Schuldnername im Titel falsch

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    Es gibt dazu auch eine Entscheidung des AG Dresden (nachzulesen in der DGVZ 2005, Heft 8, S. 130) Zitat:


    "Geringfügige Zweifel an der Identität des Titelschuldners mit dem Vollstreckungsgegner müssen im Interesse einer nachhaltigen Zwangsvollstreckung unbeachtet bleiben. "
    ...

    Auch wenn das schon etwas älter ist, würde ich die Diskussion hier weiterführen wollen. Falls das noch allgemeine Ansicht sein sollte.

    Ich halte das für äußerst fragwürdig. Entweder habe ich Zweifel oder ich habe sie nicht. Habe ich Zweifel, kann ich nicht vollstrecken. Um nicht zu sagen, darf ich nicht vollstrecken. Wie sagte ein Kollege mal, "ich vollstrecke gegen den Schuldner, nicht gegen jemanden, der zufällig ähnlich heißt". Der GV mag das relativ einfach vor Ort klären können. Wenn er den Schuldner antrifft. Beim PÜ haben wir da keine Chance. Gesteigert wird das ganze dann noch, wenn die Anschrift vom Titel abweicht (egal ob mit richtigem Namen oder nicht) und nicht zu erkennen ist, woher die neue Anschrift stammt. Klar kann man sagen, dass der Gläubiger die Adresse irgendwie ermittelt haben muss. Aber gerade dann kann er diese Ermittlungen doch mitteilen und belegen. Andererseits, gerade in der heutigen Medienwelt, kann man auch Suchmaschinen und Social Media nutzen und einfach den erst besten nehmen, der passt (bzw zu passen scheint). Das entspricht für mich nicht dem Anspruch an ein staatliches Vollstreckungsmonopol. Das ist für mich mit einer gehörigen Portion Verantwortung verbunden. Klar, auch Verantwortung dem Gläubiger und dessen Anspruch auf Durchsetzung gegenüber. Aber gerade dann ist es nicht wirklich nachvollziehbar, warum der Gläubiger uns nicht schon im Antrag mitteilt und belegt, woher die neue Anschrift kommt. Wenn die Rechnungen der Meldeämter beigefügt werden, warum dann nicht auch die zugehörigen Antworten? Es könnte alles so einfach sein und Arbeit und Zeit sparen.

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    Dem Schuldner bleibt es unbenommen, sich zu wehren, soweit er eben wirklich nicht die Person aus dem Titel ist. Ich finden die Lösung korrekt.

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    Ich nicht. Das klingt für mich nach Beweislastumkehr.

    Der Gläubiger macht Angaben, die vom Titel abweichen und diese Abweichungen stören uns nicht und der Betroffene muss dann seine "Unschuld" beweisen? Mal ehrlich, wie soll das funktionieren? ER muss zu den Ämtern und Bescheinigungen und/oder Urkunden besorgen, die eigentlich der Gläubiger hätte besorgen und vorlegen sollen? Das dauert (und kostet, auch wenn er sich das zurückholen kann) und in der Zeit ist sein Konto gesperrt. Oder er bekommt nicht das volle Gehalt und kann seine Verbindlichkeiten nicht bezahlen. Das kann gravierende Folgen haben.

    Außerdem, sind wir doch mal ehrlich, wie reagieren wir denn, wenn der Schuldner kommt und sagt, dass er von nichts wisse, nie etwas erhalten habe und/oder er das gar nicht sei? Äußerlich Unglaube, innerlich dezentes lächeln "ja klar".

    Ich weiß nicht - ich komme mir immer irgendwie blöde vor, Amtsgericht Ganzweitweg ... - Entscheidungen zu zitieren (so richtig diese auch sein mögen).

    Damit habe ich wiederum gar kein Problem. Wenn es passt, passt es. Ist doch egal ob es Saarbrücken oder Frankfurt/Oder ist. Auch Karlsruhe ist für manchen weit weg (und für manche nicht mal nur räumlich... ^^)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Grundsätzlich darf das Vollstreckungsorgan eigene Ermittlungen zur Identität zwischen Titelschuldner und Vollstreckungsschuldner durchführen muss es aber nicht. Fehlt es an einem die Identität klarstellenden Vermerk auf dem Vollstreckungstitel kann die Zwangsvollstreckung abgelehnt werden (siehe BGH, Beschl. v. 21. 7. 2011 – I ZB 93/10).

    Die Beantragung einer sogenannten Beischreibung durch den Gläubiger dürfte daher der beste bzw. sicherste Weg bei Namensabweichungen sein (siehe hierzu Sarah Müller in DGVZ 2023, 65, beck-online).

  • Angesichts des §834 ZPO ist m.E. auf die Prüfung der Schuldneridentität besonderes Augenmerk zu legen.

