Schuldnername im Titel falsch

  • Liebe Kollegen,

    folgender Fall: Vollstreckungsbescheid, in welchem der Vorname des Schuldners einen falschen Buchstaben enthält (e statt i). Vollstreckungsbescheid wurde aber unter dem korrekten Namen zugestellt. Von da an sind mehrere Pfändungsversuche durch den Gerichtsvollzieher erfolgt. Dann wurde Pfüb gegen den Schuldner erlassen - hiergegen wehrt er sich nun mit der Begründung, der Titel gelte nicht gegen ihn aufgrund des falschen Vornamen.

    Ist der Pfüb wirklich aufzuheben und der Gläubiger aufzufordern, den Titel gem. § 319 beim Mahngericht berichtigen lassen (= Zwischenverfügung, und später erneute Entscheidung über den Antrag)? Laut Gläubiger wurden bei Antragstellung korrekte Angaben gemacht und der Name wurde vom Mahngericht falsch übertragen.

    Seht ihr eine andere Möglichkeit? Wegen der geringen Abweichung vom Namen und der Tatsache, dass sich der Schuldner lange Zeit nicht gerührt hat, widersprebt mir die Aufhebung...


  • @reto Falsch geschrieben ist nunmal falsch, ob ein Buchstabe oder ganze teile. Nur so kann eine Schuldnerauswechselung vermieden werden.


  • Seht ihr eine andere Möglichkeit? Wegen der geringen Abweichung vom Namen und der Tatsache, dass sich der Schuldner lange Zeit nicht gerührt hat, widersprebt mir die Aufhebung...

    Ein Buchstabe im Vornamen?
    Da hätte ich überhaupt keine Zweifel an der Identität des Schuldners!
    Und wieso kommt der erst jetzt angekleckert?
    Ihm sind doch Mahn- und Vollstreckungsbescheid zugestellt worden und der GV war auch schon da und auf einmal fällt ihm ein, dass er nicht gemeint ist?

    "Es ergeben sich bei vernünftiger Betrachtungsweise überhaupt keine Zweifel an der Identität des Schuldners"


  • Mario oder Maria (da könnte sogar Herr/Frau wechseln)
    Christina oder Christine
    Nee, die Verwechselungs- Auswechselungsgefahr ist zu groß.

  • Und wieso kommt der erst jetzt angekleckert?
    .


    Weil er nicht die dort genannte Person ist.

    Wenn ein MB gegen OTZOTT zugestellt wird, verfalle ich ja auch nicht in Panil, ich bin es nicht.

  • Und wieso kommt der erst jetzt angekleckert?
    .


    Weil er nicht die dort genannte Person ist.

    Wenn ein MB gegen OTZOTT zugestellt wird, verfalle ich ja auch nicht in Panil, ich bin es nicht.



    Wenn mir ein MB gegen Patrosilius Zwackelmann zugestellt wird und ich bin das gaaaaaar
    nicht ;), würde ich aber auf die Barrikaden gehen!


  • "Es ergeben sich bei vernünftiger Betrachtungsweise überhaupt keine Zweifel an der Identität des Schuldners"



    Der Sachverhalt ist insoweit etwas dünn; grundsätzlich würde ich aber auch dazu tendieren und Aufhebung des Pfüb erscheint mir als zu weit gehend.



    So auch die einschlägige Kommentierung zu § 750 I 1 ZPO.

  • Da dieses Thema ein echter Dauerbrenner ist (weil ständig irgendetwas falsch geschrieben wird; hier aktuell Michel, statt Michael) und deshalb der Gläubiger in der Folge oft auch ein Problem mit dem Gerichtsvollzieher bekommt, da dieser dann oft einfach ablehnt, habe ich das Thema mal wieder aus der Versenkung geholt.

    Es gibt dazu auch eine Entscheidung des AG Dresden (nachzulesen in der DGVZ 2005, Heft 8, S. 130) Zitat:


    "Geringfügige Zweifel an der Identität des Titelschuldners mit dem Vollstreckungsgegner müssen im Interesse einer nachhaltigen Zwangsvollstreckung unbeachtet bleiben. "


    Dem Schuldner bleibt es unbenommen, sich zu wehren, soweit er eben wirklich nicht die Person aus dem Titel ist. Ich finden die Lösung korrekt. Auch kann der GV vor Ort meist rasch mit einer Nachfrage (ob man wisse, worum es geht) aufklären.

  • Ich weiß nicht - ich komme mir immer irgendwie blöde vor, Amtsgericht Ganzweitweg ... - Entscheidungen zu zitieren (so richtig diese auch sein mögen).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich weiß nicht - ich komme mir immer irgendwie blöde vor, Amtsgericht Ganzweitweg ... - Entscheidungen zu zitieren (so richtig diese auch sein mögen).



    Darf ich dies als neue Signatur benutzen?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hallo,

    ich möchte mich hier mal anhängen.
    Im Titel (ca. 10 Jahre alt) ist die Kurzform eines Namens (Bsp. "Tina" statt "Martina") verwendet worden. Im Antrag (PfÜB) wird nun die Langform verwendet.
    Habe darum gebeten, die Schuldneridentität nachzuweisen und eigentlich erwartet, so etwas wie einen Nachweis der Namensänderung zu bekommen, da meiner Meinung nach "Tina" auch für z.B. "Christina" stehen könnte.
    Bekommen habe ich eine EMA-Auskunft. Der Gläubiger hatte darum gebeten, Auskunft darüber zu erteilen, dass NIE eine "Tina" an der Adresse wohnhaft war. Zurück kam die Auskunft, dass "Martina" in XYZ (andere Adresse wie im Titel) gemeldet ist. Eine "Tina" sei nicht gemeldet. Keine Zeitangaben oder sonstige Hinweise auf die im Titel genannte Adresse.
    Gläubiger hat mich gleichzeitig auf Zöller, §750, Rn. 5 hingewiesen.

    Stimmt ihr mir zu, dass die EMA-Auskunft nicht ausreicht und deswegen zurückzuweisen ist?

  • Ich würde da auf jeden Fall eine Titelberichtigung verlangen. Tina und Martina ist ein himmelweiter Unterschied. Zumal die Kurzform Tina auch für sich schon ein vollständiger Name sein kann oder besipielsweise die Abkürzung für Christina.

    Auch die EMA-Auskunft hilft da nicht viel. Wenn es unter einer Anschrift nie einen Hans Müller gegeben hat, beweist das noch längst nicht, dass ein Johann Müller unter dieser Adresse der richtige Schuldner ist.

  • Hallo,

    habe Pfüb-Antrag wo Schuldner gleichen Vorname und Nachname wie im VB hat, aber im Pfüb-Antrag steht noch dazu "von Soundso", was im VB fehlt. Muss ich jetzt beanstanden, dass der VB geändert werden muss? Die Adressen sind unterschiedlch. VB ist aber auch schon älter.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

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