieben bestehen. Es kann ja auch in fertigen von Urkunden etc ( allg.) bestehen.

  • Nur ums noch einmal klarzustellen, weil das wieder in eine andere Richtung läuft: Ich schließe eine Tätigkeit nie aus. Ich weise darauf hin, dass ich eine Vertretung für nicht erforderlich halte.

    • Variante 1 Hinweis, dass Vertretung nicht für erforderlich gehalten wird: RA prüft (von mir aus auch etwas genauer), wird nach außen tätig und reicht Vergütungsantrag, Tätigkeitsnachweis und Erläuterung, warum er die Vertretung für erforderlich gehalten habe ein -> Festsetzung
    • Variante 2 kein Hinweis, dass Vertretung nicht für erforderlich gehalten wird: RA wird nach außen tätig, reicht Tätigkeitsnachweis und Vergütungsantrag ein ->Zwischenverfügung (da sich aus dem eingereichten Tätigkeitsnachweis nicht zwingend die Erforderlichkeit der Vertretung ergeben muss bzw. oft nicht ergibt) -> Stellungnahme -> Festsetzung

    Wo ist das Problem? Da ist mir doch die erste Variante lieber.

  • Grisu.
    an dieser Stelle möchte ich zum Erstenmal diabolo zitieren und ein dreifaches ZUSTIMM ausrufen:

    Ich finde das schlicht falsch.
    Wir können zu diesem Zeitpunkt beim besten Willen nicht voraussehen, ob infolge der beratung ein Tätigwerden erforderlich werden wird/nicht. Das muß der RA alleine. Und das Tätigwerden begründen muß er eh stets.

  • Variante 1 Hinweis, dass Vertretung nicht für erforderlich gehalten wird: RA prüft (von mir aus auch etwas genauer), wird nach außen tätig und reicht Vergütungsantrag, Tätigkeitsnachweis und Erläuterung, warum er die Vertretung für erforderlich gehalten habe ein -> Festsetzung

    • Variante 2 kein Hinweis, dass Vertretung nicht für erforderlich gehalten wird: RA wird nach außen tätig, reicht Tätigkeitsnachweis und Vergütungsantrag ein ->Zwischenverfügung (da sich aus dem eingereichten Tätigkeitsnachweis nicht zwingend die Erforderlichkeit der Vertretung ergeben muss bzw. oft nicht ergibt) -> Stellungnahme -> Festsetzung

    Wo ist das Problem?



    Dann brauche ich die Beschränkung bzw. den Hinweis vorher auch nicht! Für was macht der dann Sinn ?

  • Nur ums noch einmal klarzustellen, weil das wieder in eine andere Richtung läuft: Ich schließe eine Tätigkeit nie aus. Ich weise darauf hin, dass ich eine Vertretung für nicht erforderlich halte.

    • Variante 1 Hinweis, dass Vertretung nicht für erforderlich gehalten wird: RA prüft (von mir aus auch etwas genauer), wird nach außen tätig und reicht Vergütungsantrag, Tätigkeitsnachweis und Erläuterung, warum er die Vertretung für erforderlich gehalten habe ein -> Festsetzung
    • Variante 2 kein Hinweis, dass Vertretung nicht für erforderlich gehalten wird: RA wird nach außen tätig, reicht Tätigkeitsnachweis und Vergütungsantrag ein ->Zwischenverfügung (da sich aus dem eingereichten Tätigkeitsnachweis nicht zwingend die Erforderlichkeit der Vertretung ergeben muss bzw. oft nicht ergibt) -> Stellungnahme -> Festsetzung

    Wo ist das Problem? Da ist mir doch die erste Variante lieber.




    Bei uns ist wie gesagt das Problem, dass zwischen dem Bewilligen des Scheines und der Festsetzung der Vergütung oftmals keine Personenidentität des Rechtspflegers besteht.

  • Gibt es zu dem Thema neuere Rechtsprechung? Habe die Suchfunktion schon bemüht, aber leider nichts neues dazu gefunden. :oops:

    Schriftwechsel erfolgt, daher habe ich die Festsetzung der GeschG 2503 VV RVG beantragt. Nunmehr erhielt ich die Mitteilung, dass Beratungshilfe bewilligt wurde für "Beratung zu den Erfolgsaussichten einer Klage gegen .... wegen ...." und daher nur eine Beratungsgebühr nebst Umsatzsteuer geltend gemacht werden kann.

    Dass ich die Notwendigkeit der "Vertretung" jetzt noch begründen muss, ist klar.

  • Gibt es zu dem Thema neuere Rechtsprechung? Habe die Suchfunktion schon bemüht, aber leider nichts neues dazu gefunden. :oops:

    Schriftwechsel erfolgt, daher habe ich die Festsetzung der GeschG 2503 VV RVG beantragt. Nunmehr erhielt ich die Mitteilung, dass Beratungshilfe bewilligt wurde für "Beratung zu den Erfolgsaussichten einer Klage gegen .... wegen ...." und daher nur eine Beratungsgebühr nebst Umsatzsteuer geltend gemacht werden kann.

    Dass ich die Notwendigkeit der "Vertretung" jetzt noch begründen muss, ist klar.

    Erfolgte der Schriftwechsel mit der Gegenseite noch außergerichtlich oder erfolgte er bereits zum Gerichtsverfahren?

    Berautungshilfe ist die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 1 BerHG). Wenn der Antragsteller jetzt zum Gericht kommt und sagt: "Ich will Beratungshilfe um den ... wegen ... zu verklagen.", dann halte ich die Formulierung im Berechtigungsschein für die einzig richtige.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • So habe ich es auch gehandhabt, war der Wille zur Klage bereits deutlich vorhanden, gab es entweder ein Formular für einen PKH Antrag, oder eben BerH für die Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichten Rechtsverfolgung.

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