Beginn Ausschlagungsfrist und Genehmigung

  • Mit dem Ermessen ist das in diesem Fall so eine Sache. Der RPfl hat zunächst nur die Ausschlagung aufzunehmen.
    Ein ES wird möglicherweise erst später beantragt, wenn Du zufällig im Urlaub oder krank bist und Dein Vertreter ist anderer Ansicht als Du.

    Oder es wird gar kein ES beantragt, sondern ein Gläubiger des EL klagt eine Forderung direkt gegen den Erben ein. Dann wird der Zivilrichter wohl kaum bei Dir auftauchen und nach Deiner Ansicht über den Fristbeginn fragen.

  • @ Samirah Das entscheidest ja zum Glück nicht du.... Besser ist es auch.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Mit dem Ermessen ist das in diesem Fall so eine Sache. Der RPfl hat zunächst nur die Ausschlagung aufzunehmen.
    Ein ES wird möglicherweise erst später beantragt, wenn Du zufällig im Urlaub oder krank bist und Dein Vertreter ist anderer Ansicht als Du.

    Oder es wird gar kein ES beantragt, sondern ein Gläubiger des EL klagt eine Forderung direkt gegen den Erben ein. Dann wird der Zivilrichter wohl kaum bei Dir auftauchen und nach Deiner Ansicht über den Fristbeginn fragen.



    Das ist nun aber ziemlich weit hergeholt. Aber ist ok. Es gibt immer verschiedene Meinungen. Ich versuche mich immer auf die SDite der "Schwächeren" zu stellen. Natürlich nur dann, wenn es mit dem Gesetz vereinbar ist. Ach ja. Und ich spreche schon viel mit unseren Richtern. Sind ein sehr kleines Gericht und haben einen guten Draht zueinander.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Zu Nr. 22: Ich hatte niemandem das Recht abgesprochen, in sachlicher Unabhängigkeit falsch zu entscheiden. Mit den haftungsrechtlichen Konsequenzen muß dann jeder selbst leben.

  • Ich versuche mich immer auf die Seite der "Schwächeren" zu stellen. Natürlich nur dann, wenn es mit dem Gesetz vereinbar ist.



    So ähnlich ist meine Berufsauffassung auch und das ist auch gut so. :daumenrau

    Bedenkenträger und Leute, denen nicht wohl dabei ist, wenn sie nichts beanstanden können, gibt es genug
    (bitte nicht missverstehen: dies ist eine allgemeine Aussage und nicht auf den konkreten Thread bezogen).

  • Die allgemeine Aussage meines Vorschreibers kann ich ohne weiteres unterschreiben. Es ist auch für die anwaltliche Seite nicht immer angenehm, wenn nach Mängeln förmlich gesucht wird.

  • ...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (19. Dezember 2008 um 11:59)

  • Ich bin hier zwar nur häufiger Leser, gelegentlicher Poster und kein Mod, aber ich möchte kurz meine Meinung äußern:
    Es ist mir leider hier im Nachlassforum (und zum Glück nur hier sonst hätte ichmich längst ausgelogt) schon öfter aufgefallen, dass die Etikette sehr deutlich zu wünschen übrig lässt. Ich würde es wesentlich angenehmer empfinden, wenn sich die Postings grade hier im Nachlassforum auf rein sachlicher Ebene bewegen würden und persönliche Animositäten außen vor blieben. Es ist keinem (und schon gar nicht der Sache und um die geht es mir) damit gedient, sich auf diesem Niveau zu bewegen. Die Problemstellungen sind komplex genug und die Antworten, grade auch die sich widerstreitenden, helfen mir sehr weiter, aber ich habe keine Lust, Eure Streitereien mitlesen zu müssen. Also haltet Euch bitte im Interesse derer, die das hier aus fachlichem Interesse lesen, an einen sachlicheren Ton. Danke!

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Sorry cm, du hast Recht. Entschuldigt bitte!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (19. Dezember 2008 um 09:53)

  • Mit dem Ermessen ist das in diesem Fall so eine Sache. Der RPfl hat zunächst nur die Ausschlagung aufzunehmen.





    Folgende Frage des Threadstarters, die mich auch interessieren würde, ist damit aber noch nicht beantwortet:

    "Kann das Vormundschaftsgericht, nachdem sogar die gegen den Betreuten selbst laufende Frist verstrichen ist, überhaupt die Ausschlagung durch den Betreuer noch genehmigen, weil Erbschaft durch Betreuten nach § 1943 BGB als angenommen gilt?"


