Mit dem Ermessen ist das in diesem Fall so eine Sache. Der RPfl hat zunächst nur die Ausschlagung aufzunehmen.
Ein ES wird möglicherweise erst später beantragt, wenn Du zufällig im Urlaub oder krank bist und Dein Vertreter ist anderer Ansicht als Du.
Oder es wird gar kein ES beantragt, sondern ein Gläubiger des EL klagt eine Forderung direkt gegen den Erben ein. Dann wird der Zivilrichter wohl kaum bei Dir auftauchen und nach Deiner Ansicht über den Fristbeginn fragen.