Verlangt ihr für die notwendige Teilung denn Kosten?
Bei Teilung nach § 7 GBO - nein.
Selbst wenn von einem vereinigten Grundstück nur ein Flst. aufgelassen wird verlange ich für die notwendige Teilung nichts.
Verlangt ihr für die notwendige Teilung denn Kosten?
Bei Teilung nach § 7 GBO - nein.
Selbst wenn von einem vereinigten Grundstück nur ein Flst. aufgelassen wird verlange ich für die notwendige Teilung nichts.
Ich häng mich hier mal an, auch wenn es nicht so ganz passt...
Im Grundbuch eingetragen sind 3 Grundstücke (unter jeweils einer lfd. Nr.):
X, Y, Z
verkauft werden jetzt X und 1/2 Anteil an Y an K1
und später sollen Z und 1/2 Anteil an Y an K2 verkauft werden.
Beantragt ist Eintragung einer AV und Belastung mit Grundschuld. Die Grundschuld soll ausdrücklich an X und dem 1/2 Anteil an Y lasten.
Kann ich darin den konkludenten Antrag auf Teilung (ist die ideelle Teilung überhaupt eine Teilung???) sehen? Eine Genehmigung brauch ich ja nicht...
Oder brauch ich den Antrag auf Teilung und Zubuchung des 1/2 Anteils von Y zum Grundstück X?
Ich tendiere im Moment zur 2. Variante...
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann nur mit einem Grundpfandrecht belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht (§ 1114 BGB).
Also kann im augenblick nur Grundstück X mit der Grundschuld belastet werden, der Rest erst nach Eigentumsumschreibung.
Notar soll den Antrag bzgl. Grdst. Y zurücknehmen.
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann nur mit einem Grundpfandrecht belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht (§ 1114 BGB).
Also kann im augenblick nur Grundstück X mit der Grundschuld belastet werden, der Rest erst nach Eigentumsumschreibung.
Notar soll den Antrag bzgl. Grdst. Y zurücknehmen.
Andere Möglichkeit wäre die AV zu verpfänden und die Grundschuld erst nach der Auflassung einzutragen.
A. A.: Die Grundschuld ist auch dann eintragbar, wenn der 1/2 Anteil an Flst. Y jetzt gemäß § 3 Abs. 6 GBO zum Flst. X zugebucht wird (§ 1114 BGB in etwas neuerer Fassung).
Diese Zubuchungserklärung des Eigentümers muss dann aber jetzt ausdrücklich vorgenommen werden. Und da der andere Anteil ja nicht im luftleeren Raum herumschwirren darf, muss auch bezüglich seiner die Zubuchung (wohl zu Flst. Z) jetzt erklärt werden - was alles zusammen jetzt wohl auch die Teilung von X und Z bedingen dürfte...
A. A.: Die Grundschuld ist auch dann eintragbar, wenn der 1/2 Anteil an Flst. Y jetzt gemäß § 3 Abs. 6 GBO zum Flst. X zugebucht wird (§ 1114 BGB in etwas neuerer Fassung).
Ja, das stimmt, aber da ich ein eingefleischter Gegner der Buchung nach § 3 Abs. 6 bin, habe ich es nicht erwähnt.
@ Andreas:
Ja, so ähnlich dachte ich mir das auch. Zubuchung eines 1/2 MEA jetzt zu X und später dann auch zu Z...
Aber warum müssen X und Z auch geteilt werden? Die sind doch je unter einer lfd. Nr. eingetragen...
Und kann ich den verbleibenden 1/2 MEA an Y nicht auch ohne Zuordnung zu Z noch im GB stehen lassen? Weil dafür hätte der Notar noch keine Vollmacht...
Warum denn? Manchmal ist das gar nicht so schlecht. Man kann die Zubuchung sofort vornehmen und den kompletten Kaufgegenstand sofort auf ein eigenes Blatt übertragen, so dass AV und GS dort sofort komplett eingetragen werden können. Finde ich besser als die manchmal doch sehr unübersichtlichen Blätter von Bauträgern - zumindest, wenn ich nicht allzu viele (besser: gar keine) Rechte übernehmen muss, die spätestens mit Endvollzug des Kaufs ohnehin gelöscht werden.
Aber warum müssen X und Z auch geteilt werden? Die sind doch je unter einer lfd. Nr. eingetragen...
Stimmt, ja.
Und kann ich den verbleibenden 1/2 MEA an Y nicht auch ohne Zuordnung zu Z noch im GB stehen lassen? Weil dafür hätte der Notar noch keine Vollmacht...
Gemäß § 3 Abs. 8 nicht.
Es sollte aber für den Bauträger kein großes Problem sein, diese Zuordnung zu erklären.
Und kann ich den verbleibenden 1/2 MEA an Y nicht auch ohne Zuordnung zu Z noch im GB stehen lassen? Weil dafür hätte der Notar noch keine Vollmacht...
Gemäß § 3 Abs. 8 nicht.
Es sollte aber für den Bauträger kein großes Problem sein, diese Zuordnung zu erklären.
Danke :daumenrau, dann werd ich jetzt wohl mal schreiben müssen...
Ich hab dazu auch gleich mal ne Frage. Wie sähe denn in den eben geschilderten Fall eure Eintragung in der Veränderungsspalte bzgl. Grundstück Y aus???
Gemäß § 3 GBO übertragen nach Blätter ? bis ? am ^==Datum==.
SolumSTAR in Brandenburg
Übertragen nach Bl. 1 und Bl. 2 am DATUM.
Die Zuordnung ergibt sich erst (und nur) aus der Buchung im BV von Bl. 1 und 2.
UNd was wäre, wenn 1/2 von Y und Z in dem Blatt bleiben?
1/2 Miteigentumsanteil an Flst. Y übertrage nach...
Im alten Blatt müsste ich die Zubuchung kann kenntlich machen (8/zu 4).
Das ist für mich aber Theorie, denn wenn ich ein neues Blatt anlegen muss, dann bereitet mir die Anlage eines weiteren neuen Blattes kaum mehr Zusatzarbeit, die ja hauptsächlich durch das Abschreiben alter Rechte entsteht.
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