    Es prallen dort zwei wesentliche Rechtsgüter aufeinander. Zum einen das Interesse des Gläubigers an einer wirkungsvollen Zwangsvollstreckung der Dritter vor fehlerhafter Vollstreckungsmaßnahmen, die sie weder voraussehen noch im Voraus abwenden können.

    Dabei gilt es zu beachten, dass die formellen Hürden für den Gläubiger nicht zu hoch gesteckt werden dürfen, damit dieser seine Forderung noch realistisch durchsetzen kann. Insbesondere dürfen die formellen Hürden nicht dazu führen, dass Versuchen des Schuldners die Vollstreckung zu vereiteln Vorschub geleistet wird.
    Insbesondere die Verletzung von Meldepflichten durch den Schuldner darf nicht dazu führen, dass dem Gläubiger übermäßige zusätzliche Hürden entstehen.

    Auf der anderen Seite muss man auch beachten, welchen gravierenden Grundrechtseingriff es bedeutet, wenn man gegen den Falschen vollstreckt.
    Wenn die Vollstreckung gegen ein falschen Schuldner erfolgt wird dieser nämlich i.d.R. nicht ohne Weiteres die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme erreichen können.
    Insbesondere wird wohl niemand auf den bloßen Vortrag des Schuldners, dass er nicht der Titelschuldner sei den PfÜB aufheben. Vielmehr muss er erst das VollstrG von dem Fehler überzeugen, welches insbesondere auch den Gläubiger anhören wird.
    Während des Rechtsbehelfsverfahren bleibt die Vollstreckungsmaßnahme bestehen (z.B. das Konto gepfändet), welches mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sein kann. Regelmäßig wird zuerst nur einstweilen eingestellt werden, weil die Aufhebung ja irreversibel ist.
    Dabei hat der falsche Schuldner das Problem, dass er von der Sache nichts wissen wird und daher selbst erst herausfinden muss wo der Fehler liegt. Dafür braucht man zunächst Einsicht in den Titel, von dem ggf. nicht mal eine Abschrift in der Akte ist. Das ist natürlich in der GV-Vollstreckung einfacher. Da kann der GV vor ggf. noch Einwände berücksichtigen und Zweifel an der Identität bekommen, die der Gläubiger auszuräumen hat.

    Letztlich ist es daher m.E. eine Würdigung des Einzelfalls, ob die vorgelegten Unterlagen ausreichen um die Identität des Schuldners nachzuweisen. Der BGH verlangt insoweit ja zumindest einen urkundlichen Nachweis (vgl. BGH, I ZB 93/10).

    Daher sind m.E. die Anforderungen an den Nachweis immer höher anzusetzen je weiter die Bezeichnung vom Titel abweicht. Tendenziell halte ich Abweichungen des Namens für gravierender als Abweichungen der Anschrift, weil sich Namen seltener ändern als die Anschrift. Aus derselben Erwägung halte ich Änderungen des Vornamens gravierender als Änderungen des Nachnamens.
    Ganz besondere Vorsicht halte ich für geboten, wenn weder Anschrift noch Name mehr mit dem Titel übereinstimmt, weil dies die Verwechslungsgefahr m.E. deutlich potenziert.

    Ich nicht. Das klingt für mich nach Beweislastumkehr.

    In der Beweislast ist und bleibt natürlich der Gläubiger. Verbleibende Zweifel gehen immer zu seinen Lasten.
    Aber sobald der PfÜB worden erlassen ist, hat das VollstrG ja initial die Identität festgestellt, sodass es am Schuldner ist daran zu rütteln, wenngleich er nicht den Gegenbeweis erbringen muss.

    Aber gerade dann ist es nicht wirklich nachvollziehbar, warum der Gläubiger uns nicht schon im Antrag mitteilt und belegt, woher die neue Anschrift kommt.

    Dann müsste man ja darüber nachdenken, was man beantragt. Wo kämen wir denn da hin :teufel:

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    In der Beweislast ist und bleibt natürlich der Gläubiger. Verbleibende Zweifel gehen immer zu seinen Lasten.
    Aber sobald der PfÜB worden erlassen ist, hat das VollstrG ja initial die Identität festgestellt, sodass es am Schuldner ist daran zu rütteln, wenngleich er nicht den Gegenbeweis erbringen muss.

    Aber gerade dann ist es nicht wirklich nachvollziehbar, warum der Gläubiger uns nicht schon im Antrag mitteilt und belegt, woher die neue Anschrift kommt.

