Feststellung vors.beg. unerlbte. Hdlg. obwohl kein RSB-Antrag gestellt?

  • Garnix. Zur Kenntnis nehmen und gut ist. jedenfalls schreiben wir nicht die Gläubiger an und erklären denen die Rechtslage.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ehrlich, ich würde da garnix machen. Auch wenn eine entsprechende "Ankündigung" schon erfolgte.
    Es sei denn, Du brauchst noch eine Akte für Deine Beurteilung;)...

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  • nach der Entscheidung des BGH, dass das deliktische Attribut nicht verjährt, dürfte es ziemlich egal sein.

    Ansonsten ergäbe sich ein Problem, wenn dem Schuldner, nach Abschluss dieses Verfahrens einen Eigenantrag mit RSB stellt

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • manche werden ja auch nur zum Zweck des deliktischen Handelns gegründet :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich hole diesen uralt-Thread nochmal hoch.

    Ich habe nach langer langer Zeit mal wieder eine Sache, wo auf Grund eines Fremdantrages eröffnet wurde. Einen RSB-Antrag kann der Schuldner in dieser Sache nicht (mehr) stellen, da dieser mit Eröffnung zurückgewiesen wurde (ist eine lange und komplexe Geschichte, tut hier auch nix zur Sache). Nun meldet ein Gläubiger eine vbuh an. Wenn ich den jetzt unter Hinweis auf § 302 InsO formell belehre , dann fühlt der sich doch verulkt?!
    Gibt es bei irgendeinem von Euch nähere Erkenntnisse, wie ihr diese Fälle derzeit behandelt?

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  • Auf den ersten Blick würde ich auch sagen, Schmarrn, auf den zweiten Blick dann wieder nicht, da sich der Gläubiger grundsätzlich einen Titel schaffen kann, wonach er privilegiert vollstrecken kann. Auf den dritten Blick wäre dann die Frage zu klären, ob er wirklich mit dem Titel die vbuH vollstrecken kann. :gruebel:

  • Also die Belehrund des Schuldners nach § 302 InSO ist kraft Gesetz erforderlich. Auch wenn der Schuldner ohnehin keine RSB bekommt, da dass Gesetz keine Ausnahme zulässt. Ich würde hier aber unbedingt den üblichen Text ergänzen durch einen Hinweis:
    Der Hinweis erfolgt aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 175 InSO. Der Beschluß über die Versagung der RSB bleibt von dieser Mitteilung unberührt.

    Da die Tabelle nach Beendigung des Inso-Verfahrens zur Vollstreckung berechtigt, wenn kein Widerspruch eingelegt wird, ist dieser Hinweis auch nicht obsolet. Der Schuldner muss aber nicht darüber informiert werden, dass diese Form der Anmeldung zu einer weiteren Vollstreckbarkeit führen könnte, insoweit würde ich mich im Bezug auf den Umfang der Belehrung auf § 175 II Inso beschränken.

    Den besonderen Hinweis würde ich aber deshalb machen, damit der Schuldner sich nicht darauf beruft, dass er aufgrund der Mitteilung darauf vertraut hätte, dass er nun doch RSB bekommen könnte.

    Ob sich der Schuldner vera... fühlt wäre mir egal, es wird schon einen Grund haben, warum er keine RSB bekommt.

    Bin nur Anwärter daher alles ohne Garantie;)

  • ...Bin nur Anwärter daher alles ohne Garantie;)



    Hahaha, der ist gut. Hier sind viele gefühlt über 100 Jahre in der InsO. Die (wir/ich) können aber auch alles nur ohne Garantie schwafeln. In der InsO ist nix garantiert:wechlach:

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  • Hab mir den ganzen Thread nochmal durchgelesen und würde den Schuldner trotzdem belehren.

    Gründe:
    1. Harry sagte es bereits, dass im § 175 InsO steht, dass das Gericht zu belehren "hat", keine Auslegung möglich.

    2. Du hast zwar geschrieben, dass der Antrag auf Erteilung der RSB zurückgewiesen worden ist, aber wer gibt Dir die 100%ige Sicherheit, dass der Antrag auf RSB nicht durch irgendeine BGH-Hintertür in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsgesuch wieder in Erscheinung tritt.

  • Belehren oder vbuH auch mit prüfen?

