noch zu benennender Dritter

  • Dann sollte in Blatt 123 ... auch gleich konsequent gelöscht werden. Wenn man auf den Unfug schon hingewiesen wird, muß man auch tätig werden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dann sollte in Blatt 123 ... auch gleich konsequent gelöscht werden. Wenn man auf den Unfug schon hingewiesen wird, muß man auch tätig werden.



    Da würde ich mich als unzuständiger Kollege lieber etwas zurück halten und dem betroffenen Rechtspfleger lediglich einen informellen Hinweis geben.

  • Zuständigkeit ist natürlich wie immer Voraussetzung. Ansonsten kann nur ein Hinweis erfolgen. Da hast Du natürlich recht.

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  • Hallo zusammen,

    hab jetzt auch so einen Fall:

    Dienstbarkeitsbestellung (Photovoltaikanlagenrecht) und Vormerkung...

    Komisch kommt mir die Sache hinsichtlich der Vormerkung vor. In der Urkunde heißt es:

    Der Verpächter verpflichtet sich gegenüber dem Pächter außerdem, weitere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten mit dem vorstehenden Inhalt zu bestellen, wobei der Pächter die Person des Dienstbarkeitsberechtigten benennen darf. Der Pächter darf nur Personen benennen, die entweder Vertragsübernehmer, Unterpächter oder sonst Nutzungsberechtigte sind. Der Anspruch auf Dienstbarkeitsbestellung samt Benennungsrecht ist vererblich und abtretbar.

    Zur Sicherung dieses Anspruchs bestellt der Verpächter dem Pächter eine entsprechende Vormerkung als alleinigem Berechtigten. Die Vertragsteile bewilligen und beantragen die Eintragung in das Grundbuch.

    Ist das möglich? Anspruch auf weitere Dienstbarkeiten und Sicherung durch eine Vormerkung? Hat der Pächter nicht mehrere Ansprüche?
    :confused:

  • Für jeden Anspruch muss eine gesonderte Vormerkung bestellt werden, da aufgrund der Akzessorietät der Vormerkung diese nicht mehrere, sondern immer nur einen Anspruch sichern kann[1]. Ein einziger materiell-rechtlicher Anspruch ist gegeben, wenn ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu Grunde liegt und über den Anspruch nur einheitlich verfügt werden kann. Ein vertraglicher Anspruch besteht, wenn der Le­benssachverhalt, aus dem der Anspruch abgeleitet wird, auf einem Vertrag beruht; werden auf Grund eines Vertrages mehrere Gegenstände geschuldet, ist aber der Lebenssachverhalt, auf dem die Verpflichtung beruht, ein einheitlicher, ist nur von einem einzigen Anspruch auszugehen[2]

    Wenn Du also in Deinem Fall durch Auslegung zu dem Schluss kommst, dass mehrere Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten vorliegen, müssen auch mehrere Vormerkungen eingetragen und entsprechend bewilligt werden. Dann wird sich wohl auch die Zahl der Dienstbarkeiten, die jetzt unbestimmt bleibt, klären.


    [1] BayObLG DNotZ 1991, 892

    [2] BayObLG, DNotZ 2002, 293


  • Wenn Du also in Deinem Fall durch Auslegung zu dem Schluss kommst, dass mehrere Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten vorliegen, müssen auch mehrere Vormerkungen eingetragen und entsprechend bewilligt werden. Dann wird sich wohl auch die Zahl der Dienstbarkeiten, die jetzt unbestimmt bleibt, klären.


    Dann muss sich aber m.E. auch irgendwie ergeben, unter welchen Umständen der Pächter wie oft das Recht ausüben kann. Andernfalls müsste man unendlich Vormerkungen eintragen, was den Nachteil hätte, dass man mit der Akte niemals fertig werden würde. ;)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo zusammen!

    hab hier einen ähnlíchen Fall und wollte mal hören, was Ihr dazu meint...

    Photovoltaikanlagenerrichtungsrecht wird bestellt für A (natürliche Person) und zwar auflösend bedingt für den fall, dass der zugrunde liegende pacht- und nutzungsvertrag gekündigt wird.

    diese dbk dürfte unproblematisch sein.

    weiterhin wird folgendes vereinbart:

    "der ET verpflichtet sich ggü dem berechtigten A als versprechensempfänger zugunsten eines dritten die gleiche dbk (s.o.) immer wieder,
    -wenn eine beliebige andere person in den nutzungsvertrag eintritt,
    - wenn ein dritter mit ET den abschluss eines neuen pachtvertrags anbietet,
    auch wiederholt, einzuräumen und beschränkt persönliche dbken gleichen inhalts immer wieder zu bestellen, auch wiederholt."


    bestellt wird daher eine vormerkung für den berechtigten A als versprechensempfänger auf einräumung und eintragung von inhaltsgleichen auflösend bedingten dbken.

    hättet ihr mit der vormerkung ein problem?

    danke:)

  • Mit der Dienstbarkeit hätte ich kein Problem...

