Vorlage Unterlagen zur Glaubhaftmachung

  • Dann steht nur "Miete 300,00 EUR" da. Warm? Kalt? Wer ist Mieter? Das steht da nicht. Um nur ein Beispiel zu


    MEHR verlangt der Vordruck auch nicht.



    Der Vordruck gehörte mal DRINGEND überarbeitet, und das nicht nur an dieser Stelle. :(

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • ok, aber das ist nun wirklich ein ganz schlechter Ansatz. Das amtliche Formular ist nun mal so wie es ist und da steht auch nicht, dass die ausführungen falsch sind und man sich doch bitte als Ast einen Zöller dazukauft...Formular ist Formular. Und dieses ist auch noch ZWINGEND zu nutzen. Damit hat´s sich dann auch.
    Wem das nicht passt, kann ja eigene Vordrucke herausgeben...

  • Zitat

    Wem das nicht passt, kann ja eigene Vordrucke herausgeben...


    ...das können wir eben NICHT, vgl. BerHVV!

    Und dass der Vordruck eben zwingend zu nutzen ist, heißt auch nur das und ist nicht damit gleichzusetzen, dass nicht evtl. weitere Angaben zu machen oder Belege beizufügen sind.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Schönen Gruß an Deinen Direktor. § 9 RPflG und die föderale Struktur der Justiz sind bekannt? Warum ist er nicht in der Lage oder Willens in eigener Kompetenz zu recherchieren?



    Bei uns läuft das recht unkompliziert. Wenn unserem Direktor was eben nicht ganz klar ist fragt er halt nochmal nach. Ich fands nur putzig, dass ich jetzt quasi "ganz offiziell" im Rechtspflegerforum was machen darf/soll. Alles kompetente Leute dort :daumenrau

    Und spätestens wenns neue Beratungshilfegesetz durch ist, müssen die Formulare eh geändert werden... Unsere "Formularbeauftragte" hat schon entsprechende Änderungswünsche notiert und weitergegeben.




  • RESPEKT!!! :daumenrau

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Zitat

    Wem das nicht passt, kann ja eigene Vordrucke herausgeben...

    ...das können wir eben NICHT, vgl. BerHVV!
    :wechlach:ja, eben! Also sind die amtlichen Formulare eben zwingend FÜR BEIDE SEITEN (Achtung; Spässle!)

    Und dass der Vordruck eben zwingend zu nutzen ist, heißt auch nur das und ist nicht damit gleichzusetzen, dass nicht evtl. weitere Angaben zu machen oder Belege beizufügen sind.


    WEITERE auf Anforderung ja, aber nicht vornherein. Das sieht das Formular nicht vor.

  • WEITERE auf Anforderung ja, aber nicht vornherein. Das sieht das Formular nicht vor.


    Hat das jemand behauptet?
    Ergo kann der Antrag gestellt werden mit dem Bemerken, die Unterlagen haben dem RA vorgelegen. Die Anforderung der Unterlagen erfolgt dann durch das Gericht nach Einreichung des Antrags. :)

  • @ Frischling:
    Der Vordruck vielleicht - aber die ZPO§§ wollen es dann doch genauer.


    kann ja sein. Aber bitte nimm doch mal den Antrag zur Hand. Die Wohnkosten für die mit..Personen bewohnte Wohnung betragen..Sie zahlen darauf..
    keine Aufschlüsselung nach kalt, warm,lau.Und wenn ich da dann die Wohnkosten insgesamt eintrage, ist das schlicht richtig und ausreichend. So einfach.
    Dass es warm, lau, kalt bei den PKH-Anträgen gibt, ist unstreitig; hat aber mit DIESEM Formular rein gar nichts zu tun. Auf dem BerH-Antrag fehlt nämlich auch jeder Hinweis darauf, dass man sich bitteschön zusätzlich auch den anderen Antrag besorgen muss und den Mitausfüllen muss:wechlach:
    und -sorry- wenn der Antrag und die dort verlangten Angaben Euch nicht ausreichen, dann hat das jedenfalls nicht der Ast zu vertreten.

  • WEITERE auf Anforderung ja, aber nicht vornherein. Das sieht das Formular nicht vor.


    Hat das jemand behauptet?
    Ergo kann der Antrag gestellt werden mit dem Bemerken, die Unterlagen haben dem RA vorgelegen. Die Anforderung der Unterlagen erfolgt dann durch das Gericht nach Einreichung des Antrags. :)


    genau, und weil das routunemäßig kommt, haben wir faktisch die Pflicht zur sofortigen Einreichung von Belegen bei Antragstellung contra legem.

  • Bei uns läuft das recht unkompliziert. Wenn unserem Direktor was eben nicht ganz klar ist fragt er halt nochmal nach.


    Da ist ja auch nichts gegen einzuwenden; im Gegenteil.
    Aber das gehört in dieser Form einfach nicht in die Verfahrensakte. Wir sind als Rechtspfleger keine Hilfsbeamten der Richter für lästiges Gedöns. Wenn Du Deine Entscheidung getroffen und vorgelegt hast, dann bist Du raus aus dem Verfahren.

    Zur Sache selbst wäre vielleicht auch gut, wenn er seine im Verwaltungswege zu stellende Frage klarstellt: geht es ihm um eine empirische Erfassung der Handhabung an Nachbargerichten oder um ein Rechtsgutachten?
    (Er kann sich ja auch gerne selbst im Forum anmelden.)

