Gerichtlich protokollierte Scheidungsfolgenvereinbarung = Vergleich?

  • Wurde meiner Erinnerung nach schon häufiger diskutiert.

    Wenn ich weiß, dass die Ehe geschieden ist, verlange ich die UB.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hinweis auf # 19:
    Ist die Vereinbarung vor Scheidung der Ehe geschlossen oder erst danach?
    Wenn vor Scheidung, ist die Auflassung ausdrücklich bedingungslos (ohne den Vorbehalt der Scheidung) erklärt?

  • zu # 23:

    Die Vereinbarung wurde im Termin zur Scheidung geschlossen. Mit Endbeschluss der am selben Tag erging wurde die Ehe geschieden. Von daher gibt es kein Problem.
    Hab' jetzt die UB angefordert.

  • Guck Dir bitte die Entscheidungen in Nr. 19 an. Die Auflassung, die unter dem Vorbehalt der Scheidung steht, ist auch dann nichtig, wenn die Scheidung im selben Termin ausgesprochen und rechtskräftig wird. Hin ist hin.

  • Hinweis auf # 19:
    Ist die Vereinbarung vor Scheidung der Ehe geschlossen oder erst danach?
    Wenn vor Scheidung, ist die Auflassung ausdrücklich bedingungslos (ohne den Vorbehalt der Scheidung) erklärt?



    Blöde Frage :( - aber muss der Vorbehalt der Scheidung ausdrücklich genannt sein ("für den Scheidungsfall") oder ist nicht bereits in der Formulierung "Scheidungsvereinbarung" (... die Parteien erklären, dass sie eine Scheidungsvereinbarung abschließen wollen. Die Parteien schließen sodann folgende Vereinbarung: ...) der Vorbehalt der Scheidung enthalten? M.E. ja ... d.h. ich müsste die geschiedene Ehefrau (Antragstellerin) auf einen Notar verweisen :gruebel: ... .

    Die Vereinbarung wurde im Termin zur Scheidung geschlossen. Mit Endbeschluss, der am selben Tag erging, wurde die Ehe geschieden.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Blöde Frage :( - aber muss der Vorbehalt der Scheidung ausdrücklich genannt sein ("für den Scheidungsfall") oder ist nicht bereits in der Formulierung "Scheidungsvereinbarung" (... die Parteien erklären, dass sie eine Scheidungsvereinbarung abschließen wollen. Die Parteien schließen sodann folgende Vereinbarung: ...) der Vorbehalt der Scheidung enthalten?



    Ein entsprechender Hinweis darauf, daß die Auflassung nicht unter einer Bedingung steht, wäre sicher nicht verkehrt gewesen. Siehe auch hier.

    Die Vereinbarung wurde im Termin zur Scheidung geschlossen. Mit Endbeschluss, der am selben Tag erging, wurde die Ehe geschieden.



    Nützt nichts. Siehe Peter (#25).

  • Die Auflassung kann auch in einer Scheidungsvereinbarung enthalten sein. Dass sie dort enthalten ist, führt für sich alleine nicht zur unzulässigen Bedingtheit der Auflassung. Eine bedingte Auflassung liegt vielmehr nur vor, wenn die Auflassung von der Scheidung der Ehe abhängig gemacht ist.

  • Die Auflassung kann auch in einer Scheidungsvereinbarung enthalten sein. Dass sie dort enthalten ist, führt für sich alleine nicht zur unzulässigen Bedingtheit der Auflassung. Eine bedingte Auflassung liegt vielmehr nur vor, wenn die Auflassung von der Scheidung der Ehe abhängig gemacht ist.



    Das ist ja genau meine Frage: Es liegt keine ausdrückliche "Unbedingtheit" vor - aber auch keine ausdrückliche Bedingtheit "für den Fall der Scheidung".
    Allerdings impliziert der Begriff "Scheidungsvereinbarung" (die hier noch dazu vor der tatsächlichen Scheidung geschlossen wurde, wenn auch im selben Termin) eine "(nur) für den Fall der (tatsächlichen) Scheidung geschlossenen Vereinbarung" - sprich, wenn keine Scheidung folgen würde, hätten die Beteiligten (vermutlich) diese Vereinbarung nie geschlossen. Und damit ist die Auflassung von der Scheidung abhängig gemacht ... oder denke ich hier zu kompliziert :oops:?