    Solange für das zweite Insolvenzverfahren des Schuldners noch nicht höchstgerichtlich geklärt ist, wie ich da dann mit der titulierten? vbuH bei der neuen Forderungsanmeldung umgehen soll und ob der Schuldner dann überhaupt noch gegen die zur Tabelle festgestellte vbuH nach § 184 klagen kann, prüfe ich die im Erstverfahren weiter nicht mit, der Gl. kann ja trotzdem aus dem Tabellenauszug vollstrecken und muss dann eben für eine privilegierte Einzelzwangsvollstreckung, wie im Mahnverfahren auch, mit titelergänzender Klage das Forderungsattribut feststellen lassen. Im neuen Insoverfahren muss er die vbuH ja ohnehin wieder neu anmelden, damit die Forderung dort nicht der RSB unterliegt.

    Habe hier auch noch so einen Fall, Schuldner wurde ordnungsgemäß belehrt, war damals aber wohl halbtot und hat keinen EÖ- und RSB-Antrag rechtzeitig gestellt trotz mehrmaliger Belehrung und hätte dann wohl auch den unbegündet angemeldeten vbuHs nicht widersprochen.

    Also lege ich den § 174 InsO nach dem InsoÄndG 2001 bis auf Weiteres dahingehend aus, dass die vbuH ausschließlich im Hinblick auf § 302 InsO anzumelden ist, also wenn eine RSB in diesem Verfahren überhaupt möglich wäre und nicht als billige Titulierungsmöglichkeit der Forderungseigenschaft für die Nachhaftungszeit.

    Sinn und Zweck der Änderung des § 174 Inso war ja, dem Schuldner nunmehr frühzeitig und nicht erst durch spätere Vollstreckungsabwehrklagen die Gewissheit darüber zu verschaffen, welche Forderungen später nicht der RSB unterliegen, und nicht, die Forderungseigenschaft für die Gl zu titulieren. Es hat sich (leider) noch kein Gl beschwert.

    Aber belehren kann man ja sicherheitshalber trotzdem.

  • Ich könnte zwar schwören, dass wir das schon mal diskutiert haben, aber ich finde nichts. Naja, wenn schon rainer nichts findet...:D.
    Zum Thema: Bei fehlendem RSB-Antrag belehre ich nicht. Das stiftet m.E. nur heillose Verwirung bzw. der Schuldner hält uns dann für blöde. Ist ja auch komisch jemanden zu belehren, dass er keine RSB bekommt, wo er ja auch keine beantragt hat...
    Den rechtlichen Knackpunkt hat lazuli schon angerissen: Was passiert mit der Forderung in einem evtl. weiteren Verfahren mit RSB-Antrag? Ich würde mich davor hüten, im aktuellen Verfahren einem weiteren Verfahren vorzugreifen. Außerdem könnte der Schuldner wohl einwenden, dass er glaubte, keinen Widerspruch einlegen zu müssen, da er ja keine RSB beantragt hat. Dann müsste die Belehrung wohl so lauten, dass die Forderung auch in allen folgenden Verfahren von der RSB ausgeschlossen ist - und das halte ich für seeeehhhhrr gewagt. Da würde man sich m.E. viel zu weit aus dem Fenster lehnen, da das weder aus dem Gesetz zu entnehmen noch durch Rechtsprechung gedeckt ist. Die Sache mit der vbuH ist in einem Verfahren zu klären, in dem auch RSB beantragt wurde. Nach neuerer BGH-Rechtsprechung hat der Gläubiger auch keine gesonderte Verjährungsproblematik.
    Ich belehre deshalb in so einem Fall den Schuldner nicht und vermerke in der Tabelle, dass das Merkmal der vbuH nicht geprüft wurde, da kein RSB-Antrag gestellt wurde. Der Gläubiger kriegt einen Tabellenauszug z. Ktn., damit er nicht sagen kann, es wäre etwas hinter seinem Rücken gelaufen. Und gut is.

  • Ich könnte zwar schwören, dass wir das schon mal diskutiert haben, aber ich finde nichts. Naja, wenn schon rainer nichts findet...:D..



    Das habe ich auch gedacht und gesucht. habe aber nur diesen Thread gefunden.

    ... und vermerke in der Tabelle, dass das Merkmal der vbuH nicht geprüft wurde, da kein RSB-Antrag gestellt wurde. Der Gläubiger kriegt einen Tabellenauszug z. Ktn., damit er nicht sagen kann, es wäre etwas hinter seinem Rücken gelaufen. Und gut is.



    Das gefällt mir ganz gut.

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