Änderung des Erbrechts

  • Hat jemand schon etwas davon gehört, ob sich der 19 Abs.2 +4 KostO
    mit dem neuen Erbrecht bzw. der Bewertung des Grundbesitztes -nicht mehr Einheitswert sondern VerkehrsWert --ändert. ?

  • Ich muss mich mal outen.
    Wie jetzt Einheitswert? Ich nehme schon immer den Verkehrswert eines Grundstückes als Grundlage für die Gebührenermittlung. :gruebel:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • PuCo, da musst du dich nicht grämen! ;) Das wird bei uns auch so gemacht und soweit ich weiss, auch bei den anderen Gerichten in Hessen, zumindest soweit ich dort jemanden kenne, der dort tätig ist!
    Der Einheitswert ist ja gemäß § 19 KostO auch nur heranzuziehen, sofern sich nicht aus dem inhalt des Geschäfts, den Angaben der Beteiligten, Grundstücksbelastungen, amtlich bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen Tatsachen oder Vergleichswerten oder aus sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten ein höherer Wert ergibt.
    Somit ist in der Regel wohl der Verkehrswert heranzuziehen und der Einheitswert als Grundlage der Gebührenberchnung die absolute Ausnahme!

  • @ Tomate

    Na, dann bin ich ja beruhigt. Ich kenne es nämlich von anderen Gerichten auch nur so, dass der Verkehrswert die Grundlage bildet und nicht der Einheitswert.

    Danke, nun kann ich beruhigt Feierabend machen. ;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Meine Vorgängerin fragt anscheinend beides an, denn in meiner Akte hat der Erbe den VKW mit 17.000,- EUR angegeben. Es wurde EHW-Anfrage gemacht, 25.000,- DM.

    Nimmt man dann das höhere oder wie? Wir berechnen die Kosten selbst! Gibts dann nicht irgendnen Umrechnungsfaktor EHW in VKW? :gruebel:

  • Aus Versteigerungssicht: es gibt keinen Zusammenhang zwischen EW und Verkehrswert.
    Üblicherweise sind die EW weder besonders aktuell noch wirklich aussagekräftig - und meist nur ein Bruchteil des VW.
    Und so wie ich Tomate verstehe wäre auch in deinem Fall der VW als Grundlage zu nehmen.

  • Wir (hessisches AG) rechnen im Regelfall auch mit dem über den Brandversicherungswert ermittelten Verkehrswert.
    Über den Einheitswert (Multiplikator ist 6,25) berechnen wir nur im Ausnahmefall, wenn andere Daten nicht zu ermitteln sind.

  • Über den Einheitswert (Multiplikator ist 6,25) berechnen wir nur im Ausnahmefall, wenn andere Daten nicht zu ermitteln sind.




    Wer hat den Multiplikator festgelegt bzw. woraus ergibt sich dieser?

  • Der Multiplikator ergibt sich aus der Entscheidung des LG Kassel vom 01.07.1993 (3 T 261/93), welche durch Beschluss des LG Kassel vom 13.11.2007 (Az. leider nicht greifbar) nochmals bestätigt wurde.

  • Dann muss man aber m.E. nach auch berücksichtigen, wann der Einheitswert festgesetzt wurde. Die Entscheidung dürfte nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können. Es gibt noch etliche Bescheide aus den 70er Jahren oder noch früher oder auch, wenn es sich um ein neueres Gebäude handelt, eben den Jahrgang der Errichtung. Ich denke nicht, dass man pauschal einen Faktor (welchen auch immer) als Multiplikator zugrunde legen kann.

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