Terminsgebühr im selbständigen Beweisverfahren

  • Kaum hier und schon die erste Frage.

    Ich habe ein selbständiges Beweisverfahren, wo auch ein SV-Termin stattfindet. Dort erscheint allerdings niemand. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. (Beschluss § 494a ZPO)

    Der Antragsgegnervertreter beantragt nun eine volle TG. Ich bin der Meinung, das ihm die nicht zusteht, da er am Termin nicht teilgenommen hat und eine TG im schriftlichen Verfahren nicht entsteht da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.VV Nr. 3104 (1) Nr. 1 RVG geht m.E. nicht.

    Was sagt Ihr dazu?

  • schreib den Anwalt doch mal an und sag ihm, dass nach Aktenlage keine Terminsgebühr angefallen ist und bitte ihn darum die Gebühr zu rechtfertigen oder den Antrag zu berichtigen. Wäre jetzt meine Vorgehensweise, könnte ja sein, dass sich die Parteien noch aussergerichtlich telefonisch verständigt haben und er deswegen ne Terminsgebühr ansetzt.

  • Keine TG.

    Aus einem Skript:

    Terminsgebühr

    Es kann eine 1,2 Terminsgebühr gemäß VV 3104 entstehen, wenn das Gericht die Parteien zur mündlichen Erörterung lädt. (§ 492 III ZPO)

    Hierbei handelt es sich um einen Erörterungstermin im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG.

    Dasselbe gilt, wenn der Rechtsanwalt ein Vermeidungs- oder Beendigungsgespräch im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG führt oder einen Ortstermin des gerichtlich bestellten Sachverständigen wahrnimmt.

  • Habe ich eigentlich sehr selten.

    Ich war vor mehreren Jahren mal auf einer Fortbildung und habe mich gewundert, warum mein Tischnachbar tagesfertig ist und ich nicht. Der hat nie Zwischenverfügungen geschrieben und fast keine Beschwerden bekommen.

    Eigentlich sind die Einwende immer die gleichen und wenn ich sehe, dass die Kosten zu erstatten sind wird festgesetzt. Und wenn ein RA eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung beantragt, sollte er mir das schon mitteilen.

    Bei Anhörungen verfahre ich ähnlich. Aber jeder wie er mag.

  • Bei mir schließt sich das gegenseitig aus. Bei Anhörungen verfahre ich ebenso, will heißen: Zweifelsfreie Kosten festsetzen ohne Anhörung, auch wenn es das OLG nicht mag. Alles andere wird jedoch angehört und dann auch zur Vermeidung eines etwaigen RM-Verfahrens ggf. zwischenverfügt. Lieber zwischenverfügen als Abhilfe- oder Vorlagebeschluss.

  • Keine TG.

    Aus einem Skript:

    Terminsgebühr
    Ortstermin des gerichtlich bestellten Sachverständigen wahrnimmt.


    :gruebel:habe ich jetzt einen Knoten im Kopf? Oder war gar kein Sachverständiger beteiligt?

  • Möglicherweise, das kann ich nicht beurteilen. :D

    Es ist doch alles richtig: Wenn der RA an einem SV-Termin teilnimmt, gibt es die TG. Nichts anderes steht im Skript. Wenn wie hier niemand erscheint, hat man auch nichts wahrgenommen. Ergo: Keine TG.

  • Ich hänge mich mal mit einer Frage an.
    In einem selbstständigen Beweisverfahren wegen Artzthaftungssachen hat der bestellte SV in Vorbereitung seiners Gutachtens den Antragssteller angeschrieben und gebeten einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. Zu dem Untersuchungstermin ist der Antragssteller dann mit seinem RA erschienen und hat dann noch weitere Unterlagen (alte Röntgenaufnahmen etc) eingereicht. Ansonsten steht zu demTermin nur noch im Gutachten dass der bisherige Behandlungsablauf nebst Beschwerden beschrieben wurde.
    Diesen Arztbesuch betrachtet der RA nun im Festsetzungsverfahren als "Ortstermin". Ich bin mir da nicht so sicher.
    In dem Gutachten des SV ist von keinem Ortstermin die Rede.

    Ein Informationsschreiben an den gegnerischen Anwalt bzgl. des vereinbarten Untersuchungstermin mit dem Antragssteller ist nicht in der Akte zu finden. Soetwas ist doch ansonsten bei Ortsterminen im selbstständigen Beweisverfahren üblich damit auch der gegnerische Anwalt die Möglichkeit der Teilnahme hat.

    Was meint ihr, istder Untersuchungstermin ein Ortstermin? Sodass eine 1,2 Terminsgebühr erstattungsfähig wäre?

  • In dem Gutachten des SV ist von keinem Ortstermin die Rede.

    Ein Informationsschreiben an den gegnerischen Anwalt bzgl. des vereinbarten Untersuchungstermin mit dem Antragssteller ist nicht in der Akte zu finden.


    Aus diesen Gründen würde ich das genauso wie Du sehen. Ortstermine sind doch außergerichtliche Termine des SV, zu denen beide Parteien geladen werden (müssen?).

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  • Ortstermin auf einem Parkplatz bestimmt, pers. Erscheinen d. Parteien angeordnet, es erscheinen nur die Parteien, keine RAe. Die eine Partei wohnt im Ort, die zweite kommt von weit her gefahren, und kriegt somit die Fahrtkosten.

    Ein RA will eine TG... Sitz ich aufm Schlauch, diese gibt es doch nicht?! Sonstige Termine fanden nicht statt.

  • HTML
    ..diese gibt es doch nicht?!


    Sehe ich auch so.
    Ich würde den RA daraufhinweisen, dass TG für Wahrnehmung von (Orts)Terminen entstehen & er laut Gutachten nicht anwesend war und ihn um Antragsberichtigu]ng bitten.

  • Wenn der RA an dem Ortstermin nicht teilgenommen hat und auch sonst an keinem weiteren Termin, gibt's grds. keine Terminsgebühr. Frag doch mal beim RA nach, wodurch seines Erachtens eine Terminsgebühr zu seinen Gunsten entstanden sein soll.

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