    Als folgende Konstellation:

    Der Betreute erfährt davon, dass er erbberechtigt ist, teilt dies jedoch seinem Betreuer nicht mit. Die Frist zur Ausschlagung läuft ab. Nur durch Zufall erfährt der Betreuer vom Erbrecht seines Betreuten, nachdem dessen Frist zur Ausschlagung bereits drei Wochen abgelaufen ist.

    Würdet ihr bei Beantragung einer v. G. für die Auschlagung diese noch genehmigen (Überschuldung vorausgesetzt) oder dies verweigern, da offenbar verfristet? :gruebel:

  • Ich würde genehmigen.

    Es ist ja so, dass nicht unbedingt ein Gläubiger einen ESA stellen wird. Ich hab das zumindest ganz, ganz selten. Erst in einem Erbscheinsverfahren wird die Wirksamkeit der Erbausschlagungserklärungen geprüft.
    So wäre aber zumindest die Ausschlagung nebst Genehmigung in der Akte.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.



  • Ich meine, in diesem Fall kann der Betreuer nicht mehr ausschlagen, sondern nur noch die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten.
    Bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen wäre dies zu genehmigen.
    Ich denke, dass Familiengericht hat hierbei nicht zu prüfen, ob die Ausschlagung/Anfechtung an sich wirksam/fristgerecht ist.


  • Ich denke, dass Familiengericht hat hierbei nicht zu prüfen, ob die Ausschlagung/Anfechtung an sich wirksam/fristgerecht ist.



    Das ist eine Frage, die mich sehr interessiert:
    Würde das FG eine Genehmigung auch erteilen, wenn es weiß, dass die Frist abgelaufen ist? Ich "streite" mich mit einem Kollegen darum, der meint, dass das Familien- oder Vormundschaftsgericht die Wirksamkeit der abgegeben Erklärung nicht zu prüfen hat. Ich habe engegengehalten, dass doch das Gericht nicht Erklärungen genehmigen kann, von denen es positiv weiß, dass sie unwirksam ist. Beispiel: nicht formgerechte Ausschlagung der noch besser nicht formgerechte Auflassung. Das kann doch nicht sein, dass eine nichtige Erklärung genehmigt wird, oder lieg ich da falsch?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Eine nichtformwirksame, weil nur schriftliche, Ausschlagungserklärung würde ich auch nicht genehmigen. Da sollte das Familiengericht erst mal auf eine formwirksame Erklärung hinwirken.

    Mir gings eher um die fristgerechte oder nicht fristgerechte Ausschlagung. Ich denke, in Bezug auf diese Frage hat das Familiengericht keine Prüfungsmöglichkeit.
    Ich glaub, das wurde auch an anderer Stelle mal diskutiert, weiß aber nicht mehr, wo.:confused:
    Lieber einmal zu viel genehmigen, als die Genehmigung zu versagen. Letztlich entscheidet ja das NLG über die Wirksamkeit der Ausschlagung (bei Vorliegen eines ES-Antrags).

  • Bei der Genehmigung ist grundsätzlich zu prüfen, ob diese dem Wohl des Betroff. entspricht. Dass die Ausschlagungsfrist evtl. schon abgelaufen sein kann, steht der Genehmigungsfähigkeit nicht entgegen, vgl. BayObLG, v. 14.01.1969, Az.: BReg 1a Z 111/68. (um es vorweg zu nehmen, genau diese Uraltentscheidung wird in gängigen aktuellen Komm. angeführt), a.A. wohl OLG Sachsen-Anhalt, v. 13.08.2002, Az. 8 WF 159/02, welches ausführt, dass bei abgelaufener Frist, keine PKH bewilligt werden kann für das Genehmigungsverfahren, da der Antrag keine Erfolgsaussicht hat.

    Im Zweifel würde ich genehmigen, denn auch wenn die Frist abgelaufen sein sollte, entsteht dem Betroff. kein Schaden, die Gen. läuft dann ins Leere, umgekehrt aber nicht.