    Dann müsste man ja darüber nachdenken, was man beantragt. Wo kämen wir denn da hin :teufel:

    Theoretisch. Mir ist aber positiv bekannt, wie manche (viele?) Kollegen bei dieser Prüfung arbeiten und da fällt die Anschrift schon oft durchs Raster. Will sagen, der Anspruch an diesen "Beweis" des Gläubigers liegt nicht allzu hoch; ein Beweis liegt noch seltener vor als sogar bloße Glaubhaftmachung. Von daher ist es im Ergebnis schon eine Beweislastumkehr, da der Gläubiger in aller Regel schlicht gar nichts zu einer Adressänderung vorträgt, geschweige denn Unterlagen beifügt. Dies wird dann aber vom (uU Nicht-) Schuldner verlangt. (Hat es nicht sogar beamtenrechtliche Konsequenzen, wenn meine Besoldung gepfändet wird?)

    Und auch wenn Schuldner das Meldewesen eher großzügiger handhaben, muss der Gläubiger die neue Anschrift irgendwie ermittelt haben. Das kann er doch sehr unkompliziert dar- und belegen.


    Eine Frage, die so alt wie die Menschheit ist und, Stand heute, auch so alt werden wird wie die Menschheit. :D

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  • Araya

    Mag sein, dass es manche Kollegen mit der betreffenden Prüfung nicht so genau nehmen.

    Andererseits ist es (meist) so, dass auch bisherige Vollstreckungskosten geltend gemacht werden. Aus den entsprechenden Rechnungen/Schreiben des GVZ kann man dann normalerweise die mehr oder minder regen Umzüge des Schuldners entnehmen.

  • WENN sich aus den Rechnungen/Protokollen nicht nur "unbekannt verzogen" sondern auch die neue Anschrift ergibt, hat doch der Gläubiger ausreichend vorgetragen. Ist dann kein Problem mehr für mich.

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  • Also ich würde da nachhacken.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Gesteigert wird das ganze dann noch, wenn die Anschrift vom Titel abweicht (egal ob mit richtigem Namen oder nicht) und nicht zu erkennen ist, woher die neue Anschrift stammt. Klar kann man sagen, dass der Gläubiger die Adresse irgendwie ermittelt haben muss. Aber gerade dann kann er diese Ermittlungen doch mitteilen und belegen. Andererseits, gerade in der heutigen Medienwelt, kann man auch Suchmaschinen und Social Media nutzen und einfach den erst besten nehmen, der passt (bzw zu passen scheint). Das entspricht für mich nicht dem Anspruch an ein staatliches Vollstreckungsmonopol. Das ist für mich mit einer gehörigen Portion Verantwortung verbunden. Klar, auch Verantwortung dem Gläubiger und dessen Anspruch auf Durchsetzung gegenüber. Aber gerade dann ist es nicht wirklich nachvollziehbar, warum der Gläubiger uns nicht schon im Antrag mitteilt und belegt, woher die neue Anschrift kommt. Wenn die Rechnungen der Meldeämter beigefügt werden, warum dann nicht auch die zugehörigen Antworten?

    Die andere Anschrift ist ja ein immer wiederkehrendes Thema.

    Das LG Dresden (JurBüro 2001, 604) hatte sich einmal damit befasst und gemeint, dass sich alleine aus einer anderen Anschrift "noch keine vernünftigen Zweifel, sondern nur theoretische Zweifel an der Identität von Titelschuldner und Vollstreckungsschuldner herleiten" lassen. Denn eine andere Wohnanschrift lasse sich ganz zwangslos damit erklären, daß der Schuldner umgezogen sei.

    Entscheidend in dem vom LG Dresden genannten Fall dürfte allerdings auch der Umstand gewesen sein, dass der Vor- und Nachname des Schuldners nicht so häufig war, als daß das AG begründetermaßen annehmen konnte, dass möglicherweise ein Fall der Namensgleichheit mehrerer Personen vorliege.

    In seiner Entscheidung verweist es unter Hinweis auf die (damalige) Kommentierung von Münzberg in Stein/Jonas zu § 750 ZPO, dass im Verfahren auf Erlaß eines PFÜB lediglich eine "summarische Kognition" geboten sei und eine andere Anschrift noch nicht zur Annahme dränge, der Gläubiger sei dabei, die Ansprüche eines mit dem Titelschuldner namensgleichen Dritten pfänden zu lassen.

    Interessant ist dabei auch die unterschiedliche Sichtweise und Vorgehensweise bei der Frage der "Beweislast": Nach Meinung des LG hätte das AG abwarten können, ob der Vollstreckungsschuldner, an den der PFÜB am Ende ja zuzustellen gewesen wäre, den Einwand hervorbringen wird, nicht die im Titel bezeichnete Person zu geben. Wäre das der Fall, dann könnte das AG den PFÜB nach ergebnislosem Ablauf einer dem Gläubiger zu setzenden Frist den PFÜB aufheben (AG Wedding, DGVZ 92, 123).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Die Entscheidung ist mir bekannt. Ich halte die für geradezu hanebüchen!

