Anrechnung Beratungsgebühr Nr. 2501 VV RVG

  • Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen!

    Ich habe einen Festsetzungsantrag vorliegen, in dem die Beratungsgebühr Nr. 2501 VV RVG und die Einigungsgebühr Nr. 2508 VV RVG nebeneinander geltend gemacht werden.
    Am Entstehen der Einigungsgebühr gibt es keine Zweifel.
    Ich habe den Anwalt jedoch mit dem Hinweis auf Nr. 2501 Abs. 2 VV RVG angeschrieben, wonach die Beratungsgebühr auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen ist, die mit der Beratung zusammenhängt.
    Der Anwalt ist jedoch der Meinung, dass die Beratungsgebühr neben der Einigungsgebühr entstehen kann.

    Starte hiermit eine kleine Umfrage: Anrechnen oder nicht?
    Wenn nicht, wäre ich für Fundstellen oder so sehr dankbar!

  • Anrechnen oder nicht?
    Wenn nicht, wäre ich für Fundstellen oder so sehr dankbar!



    Die wird nicht angerechnet.

    Die Beratungsgebühr VV 2501 kann nicht neben der Geschäftsgebühr nach VV 2503 ( in derselben Angelegenheit) entstehen. Dort wird sie angerechnet. Aber nicht auf die Einigungsgebühr, die entsteht immer ohne Anrechnung.

  • Ich stimme Himmel zu.

    Sofort antragsgemäß festsetzen !

    Hierbei spart die Landeskasse sogar Geld, denn eine Einigung ohne Außenwirkung (d. h. ohne Entstehen der Geschäftsgebühr) ist für mich nicht denkbar. Eigentlich hätte der RA 255,85 € (Geschäftsgeb. + Einigungsgeb. + Aus. + MwSt) aus der Landekasse haben können. Wenn er hier weniger haben will (Beratungsgeb. anstatt der Geschäftsgebühr) dann umso besser.:teufel:

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (17. Oktober 2008 um 09:52)


  • ..., denn eine Einigung ohne Außenwirkung (d. h. ohne Entstehen der Geschäftsgebühr) ist für mich nicht denkbar.



    Für mich auch nicht. Wie das gehen soll, ist mir schleierhaft.

    Außer der Rechtsanwalt hatte mit der Einigung tatsächlich nichts zu tun. Bei mir wollte ein rechtsanwalt die Einigungsgebühr abrechnen, weil der Gegner gesehen hat, wie der Antragsteller in Büro des Rechtsanwaltes gegangen ist, sich darauf hin mit dem Antragsteller in Verbindung gesetzt hat und sich mit ihm geeinigt hat. Hier fehlte es aber an der Mitwirkung, so dass ich außer der Beratungsgebühr nichts festgesetzt habe.

  • Bei mir wollte ein rechtsanwalt die Einigungsgebühr abrechnen, weil der Gegner gesehen hat, wie der Antragsteller in Büro des Rechtsanwaltes gegangen ist, sich darauf hin mit dem Antragsteller in Verbindung gesetzt hat und sich mit ihm geeinigt hat.



    Probieren kann man es ja mal... :wechlach:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich stimme Himmel zu.

    Sofort antragsgemäß festsetzen !

    Hierbei spart die Landeskasse sogar Geld, denn eine Einigung ohne Außenwirkung (d. h. ohne Entstehen der Geschäftsgebühr) ist für mich nicht denkbar. Eigentlich hätte der RA 255,85 € (Geschäftsgeb. + Einigungsgeb. + Aus. + MwSt) aus der Landekasse haben können. Wenn er hier weniger haben will (Beratungsgeb. anstatt der Geschäftsgebühr) dann umso besser.:teufel:



    genau!



  • :dito:

  • Der RA hat bzgl. der Angelegenheit "Ermittlungsverfahren (gegen seinen Mandanten)" die Gebühr gem. Nr. 2501 VV RVG angemeldet. Daneben meldet er gem. Nr. 2508 VV RVG an, weil die StA das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Bzgl. der StA haben wir m.E. weder eine streitbeendende Einigung noch ein "Rechtsverhältnis" (zw. Beschuldigtem und StA) im Sinne der Vorschrift. Bzgl. der Vergütung hinsichtl. seiner (offenbar überzeugenden) Argumentation gegenüber der StA muss er sich demnach an seinen Mandanten halten. Was ment ihr?

  • Einzige Ausnahme ist, wenn gleichzeitig auf andere Rechtsgebiete eingegangen werden musste, die nicht dem Straf- und Bußgeldsachen zugehörig sind.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!