    (OT: Samirah hat hier (und auch was ich sonst von ihr kenne) eine absolut treffende, präzise, fundierte und sachliche Antwort gegeben, und sich darüber hinaus klar darum bemüht, sachlich zu bleiben, auch nachdem diese durch andere Schreiber nicht so gehandhabt wurde. Die nicht selten anzutreffende Resistenz gegen sachliche Argumente und unbegründeten reinen Meinungsäußerungen, die dann in Antworten wie # 22,27 gipfeln, bringen mich viel eher "auf die Palme". )

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich bin hier zwar nur häufiger Leser, gelegentlicher Poster und kein Mod, aber ich möchte kurz meine Meinung äußern:
    Es ist mir leider hier im Nachlassforum (und zum Glück nur hier sonst hätte ichmich längst ausgelogt) schon öfter aufgefallen, dass die Etikette sehr deutlich zu wünschen übrig lässt. Ich würde es wesentlich angenehmer empfinden, wenn sich die Postings grade hier im Nachlassforum auf rein sachlicher Ebene bewegen würden und persönliche Animositäten außen vor blieben. Es ist keinem (und schon gar nicht der Sache und um die geht es mir) damit gedient, sich auf diesem Niveau zu bewegen. Die Problemstellungen sind komplex genug und die Antworten, grade auch die sich widerstreitenden, helfen mir sehr weiter, aber ich habe keine Lust, Eure Streitereien mitlesen zu müssen. Also haltet Euch bitte im Interesse derer, die das hier aus fachlichem Interesse lesen, an einen sachlicheren Ton. Danke!



    Mir ist das gelegentliche Anfeinden einzelner user und eine gewisse Frontenbildung, gerade im Zusammenhang mit bzw. gegenüber der userin Samirah auch schon aufgefallen und sauer aufgestoßen, aber zum einen muss ich anmerken : "wie man in den Wald hineinruft, so schallt es zurück" (einzelne userINNEN können mit kritischen Anmerkungen und von der eigenen Meinung abweichenden Rechtsauffassungen augenscheinlich besser umgehen, als andere oder besser austeilen, als einstecken) und zum anderen ist bisher keiner ausfallend geworden.

    Ich habe die Streithähne sehr wohl im Auge und behalte mir ein zeitnahes Eingreifen vor!

    Im Übrigen hoffe ich - gerade im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Weihnachtsfest - auf ein harmonisches Miteinander, auch wenn die Rechtauffassungen einzelne Themen betreffend voneinander abweichen mögen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Der geschäftsfähige Betroffene kann nicht anders behandelt werden als jeder andere Geschäftsfähige, mag er unter Betreuung stehen oder nicht. Die Kenntnis des geschäftsfähigen Betreuten setzt daher die Ausschlagungsfrist in Gang. Daneben ist der Betreuer gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (§ 1902 BGB), sodaß die Frist auch beginnen kann, wenn der Betreuer Kenntnis erhält. Wenn beide Kenntnis erlangen, ist also für den Ablauf der Frist entscheidend, wer früher Kenntnis erhielt. Der Betroffene muß sich die frühere Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen. Genauso muß der Betreuer damit leben, daß die Kenntnis des Betroffenen die Frist in Gang setzt, ohne daß er davon erfährt. Das ist das „Risiko“ der Geschäftsfähigkeit, die durch die Anordnung einer Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt nicht beeinträchtigt wird.


    Ich meine, in diesem Fall kann der Betreuer nicht mehr ausschlagen, sondern nur noch die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten.
    Bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen wäre dies zu genehmigen.
    Ich denke, dass Familiengericht hat hierbei nicht zu prüfen, ob die Ausschlagung/Anfechtung an sich wirksam/fristgerecht ist.


    Eine nichtformwirksame, weil nur schriftliche, Ausschlagungserklärung würde ich auch nicht genehmigen. Da sollte das Familiengericht erst mal auf eine formwirksame Erklärung hinwirken.

    Mir gings eher um die fristgerechte oder nicht fristgerechte Ausschlagung. Ich denke, in Bezug auf diese Frage hat das Familiengericht keine Prüfungsmöglichkeit.
    Lieber einmal zu viel genehmigen, als die Genehmigung zu versagen. Letztlich entscheidet ja das NLG über die Wirksamkeit der Ausschlagung (bei Vorliegen eines ES-Antrags).


    Bei der Genehmigung ist grundsätzlich zu prüfen, ob diese dem Wohl des Betroff. entspricht. Dass die Ausschlagungsfrist evtl. schon abgelaufen sein kann, steht der Genehmigungsfähigkeit nicht entgegen.
    Im Zweifel würde ich genehmigen, denn auch wenn die Frist abgelaufen sein sollte, entsteht dem Betroff. kein Schaden, die Gen. läuft dann ins Leere, umgekehrt aber nicht.



    Diesen Ansichten stimme ich zu.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!