    Mit der Vormerkung ein bisschen. Im Moment weiß ich aber noch nicht, warum... Diese Vormerkung würde dann halbspaltig eingetragen, so dass das Recht - wenn es mal dazu kommt - auch an dieser Rangstelle eingetragen werden kann...

    Ein Problem hab ich mit dem Schlusssatz: "auch wiederholt, einzuräumen und beschränkt persönliche dbken gleichen inhalts immer wieder zu bestellen, auch wiederholt."
    Da bin ich mir nicht sicher, dass das geht. Denn die Vormerkung bestellst du nur für einen Dritten, dafür eine Vormerkung... Für weitere Berechtigte (ein Vierter und Fünfter meinetwegen) müssten m.E. -aus dem Bauch heraus- weitere halbspaltige Vormerkungen eingetragen werden. Bin mir aber nicht sicher und suche noch...

    PS: Ich hab den Fall ständig mit Windkraftanlagen nebst Leitungsrechten und so nem Kram. Da wird aber immer nur ein bpD für einen Eintritt in den Gestattungsvertrag bestellt. Da wird nie eine wiederholte Ausübung beantragt...

    Edit:
    Nach Durchlesen des ganzen Threads: Ist vielleicht das Posting von HorstK in #25 zutreffend auf deinen Fall?.

    Einmal editiert, zuletzt von rpfl_nds (21. November 2008 um 08:11) aus folgendem Grund: Edit

  • Ich würde noch mal drüber schlafen, hätte aber wohl kein Problem.

    Im Prinzip sind mit dieser Vormerkung dann beliebig viele solche Anlagendienstbarkeiten sicherbar. Das ist nicht anders als bei den Erbbauzinserhöhungsvormerkungen, mit denen beliebig viele weitere Erbbauzinsreallasten vorgemerkt werden konnten bzw. heute noch können.

    Und genau wie bei dieser würde ich dann genau eine Vormerkung eintragen (aber ausdrücklich im Grundbuch aufnehmen, dass sich die Bestellung wiederholen kann). Wenn dann tatsächlich die 2. oder 5. oder 8. solche Dienstbarkeit unter Ausnutzung der Vormerkung bestellt wird, würde ich es wie bei der vorgemerkten Erbbauzinsreallast machen: Eintragung unter II/27 "im Range der Vormerkung Abt. II/2".

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • [...]"der ET verpflichtet sich ggü dem berechtigten A als versprechensempfänger zugunsten eines dritten die gleiche dbk (s.o.) immer wieder,
    -wenn eine beliebige andere person in den nutzungsvertrag eintritt,
    - wenn ein dritter mit ET den abschluss eines neuen pachtvertrags anbietet,
    auch wiederholt, einzuräumen und beschränkt persönliche dbken gleichen inhalts immer wieder zu bestellen, auch wiederholt."[...]



    Das entspricht so ziemlich der Vorstellung von Schöner/Stöber (Rn. 261 f): "Möglich ist aber auch der Abschluss eines obligatorischen Vertrags zwischen Eigentümer und dem ersten Rechtsinhaber, in dem sich der Eigentümer gegenüber dem ersten Rechtsinhaber (Versprechensempfänger) verpflichtet, z.B. dem jeweiligen künftigen Firmeninhaber eine entsprechende Dienstbarkeit einzuräumen. Dieser Anspruch des Versprechensempfänger ist durch Vormerkung im Grundbuch sicherbar. Dieser Anspruch des Versprechensempfängers ist abtretbar und vererblich" Zu § 1092 Abs. 2 BGB sagt Schöner/Stöber im Hinblick auf die Abtretbarkeit jetzt aber nichts.

  • Da meine ich, dass ein Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit - von den im Gesetz genannten Ausnahmen abgesehen - nicht abtretbar ist.

    Wenn aber - wie hier - der Anspruch einer bestimmten Person zusteht, dass zugunsten einer anderen Person, die hier erst noch zu benennen sein wird, eine solche - nicht abtretbare, versteht sich - beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen sein wird, sollte dieser Anspruch abtretbar sein, weil sich die Person des Dienstbarkeitsberechtigten dadurch nicht ändert (und damit sind wir wieder bei Schöner/Stöber an der genannten Stelle).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich schließ mich dem mal an, habe nämlich einen ähnlichen Fall. Eingetragen werden sollen:

    a)Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für eine Photovoltaikanlage

    b)Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber der Berechtigten für den Fall, dass (...), zu Gunsten der Übernehmerin die gleiche bpD (zu a) und die gleiche Vormerkung (zu b) zu bestellen. Der Anspruch soll durch halbspaltige Vormerkung gesichert werden.

    c)Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber der finanzierenden Bank (ohne Angabe, welche Bank das ist) für den Fall...weiter wie unter b)

    Mir ist dabei nicht so klar, ob ich durch die Vormerkung die Bestellung einer weiteren Vormerkung gleichen Inhalts sichern kann. Habt ihr das schon mal gehabt?

