Restitutionsberechtigte...

  • Hallo zusammen,

    Hilfe! Hilfe Hilfe! Kennt sich irgendjemand da draußen aus mit Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz???:gruebel:

    Ich habe vom LARVO die Mitteilung über diverse Leute bekommen, die in meinem Verfahren Rückübertragungsansprüche angemeldet haben. § 3 b Abs. 2 VermG habe ich zumindest schon mal entnommen, dass ich an diese Berechtigten u. a. die Terminsbestimmung zustellen muss (auch wenn noch keine Anmeldung zum Verfahren erfolgte).

    Nun meine Probleme: Ein Berechtigter ist bereits verstorben (in den USA) - eine Erbin ist mir bekannt (aber nur von LAROV formlos mitgeteilt, kein Erbschein o. ä.; ob es weitere Erben gibt, ist fraglich). Muss ich da rumermitteln oder stelle ich TB nur an die Berechtigten zu, die mir bekannt sind. In diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, inwieweit ich als Vollstreckungsgericht überhaupt ermittelnd tätig werden muss...

    Zwei weitere Berechtigte werden durch eine Person vertreten, die mir jedoch keine Vollmacht vorlegt. Die Berechtigten an sich sind auch bereits verstorben (ebenfalls in den USA). Kann ich an dem mir vom LAROV benannten Vertreter zustellen, auch wenn dieser mir keine Vollmacht vorlegt?

    Meine Vorgängerin entdeckte § 11 b VermG (Vertreter für Eigentümer, von der Stadt zu bestellen). Würde das in meinem Fall zutreffen bzw. hat jemand so was schon mal veranlasst?

    Gibt es irgendjemanden, der so ein Zeugs schon mal hatte? Wäre für jeden Tip echt total dankbar, denn ich schwimme auf diesem Gebiet vollkommen...

    Mit vielen Grüßen & einen schönen Feierabend, hamster

  • Vorweg: Ein Fall des § 11b VermG ergibt sich aus dem Sachverhalt hier nicht. Ich unterstelle beim jetzigen Verfahrensstand, daß der Eigentümer bekannt ist.

    Zuzustellen ist nach § 3b VermG u.a. die Terminsbestimmung. Insofern soll auch der Anspruchsteller, der seinen Anspruch noch nicht angemeldet hat, einem Beteiligten gleichstehen, Stöber, Nr. 5.4 zu § 43. Schließt man sich dieser Auffassung an und ist der Anspruchsteller bei Bestimmung des Termins bekannt, kann der Termin ohne die Zustellung nicht durchgeführt werden.

    Eine Verpflichtung zur Ermittlung des Anspruchstellers über eine Anfrage beim zuständigen ARoV hinaus kann ich nicht erkennen. Vorsichtig wäre ich allerdings mit mitgeteilten Vertretern, da die Vertretung in unserem Verfahren grundsätzlich auch hier angezeigt werden müßte.

    Teilt also das ARoV einen Anspruchsteller mit und kann an diesen nicht zugestellt werden, würde ich (zur Sicherheit) an einen Zustellungsvertreter denken.

    Handelt es sich eigentlich um eine Vollstreckungs- oder eine Teilungsversteigerung?

  • es handelt sich um eine vollstreckungsversteigerung.

    du meinst also, bei den zweien, die bereits verstorben sind (nach meinem Kenntnisstand) und für die irgendein vertreter handelt, könnte man an bestellung eines zustellvertreters denken..? mmhh, die idee klingt nicht schlecht.

    aber was mach ich bei dem, der verstorben ist und von dem ich nur eine erbin kenne (ich weiß nicht, ob es mehrere erben gibt, erbschein wurde nicht vorgelegt). an die erbin zustellen oder könnte man da - vorsichtshalber - auch an einen zustellvertreter für evtl. unbekannte erben denken?

  • Bein "normalen" Beteiligten, die versterben, ermittle ich aber ... Warum schreibst du die bekannte Erbin nicht einfach an und bittest um Übersendung eines Erbscheins? Oder wohnt die auch in der USA? Vielleicht hast du ja Glück und sie meldet sich!

    Ansonsten würde ich wohl auch einen Zustellvertreter bestellen bzw. nochmal konkret beim LAROV nachfragen, die müssen doch auch jemand am Verfahren beteiligen oder!?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Wenn jemand verstirbt, ermittliche ich eigentlich nicht. Ich bestelle einen Zustellvertreter für die unbekannten Erben. Der kann ermitteln.

    Würde ich hier für alle machen und btw die Eventualerbin anschreiben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!