Das kann man auch fragen, wenn man die NJW oder den Rpfleger zitiert !
Das war schonmal kein 'Nein.'
Das kann man auch fragen, wenn man die NJW oder den Rpfleger zitiert !
Das war schonmal kein 'Nein.'
Das kann man auch fragen, wenn man die NJW oder den Rpfleger zitiert !
War natürlich nicht ganz ernst gemeint mein Kommentar.
Aber jedenfalls finde ich es nicht gelungen, dass du eine Quelle verlinkst, bei der man erst seine Daten (E-Mail usw.) eingeben muss, um Zugriff auf die Ausführungen zur Änderung der Betreuervergütung zu erhalten.
Die verlinkte Seite enthält auch sonst interessante Hinweise zum neuen Vergütungsrecht, ohne dass man das Manuskript zum neuen Vergütungsrecht herunterlädt.
Das kann man auch fragen, wenn man die NJW oder den Rpfleger zitiert !
War natürlich nicht ganz ernst gemeint mein Kommentar.
Aber jedenfalls finde ich es nicht gelungen, dass du eine Quelle verlinkst, bei der man erst seine Daten (E-Mail usw.) eingeben muss, um Zugriff auf die Ausführungen zur Änderung der Betreuervergütung zu erhalten.
Die verlinkte Seite enthält auch sonst interessante Hinweise zum neuen Vergütungsrecht, ohne dass man das Manuskript zum neuen Vergütungsrecht herunterlädt.
Dann hat man wenigstens verpasst, die Fallbeispiele entsprechend zu überarbeiten. Dort ist z. B. zu lesen: "Sie möchten am 20.04.02 Ihre Vergütung für die Zeit vom 11.01. bis 10.04.02 erlangen und stellen am 20.04.02 einen entsprechenden Antrag auf Festsetzung..."
Mal davon abgesehen, dass es 2002 noch gar kein VBVG gab.
Checkliste nach dem Bundes-Teilhabe-Gesetz: https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Reda…ere_Sprache.pdf
https://www.lebenshilfe.de/informieren/wo…eilhabe-gesetz/
Vorlage von Online-Kontoauszügen im Rahmen der Rechnungslegung
LG Hamburg 1. Zivilkammer, Beschluss vom 26.01.2018, 301 T 28/18
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal…80003835&st=ent
https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/aktu…egen-24429.html
Wissensportal für ehrenamtliche Betreuer:
https://www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de/wissensportal-…reuer/betreuer/
Leistungsträger im Sozialrecht
Betr.: Baden-Württemberg
Verbindung von vollstreckbaren Entscheidungen
und einfachen Ausfertigungen, die aus
mehreren Blättern bestehen
AV d. JuM vom 22. Juli 1991 (1454 -1/425)
- Die Justiz 1991 S. 410 -
Bezug: AV d. JuM vom 3. April 1981 (1454 -1/425)
- Die Justiz S. 225 -
Die im Bezug genannte AV tritt nach der Bereinigungsanordnung
der Landesregierung zum 31. Dezember 1991
außer Kraft. Sie wird wie folgt neu erlassen:
Bestehen vollstreckbare Entscheidungen aus mehreren
Blättern, so sind diese mittels Heftklammem (nicht Büroklammern),
Klebestreifen oder Heftleiste miteinander zu
verbinden; die innenseitigen Heftstellen sind jeweils in
der Weise mit dem Dienststempel zu überstempeln, daß
der Stempelabdruck je zu einem Teil die gegenüberliegenden
Innenseiten erfaßt. Eine Verbindung mit Schnur und
Siegel wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Bei einfachen Ausfertigungen von Gerichtsentscheidungen,
die aus mehreren Blättern bestehen, und die mittels
Heftklammern verbunden werden, ist ein Überstempeln
der innenseitigen Heftstellen nicht erforderlich.
Im Hinblick auf die starke Beanspruchung der vollstreckbaren
Ausfertigungen bei der Zwangsvollstreckung
sollte festes Papier (mindestens 80g/m2) verwendet werden.
Zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, Patientenverfügung
Bundesgerichtshof, Beschluss vom14. November 2018 — XIIZB 107/18
https://www.betreuungslupe.de/abbruch-lebens…erfuegung-1828/
Formulare für Betreuungen
Betreuungsgericht & Familiengericht, vgl: https://www.justiz.sachsen.de/content/formulare.htm
https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/1179456
https://www.betreuungsformulare.de/
Zum Akteneinsichtsrecht eines Pflichtteilsberechtigen nach dem Tod des Betreuten:
LG Mainz,23.02.2017, 8 T 25/17, FamRZ 2017, 2076
https://www.ra-kotz.de/pflichtteilsbe…-erblassers.htm
Zum Akteneinsichtsrecht eines Erbanwärters bzw. Pflichtteilsberechtigen zu Lebzeiten des Betreuten:
https://www.judicialis.de/Oberlandesgericht-München_33-Wx-34-07_Beschluss_27.07.2007.html
Gietl, Akteneinsicht durch am Betreuungsverfahren nicht Beteiligte, NZFam2017, 681
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…AM-B-2017-S-681
http://www.betreuungsrecht.de/?s=Akteneinsicht
Zum Akteneinsichtsrecht der Staatsanwaltschaft (Aktenübersendung)
BayObLG (Zivilsenat),Beschluss vom 06.08.2020– 1 VA 33/20
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-18859?hl=true
und OLG Karlsruhe Rechtspfleger 2021, 280
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…cht=bw&nr=32198
Versagung der Bewilligung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im einem Betreuungsverfahren:
AG Fulda Gerichtsbescheid v. 27.1.2022 – 1451 E, BeckRS 2022, 2496
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…478#post1222478
vgl. auch #50
Grundsätzlich sind Betreuungsakten nicht zur vollständigen Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2013 - OLG Köln, Aktenzeichen 7VA213 7 VA 2/13).