  • Ich fände jetzt keinen Grund dagegen. Ich kann mein (nicht vorhandenes) Grundstück dreimal nacheinander verkaufen und jedesfal für den jeweiligen Erwerber eine Vormerkung eintragen lassen. Deren Durchsetzbarkeit hängt dan zwar möglicherweise ein wenig in der Luft, aber grundsätzlich...

    Ein Problem kann man darin aber sehen, wenn die Vormerkungen Gleichrang untereinander haben sollen, weil sich diese Ansprüche u. U. gegenseitig aufheben ("neutralisieren") könnten (vgl. eingehend Bauer/v. Oefele/Knothe § 45 GBO Rn. 14, etwa in der Mitte).

    Der Rest hängt dann davon ab, welcher Meinung Du Dich anschließt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo ihr Lieben,
    habe einen Fall, der dem in #35 ähnelt, bin mir aber unsicher.

    Beantragt und bewilligt wird durch die Eigentümerin folgendes:

    a) bpD für eine Photovoltaikanlage zu Gunsten der Nutzerin

    b) Vormerkung mit fogendem Wortlaut: "Zur Sicherung dieses künftigen Anspruchs bewilligt und beantragt die Grundstückseigentümerin unwiderruflich die Eintragung einer Vormerkung zu Gunsten der Nutzerin auf Eintragung einer bpD für die Bank bzw. einen von dieser benannten Dritten in Abt. II des GB's im Range nach der bpD zu a)."

    Schuldrechtlich liegt dem eine Verpflichtung der Grdst.eigentümerin ggü. der Nutzerin "mit unmittelbarer Drittwirkung zu Gunsten der Bank" zu Grunde, auf erstes Anfordern der Nutzerin eine bpD zu Gunsten der Bank oder zu Gunsten eines von der Bank zu benannten Dritten zu bestellen (diese gleicht im Wortlaut der zu a)).

    a) halte ich für unproblematisch

    Berechtigter zu b) ist die Nutzerin, gesichert werden soll der Anspruch der Nutzerin auf Eintragung der bpD für die Bank oder Dritte. Die Nutzerin ist insoweit die Versprechensempfängerin. Und der Anspruch ist aufschiebend bedingt ("künftiger Anspruch" und "Erfordernis des Anforderns der Nutzerin")? Ich denke nicht, dass die Bank die Berechtigte sein soll.

    Ich bin mir jetzt nicht sicher, wie man das eintragen kann/soll, bzw. ob ich Bank und zu benennende Dritte in dieser Art in einer Vormerkung untergebracht kriege?

    Mein Vorschlag für eine mögliche Eintragung:
    "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer bpD für die Bank oder ein von ihr zu benennender Benutzer zu Gunsten der "Nutzerin", gemäß Bew. ..., eingetragen am... ."?

    Und noch eine kleine Frage: Muss ein beigefügter Lageplan ausdrücklich zum Inhalt der Urkunde erklärt werden, oder reicht Erwähung i.S.v. "in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügter Lageplan"!?

  • Wirr! Wenn die Betreiberin Versprechensempfängerin ist und die Bank der Dritte i.S.v. 328 BGB, könnte die Vormerkung sowohl für den Anspruch der Versprechensempfängerin (§ 335 BGB) alsauch für die Bank direkt eingetragen werden (vgl. Schöner/Stöber Rn 1494 m.w.N.). Gegen die Eintragung einer "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht) zugunsten der Bank für die Versprechensempfängerin; gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ..." spricht aber nichts. Der "benannte Dritte" hat meiner Ansicht nach einen eigenen Anspruch, der durch eine weitere Vormerkung zu sichern wäre. Hier ist aber nicht mehr klar, wer eigentlich Versprechensempfänger sein soll. Die Betreiberin, weil in der Bewilligung steht, daß sie Berechtigte der Vormerkung sein soll, oder die Bank, weil ihr das Benennungsrecht zusteht? Bezugnahme auf den Plan mit entsprechender Verbindung reicht (vgl. Schöner/Stöber Rn 1141 m.w.N.).

  • Erstmal Danke für deine Antwort! :daumenrau
    Ich bin auch mehr als nur etwas verwirrt von der gewählten Formulierung.


    Der "benannte Dritte" hat meiner Ansicht nach einen eigenen Anspruch, der durch eine weitere Vormerkung zu sichern wäre. Hier ist aber nicht mehr klar, wer eigentlich Versprechensempfänger sein soll.

    Versprechensempfänger ist m. M. n. auch diesbezüglich die Nutzerin, da sich laut Urkunde die Eigentümerin nur einmal gegenüber der Nutzerin verpflichtet hat, mit oben angegebenem Inhalt (zugunsten der Bank oder eines von ihr benannten Dritten).
    Man könnte also daraufhinwirken, dass zwei Vormerkungen beantragt werden? Da es sich ja demnach um zwei verschiedene Ansprüche handelt.

    Eintragungstext könnte dann ja lauten: "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht) zugunsten eines von der X-Bank zu benennenden Dritten für die Versprechensempfängerin; gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ..." (Zitat von 45 etwas abgeändert ;))

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