  • Der BerH-Vordruck ist lediglich Mindesterfordernis, welches die Partei zu erfüllen hat, damit sich das Gericht einen verlässlichen Überblick über die wirtsch. Verhältnisse verschaffen kann. Dieses ist keinesfalls abschließend, sofern das Gericht weitere Angabe und Beleg für erforderlich hält, können diese angefordert werden. Hiervon geht bereits Anlage 1 zur BerHVV aus, welcher zwar erst mal den Sozialhilfebescheid als ausreichend erachte, aber doch nicht, wenn das Gericht mehr will. Weiter heißt es in der Erläuterung, dass auch ein Zusatzblatt verwendet werden kann. Der Gesetzgeber ging offensichtlich selbst davon aus, dass der Vordruck nur Minimumerfodernis ist.

    Die RA-Unterschrift auf dem Vordruck ist kein Mittel der Glaubhaftmachung, nur die darüber hinausgehende anwaltl. Versicherung, vgl. Zöller, auch nur 23.Aufl., § 294 Rdn. 5. Selbige ist jedoch gar nicht vorgesehen.

    Im übrigen steht im Antrag zwar, dass folgende Belege vorgelegen haben, es steht aber nirgends, dass diese auch den gleichen Inhalt wie die Angaben wie im Antrag enthalten bzw. was überhaupt drin.

    Dies mag spitzfindig erscheinen, aber so können auch Rpfl. sein:teufel:

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die RA-Unterschrift auf dem Vordruck ist kein Mittel der Glaubhaftmachung, nur die darüber hinausgehende anwaltl. Versicherung, vgl. Zöller, auch nur 23.Aufl., § 294 Rdn. 5. Selbige ist jedoch gar nicht vorgesehen.

    Zöller, 27te Auflage § 294 Rdn 5: "Sonstige geeignete Mittel: was der Ra in dieser Eigenschaft selbst wahrgenommen hat, kann er unter Berufung auf seine Standespflicht anwaltlich versichern".
    Oh Gott, möchte irgendjemand meine alte 26te Auflage geschenkt haben? Mir bricht ja das Herz.
    Und Deine sonstigen Ausführungen zu den "Mindestanforderungen"..reines Wunschdenken oder steht das im Zöller 22te Auflage?;)

  • keiner?



    Doch, aber ich halte die ganze Diskussion für müßig.

    Wenn ein Rechtsanwalt einen Antrag ohne Anlagen einreichen möchte, kann er das gerne. Er hat dann offensichtlich viel Zeit und ist nicht auf Einnahmen aus der Beratungshilfe angewiesen. Denn dass meine Zwischenverfügung kommt ist klar wie Kloßbrühe. Darin kann er dann die Anordnung sehen oder einen Zurückweisungsbeschluss riskieren.

    Fakt ist: ich will die Unterlagen sehen.

    Ich will keinem zu nahe treten und habe auch keine Zahlen parat, wie oft ich Beratungshilfe auf Grund der Einkommens- oder Vermögenssituation versage. Aber mein Gefühl sagt mir, dass es zu viele - von Rechtsanwälten (!) eingereichte - Anträge sind. Und da sind wirklich dolle Schnitzer bei, da kann man nur den Kopf schütteln. Frag nur mal, ob der "Notgroschen" auch angegeben wurde ... :mad:

  • Grisu: das "keiner?" bezog sich auf die rhetorische Frage, ob nicht irgendjemand an etwas aktuellerer Literatur interessiert ist, denn mit überholten Fundstellen zu argumentieren, ist ja für beide Seiten blöd.

    Die Anträge, die wegen der Vermögensverhältnisse des Ast zurückgewiesen werden, reiche ich aus diesem GRUND und nur wegen fortgesetzter Quengelei des Mdten ein. (Wenn du mir nicht glaubst, bitteschön, das Gericht wird dasselbe sagen). Meine Pflegies wissen das auch schon.:D
    Und noch ein letzter Gedanke: der GesGeb hat bei Fassung des Formulars ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass der RA die Vorlage der Belege einfach versichert.Ich weiß nicht, wie alt das Formular ist. Aber ist es nicht - für alle Beteiligten- denkwürdig, dass diese Möglichkeit überhaupt nicht mehr in Betracht kommt?

  • Und noch ein letzter Gedanke: der GesGeb hat bei Fassung des Formulars ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, dass der RA die Vorlage der Belege einfach versichert.Ich weiß nicht, wie alt das Formular ist. Aber ist es nicht - für alle Beteiligten- denkwürdig, dass diese Möglichkeit überhaupt nicht mehr in Betracht kommt?



    Ich nehme einfach mal Deine Signatur als Antwort:

    Die Absperrungen im Grenzgebiet zwischen Himmel und Hölle sind von unbekannten Tätern beschädigt worden. Der Teufel schickt ein Telegramm an Gott: "Wir haben hier unten zahlreiche Rechtsanwälte befragt. Alle meinen, dass Ihr für den Schaden aufkommen müsst".
    Viel später trifft die Antwort aus dem Himmel ein: "Ich werde bezahlen. Konnte hier oben leider keinen Rechtsanwalt finden".


    :teufel::teufel:

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