So was hab ich noch nicht gehabt:
Bewilligt und zur Eintragung beantragt ist eine zinslose Grundschuld mit Vorlöschklausel.
Schuldrechtlich ist vereinbart, dass der Schuldbetrag zinslos bis zum Ableben des Gläubigers gestundet ist. Mit dem Ableben des Gläubigers soll die Forderung erlöschen.
Die sofortige Rückzahlung des Darlehns in einer Summe kann verlangt werden bei Insolvenz des Schuldners oder bei Einl. von Zv Maßnahmen.
Ich halte hier die Eintragung der Vorlöschungsklausel nicht für zulässig, aber vielleicht überseh ich etwas?
Vorlöschklausel bei Grundschuld
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Nur weil die Forderung mit Tod erlischt, bleibt doch die Grundschuld bestehen. Oder ist auch die Grundschuld auflösend befristet?
Bei einer auflösend befristeten Grundschuld könnte man m.E. durchaus vertreten, dass Rückstände möglich sind und dann müsste nach § 23 Abs. 2 GBO auch eine Vorlöschklausel eintragbar sein. -
Wie Ulf. Die Grundschuld selbst muss bedingt und/oder befristet sein. Die Forderung ist da ziemlich belanglos.
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Die Grundschuld ist nicht bedingt oder befristet,
dank für die Unterstützung ! -
Mir liegt der Antrag auf Löschung einer Grundschuld aufgrund Sterbeurkunde des Gläubigers vor. Eine Vorlöschklausel ist eingetragen. Allerdings ist keine Befristung eingetragen. Auch in der Bewilligung steht nicht, dass das Recht auf die Lebenszeit des Gläubigers befristet sein soll. Dort wurde damals einfach die Eintragung der Löschungserleichterung bewilligt und beantragt und dann auch so eingetragen.
Meines Erachtens ist diese Vorlöschklausel unbeachtlich, siehe auch Meikel, Rn. 57 zu § 23 GBO, und ich benötige die Löschungsbewilligung der Erben. Was sagt Ihr? -
Sehe ich wie Du: Mangels Befristung ist das Recht nicht erloschen.
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Ich stimme Andreas zu. Die (gegenstandlose) Vorlöschklausel hätte erst gar nicht eingetragen werden dürfen.
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für Eure Antworten!
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Was sagt ihr denn zu einer Vorlöschklausel bei einer Hypothek ?
In meinem Fall erlischt der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen mit dem Tod des Längstlebenden der Darlehensgeber.
Ich bin geneigt dem Antrag zu entsprechen. -
Was sagt ihr denn zu einer Vorlöschklausel bei einer Hypothek ?
In meinem Fall erlischt der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen mit dem Tod des Längstlebenden der Darlehensgeber.
Ich bin geneigt dem Antrag zu entsprechen.
Geht (Demharter § 23 Rn. 8). -
Nach Demharter § 23 Rn.8 ist dies in entsprechender Anwendung des § 23 GBO zulässig. Daran kann man zweifeln, weil nicht die Hypothek, sondern nur die Forderung erlischt und demzufolge eine Eigentümergrundschuld entsteht.
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Daran kann man zweifeln, weil nicht die Hypothek, sondern nur die Forderung erlischt und demzufolge eine Eigentümergrundschuld entsteht.
Eigentlich richtig. Was nützt es, wenn das Recht nur als Hypothek weg ist, nicht aber als Grundschuld. -
Ich würde jedenfalls keine solche Löschungsklausel eintragen, nur weil das Kammergericht in den Dreißiger Jahren nicht zwischen Hypothek und Forderung unterschieden hat (KG HRR 1931 Nr.29).
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Ich sehe das Problem nicht.
Die Vorlöschklausel zusammen mit den Sterbeurkunden weist den Erwerb der Hypothek durch den Eigentümer gem. § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB nach.
Das Schicksal der Eigentümergrundschuld liegt wie immer im Belieben des Eigentümers.
Dieser muß wie sonst auch nach § 27 GBO der Löschung des Grundpfandrechts zustimmen und die Löschung beantragen.
Bis dahin bleibt das Recht halt Eigentümergrundschuld. -
Ich sehe das Problem nicht.
Die Vorlöschklausel zusammen mit den Sterbeurkunden weist den Erwerb der Hypothek durch den Eigentümer gem. § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB nach.
Das Schicksal der Eigentümergrundschuld liegt wie immer im Belieben des Eigentümers.
Dieser muß wie sonst auch nach § 27 GBO der Löschung des Grundpfandrechts zustimmen und die Löschung beantragen.
Bis dahin bleibt das Recht halt Eigentümergrundschuld.
Wenn der Eigentümer erst noch die Aufgabe des Rechts erklären muß, bleibt vom Zweck einer Vorlöschungsklausel, also das Recht nur aufgrund Vorlage der Sterbeurkunde löschen zu können, nicht viel übrig. Wie Cromwell auch Dümig (K/E/H/E § 23 Rn. 10 m.w.N.) -
Was hat das mit einer Vorlöschklausel nach den §§ 23, 24 GBO zu tun? Wenn es Inhalt der Hypothek ist, dass der Anspruch mit dem Ableben des Berechtigten insgesamt erlischt, dann ist das Entstehen des Eigentümerrechts doch schon mit Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten nachgewiesen. Dann bewilligt der Eigentümer die Löschung und fertig.
Eine Vorlöschklausel wäre es, wenn vereinbart wäre, dass die Hypothek mit dem Ableben des Berechtigten erlischt oder wenn der Bestand der Forderung zur auflösenden Bedingung für den Bestand der Hypothek gemacht worden wäre. In beiden Fällen entsteht keine Eigentümergrundschuld und die Hypothek kann gegen Vorlage der Sterbeurkunde des Berechtigten aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gelöscht werden. -
Ich aktualisiere dieses Thema mal wieder ;):
Ich soll bei eine Grundschuld eine Vorlöschungsklausel eintragen - und war eigentlich der Meinung: Dass kann doch nicht gehen ! Bin dann aber beim blättern durch Kommentar und Forum ein wenig stutzig geworden. Scheinbar geht so etwas ja doch!
In der Grundschuldbestellungsurkunde wurden folgende Vereinbarungen getroffen:
Sollte die Gläubigerin vor der Eigentümerin versterben, so ist das Darlehen befriedigt. Es geht keine Forderung auf die Erben über. Die Grundschuld kann unter Vorlage des einfachen Todesnachweises der Gläubigerin gelöscht werden.Solle die Eigentümerin zuerst versterben, so gegen die Darlehnensverpflichtungen auf die Erben über. Rückzahlungspflicht bleibt bestehen.
Mit dem Tod der Gläubigerin erlischt jedoch die Zahlungsverpflichtung. Sie geht nicht auf die Erben über.Ist darin eine Befristung zu sehen und somit diese Klausel eintragbar? Über ein paar Vorschläge/Tipps etc. eurerseits wär ich dankbar..
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Ich frage mich -wohl nicht als Einziger-, was die Grundschuld mit der Forderung zu tun hat.
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Nö, nicht als Einziger.:) Man könnte das aber auch in Richtung einer Befristung auslegen (vgl. OLG Düsseldorf DNotI-Report 2002, 134; zur Reallast). Wenn, dann würde ich mir das wenigstens noch vom Notar feststellen lassen.
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