Eintragung Grundschuld und § 79 ZPO

  • Unsere Notarkammer hat mir soeben per E-Mail einen Beschluss des LG Osnabrück vom 16.10.2008 - 3 T 811/08 - zugeleitet.

    "Die Vorschrift des § 79 ZPO, in der seit dem 01.07.2008 geltenden Fassung, findet Anwendung auf die Unterwerfungserklärung mit der Folge, dass nur der in dieser Vorschrift genannte Personenkreus vertretungsbefugt ist. "

    :nzfass:

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Unsere Notarkammer hat mir soeben per E-Mail einen Beschluss des LG Osnabrück vom 16.10.2008 - 3 T 811/08 - zugeleitet.

    "Die Vorschrift des § 79 ZPO, in der seit dem 01.07.2008 geltenden Fassung, findet Anwendung auf die Unterwerfungserklärung mit der Folge, dass nur der in dieser Vorschrift genannte Personenkreus vertretungsbefugt ist. "

    :nzfass:



    Bitte was??? Was soll denn der Mist!!!

    Ich hoffe, dass dort noch Rechtsmittel eingelegt wird...
    Hoffentlich bleibt das eine Mindermeinung, die sich nie nich durchsetzen wird...

  • Halte ich zwar für daneben, berührt das GBA zum Glück doch aber nicht. Wenn der Notar die Beurkundung nicht zurückweist, ist die Erklärung wirksam, wenn die Sache beim Gericht ankommt zur Eintragung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich zitiere mal weiter:

    ...Zwar hatte der BGH lediglich über die für die Vollmacht zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung erforderliche Form entschieden, er hat jedoch der Unterwerfungserklärung die Bedeutung einer prozessualen Erklärung beigemessen. .....

    Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für die Vertretungsbefugnis zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung in einem Vergleich vor dem Amtsgericht andere Regelungen treffen wollte als für dieselbe Erklärung vor einem Notar. § 79ZPO Abs. 3, demzufolge Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten bis zu seiner Zurückweisung wirksam sind, findet demgegenüber keine Anwendung bei notariellen Beurkunden.

    Der Beschluss ist 1 1/2 Seiten lang. Viel drüber nachgedacht haben die 3 Richter wohl nicht, bevor sie diesen Blödsinn verzapften.

    Ich leite das Machwerk gerne per E-Mail weiter. Bei Interesse per PN melden.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich halte mich an die h.M. des Forums und die - zutreffende - Entscheidung des LG Bielefeld.


    :dito:

    Das LG Osnabrück ist für mich ja zum Glück nicht maßgebend.

    Ulf

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