Erneute Gewährung von Beratungshilfe bei Anwaltswechsel?

  • Ja klar, aber für die Landeskasse entsteht ja so kein Nachteil... Das war halt meine Überlegung. Dass nicht beide gesondert abrechnen können ist ja selbstverständlich.
    Ist ja auch irgendwie süß, dass sich die RAe den Schein "teilen" :)
    Überlegung: Wenn nachträglich noch eine Einigung erzielt wird, dann kommt ja auch oft noch ein Antrag auf nachträgliche Festsetzung der Einigungsgebühr. Was ja möglich ist. So dass es doch theoretisch auch möglich wäre, den Antrag von RA 2 so zu sehen, dass nachträglich noch Schreiben verfasst wurden und diese dann abzüglich des bereits vergüteten Teils, abgerechnet werden können...

  • Ja klar, aber für die Landeskasse entsteht ja so kein Nachteil... Das war halt meine Überlegung. Dass nicht beide gesondert abrechnen können ist ja selbstverständlich.
    Ist ja auch irgendwie süß, dass sich die RAe den Schein "teilen" :)



    Also, wenn das wirklich so gemacht wird, hätte ich keine Bedenken. Beide Anwälte sind in derselben Angelegenheit tätig und die Vergütung wird auch insgesamt nur einmal ausgezahlt, egal welcher Anwalt nun welchen "Teil" davon geltend macht. Mal abgesehen davon hat Anwalt 1 sowieso - wenn's nur die Beratung war - zu wenig abgerechnet, vgl. RVG VV Nr. 2502.

    Was ICH bei der URSPRÜNGLICHEN Antragstellung gemacht hätte, brauch' ich nicht extra zu erwähnen, oder? :teufel:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Habe zum Thema Anwaltswechsel auch eine Frage, die mit vorgehendem Problem jedoch nicht direkt was zu tun hat.
    Sachverhalt:
    Beratungshilfeschein (Scheidungssache) wurde erteilt, Person geht daraufhin zum Anwalt, der auch angefangen hat die Beratung zu erteilt.
    Nunmehr kommt jedoch heraus, dass beide Scheidungsbetroffenen (zerstritten!) beim selben Anwalt sind. Jetzt wurde die damals Beratungshilfesuchende zu einem anderen Anwalt geschickt, der weitere Beratung erteilen soll. Hierfür möchte dieser dann jedoch auch einen Beratungshilfeschein haben.
    Was ist jetzt zu tun? Die Antragstellerin kommt in ein paar Tagen vorbei (hatte bisher nur mit ihr telefoniert) und möchte einen neuen Schein beantragen. Eigentlich geht das ja nicht, weils doch dieselbe Angelegenheit ist?!! Trotzdem find ich das nicht fair, weil der Fehler ja bei der Anwältin liegt, die sich um sowas zu kümmern hat.
    Deshalb würde ich eben einen neuen Schein erteilen....Könnte man von der ersten Anwältin ggf. Leistungen zurück erlangen?
    Wie seht ihr den Fall denn, ich bin gerne für weitere Vorschläge offen.

  • Könnte man von der ersten Anwältin ggf. Leistungen zurück erlangen?

    Hat die Anwältin abgerechnet? Ich hoffe doch nicht. So was kann passieren, schließlich haben die im Zweifel verschiedene Anschriften, seit einiger Zeit sind auch trotz Verheiratung verschiedene Namen möglich. Und dann muss eben derjenige, der als zweiter den Termin bekommen hat, weggeschickt werden.
    Nur wenn sie abrechnen sollte, soll der Zorn des Rechtspflegers über sie kommen. Bitte um Rückgabe des Scheines und stell einen neuen aus oder vereinbare mit der Anwältin, dass sie ihn an den neuen Kollegen weitergibt.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Bitte um Rückgabe des Scheines und stell einen neuen aus oder vereinbare mit der Anwältin, dass sie ihn an den neuen Kollegen weitergibt.

    Würde ich genauso versuchen. Wenn das allerdings nicht klappen sollte (weil die Rechtsanwältin zurecht darauf aufmerksam macht, dass ihr Gebühren schon entstanden sind und sie die haben möchte oder aus irgendeinem anderen Grund), bin ich ein wenig ratlos... :gruebel:

  • Bitte um Rückgabe des Scheines und stell einen neuen aus oder vereinbare mit der Anwältin, dass sie ihn an den neuen Kollegen weitergibt.



    Würde ich genauso versuchen. Wenn das allerdings nicht klappen sollte (weil die Rechtsanwältin zurecht darauf aufmerksam macht, dass ihr Gebühren schon entstanden sind und sie die haben möchte oder aus irgendeinem anderen Grund), bin ich ein wenig ratlos... :gruebel:



    Könnte man die Antragstellerin dann nicht auch an die Rechtsanwaltskammer verweisen m. d. B. zu vermitteln?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • weil die Rechtsanwältin zurecht darauf aufmerksam macht, dass ihr Gebühren schon entstanden sind und sie die haben möchte


    Die kriegt sie nicht, das ist ihr Risiko, dass sie bei Doppelmandat mit einer Beratung leer ausgeht.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Jetzt kommt das böse Totschlagsargument mal von mir: Wie nötig müssen es Kollegen eigentlich haben, dass sie nicht einmal bei Mandatkollisionen auf die paar Euronen verzichten können/wollen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Sehe ich genauso - und in meinen Augen wäre es von der Anwältin nur vernünftig, den Schein an den neuen Anwalt des zweiten Antragstellers "weiterzureichen". Im besten Falle geht es so aus - wenn nicht, können wir uns immer noch weitergehende Gedanken dazu machen :)

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