    Gerade das "seltener Name" ist mE völlig lebensfremd. Der Name ist in einem Ort weit verbreitet (bei uns gibt es zB vier Familiennamen, mit denen das Telefonbuch halb voll ist. Und das ist kein Kuhkaff mit 50 Einwohnern; da gibt es sogar mehrfache Gleichnamen; das geht dann nur über Geburtsdatum und/oder weitere Vornamen; beides ergibt sich regelmäßig aber nicht aus dem Titel), andernorts kennt man den nicht mal. Bei Ausländern noch schlimmer. Nur weil mir der Name nicht geläufig ist, bedeutet doch nicht, dass es den nur einmal gibt. Vielleicht heißt der halbe Ort Araya und das sind in der Summe mehr als Thomas Müller in München.

    Und gerade weil das mit einem Umzug leicht zu erklären ist, kann (soll/muss) das der Gläubiger doch einfach (im wahrsten Sinn des Wortes) darlegen und gut ist. Es kommt aber halt auch oft vor, dass zwar die Rechnungen für die Anfragen eingereicht werden, aber eben nicht die zugehörigen Antworten, aus denen sich die Umzüge klar (und vor allem einfach) erkennen ließen. Da verstehe ich aber nicht im geringsten die Sortierung bei den Gläubigern, wie bzw. wo die das abheften.

    Das "...könnte das AG den PFÜB nach ergebnislosem Ablauf einer dem Gläubiger zu setzenden Frist den PFÜB aufheben..." ist ja noch schlimmer. Als käme da keine Antwort vom Gläubiger. Und selbst wenn, wer hebt denn auf ohne auf die Rechtskraft abzustellen. Also wieder eine Verzögerung zulasten des "Unschuldigen". Das ist der Inbegriff an Beweislastumkehr, der Unschuldige muss seine Unschuld beweisen.

    Ne, ich bleibe bei meiner Auffassung.

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  • Gerade das "seltener Name" ist mE völlig lebensfremd. Der Name ist in einem Ort weit verbreitet (bei uns gibt es zB vier Familiennamen, mit denen das Telefonbuch halb voll ist. Und das ist kein Kuhkaff mit 50 Einwohnern; da gibt es sogar mehrfache Gleichnamen; das geht dann nur über Geburtsdatum und/oder weitere Vornamen; beides ergibt sich regelmäßig aber nicht aus dem Titel), andernorts kennt man den nicht mal. Bei Ausländern noch schlimmer. Nur weil mir der Name nicht geläufig ist, bedeutet doch nicht, dass es den nur einmal gibt. Vielleicht heißt der halbe Ort Araya und das sind in der Summe mehr als Thomas Müller in München.

    Das Argument (des LG) halte ich ebenfalls für keines. "Wie der Zufall so will" kann doch "der falsche Schuldner" genau den selben Vor- und Nachnamen haben. Habe ich selbst so im Bekanntenkreis erlebt, als jemand mit einem etwas ungewöhnlichem Namen plötzlich eine Kontopfändung erhielt. Es stellte sich dann heraus, dass Grundlage ein VB war, in dem tatsächlich derselbe Name enthalten war, aber eine Adresse, an der mein Bekannter niemals je gelebt hat, wo der VB aber offenbar erfolgreich zugestellt werde konnte. Der Gläubiger war ein bekanntes Telekommunikationsunternehmen, bei dem mein Bekannter aber niemals je Kunde war.

    Letztlich konnte zumindest die Kontopfändung rückgängig gemacht werden (Verzichtserklärung nach § 843 ZPO), nachdem durch Vorlage einer Ausweiskopie dem Gläubiger offenbar Gewißheit verschafft werden konnte, dass er "der falsche Schuldner" war. Zuvor verlangte der RA des Gläubigers von meinem Bekannten eine Melderegisterauskunft, dass er dort nie gewohnt habe (das wurde mit Hinweis darauf, dass die Angabe meines Bekannten der Gläubiger selbst überprüfen könne, aber abgelehnt).

    Deshalb: Ich halte es (auch) nicht für übertriebenen Formalismus oder gar Schikane, bei der Anschriftenänderung zumindest die Erklärung des Gläubigers über den Umzug zu verlangen, wenn nicht sowieso für die Glaubhaftmachung der Kosten der Melderegisterauskünfte die entsprechenden Auskünfte gleich beigefügt werden, aus denen sich die Schuldneridentität herleiten läßt.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Eben, das meine ich. Er musste tätig werden und war in der Beweislast. Völlig irrige Handhabung.

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