Die ersuchende Person hat konkret darzulegen (vgl. BVerfGE 27, BVERFGE Jahr 27 Seite 344 ff; OLG Hamm, Beschluss vom 7.10.2008, OLG Hamm. Aktenzeichen 15VA7908 15 VA 7-9/08), aus welchen Gründen sie Akteneinsicht begehrt, damit das entscheidende Gericht in die Lage versetzt wird, eine Abwägung zwischen den Informationsinteressen des Antragsstellers und dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zu treffen.
Durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht soll die Intimsphäre des Betroffenen geschützt werden, was in Hinblick auf die im Betreuungsverfahren ausführlich angesprochenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse besonders zu beachten ist.
Nach OLG München, FGPrax 2007,227, besteht kein Akteneinsichtsrecht, wenn dieses allein dem Zweck dienen soll, die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht des Betreuers zu überwachen. Die Rechnungslegungspflicht des Betreuers betrifft ausschließlich das Vermögen des Betreuten, nicht das von Angehörigen des Betreuten.
Angehörigen steht kein allgemeines Kontrollrecht bezüglich der Tätigkeit des Betreuers zu, nämlich dahingehend, ob er frist- und ordnungsgemäß seiner Rechnungslegungspflicht nachkommt und das Vermögen des Betreuten korrekt verwaltet. Die Überwachung des Betreuers ist eine originäre Pflicht des Betreuungsgerichts. Angehörige haben kein Anrecht darauf, ihrerseits die Erfüllung dieser Prüfungspflicht durch das Betreuungsgericht zu überwachen.
Überdies überwiegt bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Betreuten auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem etwaigen Interesse von Angehörigen an der Überprüfung der Rechnungslegung und Vermögensverwaltung durch den Betreuer.
vgl. auch
Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 27.03.2015 - 7 VA 1/15
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.2020 - 6 VA 23/20
Versagung der Bewilligung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im Betreuungsverfahren:
AG Fulda Gerichtsbescheid v. 27.1.2022 – 1451 E, BeckRS 2022, 2496
Rpfleger 325, 2022
Zur Festsetzung der Vergütung des Betreuers nach dem Tod des Betreuten, vgl.
Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 168 FamFG Rn. 53, insbesondere zum Nachweis der Erbfolge nach dem Betreuten.
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?92848-Betreuervergütung-Erben-haben-ausgeschlagen
OLG Frankfurt 20 W 477/08 Rz. 13
Leistungen bei Begleitetem Wohnen für Menschen mit Behinderung in Familien - Orientierung -
Entwurf des Gesetzes für das neue Vormundschafts- und Betreuungsrechts
entfällt
Erfüllungswirkung bei Zahlung an einen Betreuten für den ein Einwilligungsvorbehalt besteht.
https://www.betreuungslupe.de/zahlung-an-ein…te-person-1303/
Amtliche, im Internet verfügbare Informationsquellen wie der Bundesanzeiger und auch das Handelsregister sind für die Bejahung von Offenkundigkeit im Rahmen von §§ 727, 291 ZPO anzuerkennen.
LG Bonn (6. Zivilkammer)), Beschluss vom 07.11.2014- 6 T 308/14
Bei den unter „handelsregister.de“ abrufbaren Informationen handelt es sich nicht um offenkundige Tatsachen.
Die Vorlage von öffentlichen Urkunden kann nicht durch den Verweis auf das elektronisch geführte Handelsregister ersetzt werden. Im Gegensatz zu § 32 Absatz 2 GBO, der auch den Nachweis durch Bezugnahme auf das elektronisch geführte Register zulässt, fehlt eine entsprechende Regelung in § 727 ZPO.
LG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2020 – 20 T 26/20 BeckRS 2020,16586
Offenkundig ist die Rechtsnachfolge in eine Grundschuld aufgrund ihres Vollzugs im Grundbuch.
BGH, Beschluss vom 23.08.2012- VII ZA 11/12 Rn.2
vgl. auch
BGH,Urteil vom 28. März 2000 - XI ZR 184/99
BGH DNotZ 2001, 379 mAnm Wolfsteiner S. 696; BGH BeckRS 2012, 19156.
BGH, Beschluss vom 26.August 2020 - VII ZB 39/19 Rn 37
vgl. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…eit#post1204929
Zum Inhalt einer Notarbescheinigung nach § 21 BNotO zum Nachweis der Rechtsnachfolge:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…228#post1224228
Kosten bei Aufhebung einer ungerechtfertigten Betreuung
OLG München, Beschluss vom 05. Juni 2009 – 33 Wx 171/08 –, juris
Landgericht Ravensburg, Beschluss vom 16.11.2020 - 2 T 60/20 -
Kosten bei Aufhebung einer ungerechtfertigten Betreuung
OLG München, Beschluss vom 05. Juni 2009 – 33 Wx 171/08 –, juris
Landgericht Ravensburg, Beschluss vom 16.11.2020 - 2 T 60/20 -
Die erste Entscheidung ist nicht neu und die zweite offenbar nicht veröffentlicht, oder?
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