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    Einmal editiert, zuletzt von Alias (27. April 2011 um 08:08) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Wenn das zutreffend wäre, könnte es überhaupt keine Auflassung im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung geben bzw. nur eine solche, bei welcher ausdrücklich die Unbedingtheit der Auflassung festgehalten ist. Eine solche ausdrückliche Unbedingtheit wird von § 925 BGB aber nicht gefordert.

  • Einspruch, Euer Ehren: Wenn eine Scheidungsvereinbarung getroffen wird, steht sie unter dem Vorbehalt der Scheidung. Dieser Vorbehalt erfaßt auch die Auflassung mit der Folge der Nichtigkeit.

  • Einspruch, Euer Ehren: Wenn eine Scheidungsvereinbarung getroffen wird, steht sie unter dem Vorbehalt der Scheidung. Dieser Vorbehalt erfaßt auch die Auflassung mit der Folge der Nichtigkeit.



    So hätte ich es eben auch gesehen ...

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  • In der Entscheidung des KG heißt es (Unterstreichungen durch mich):

    Zunächst rechtsfehlerfrei ist das LG davon ausgegangen, daß als Eintragungsgrundlage allein die nach rechtskräftiger Ehescheidung erklärte Auflassung vom 9.2.1995 in Betracht kommt. Denn eine von den Parteien eines Ehescheidungsverfahrens "für den Fall der Scheidung" in einem gerichtlich protokollierten Vergleich erklärte Auflassung ist unter einer Bedingung erklärt und daher nach zutreffender allgemeiner Ansicht gemäß § 925 Abs. 2 BGB unwirksam (vgl. BayObLGZ 1972,257 [= Rpfleger 1972,400]; Palandt/Bassenge, BGB, 55. Aufl., § 925 Rdn. 16). Das hat für eine Auflassung, die innerhalb einer mit "Scheidungsfolgenvereinbarung" überschriebenen Urkunde erklärt wird, grundsätzlich entsprechend zu gelten. Soweit es dennoch nicht ausgeschlossen ist, daß die Ehegatten in einer solchen Urkunde eine unbedingte Auflassung erklären, was ihnen freisteht, müßte dies in der Urkunde unmißverständlich und zweifelsfrei zum Ausdruck kommen. Daran fehlt es hier entgegen der Ansicht des Bf. insbesondere deshalb, weil die Bet. A dem Bet. B eine Auflassungsvollmacht erteilt hat, die sonst überflüssig wäre.

    Ich sehe darin keinen Widerspruch zu meinen Ausführungen, wonach der Umstand, dass eine Auflassung in einer Scheidungsvereinbarung enthalten ist, für sich alleine nicht zur Bedingtheit der Auflassung führt. "Umissverständlich" und "zweifelsfrei" im Sinne der Ausführungen des KG heißt nicht explizit "ausdrücklich" im Wortsinne, sondern es genügt, dass sich die Unbedingtheit der Auflassung aus dem Gesamtzusammenhang der Vereinbarung ergibt. Es steht daher grundsätzlich nicht in Frage, dass eine Auflassung auch im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung erklärt werden kann. Nur muss sie eben unbedingt sein.

  • Das finde ich nicht.

    Es wurde in # 31 behauptet, dass eine in einer Scheidungsvereinbarung enthaltene Auflassung stets und ausnahmslos unzulässigerweise bedingt ist. Und das ist eben -auch nach der Entscheidung des KG- nicht der Fall.

  • Ich habe bezüglich der Form eines mir vorliegenden Scheidungsfolgevergleichs folgenden Fall/folgende Frage.

    Mir liegt eine beglaubigte Abschrift eines Vermerks eines Amtsgerichts vor, der in einer nichtöffentlichen Sitzung aufgenommen wurde.
    Die mir übersandte begl. Abschrift besteht aus 6 Seiten die zusammen getackert sind. Auf der letzten Seite befindet sich der Vermerk der Geschäftsstelle mit Siegel, in dem diese die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übertragung vom Tonträger bescheinigt wird.

    Die Seiten sind aber nur zusammen getackert. Ein umknicken der Seiten und eine "Verbindung durch ein Siegel" ist nicht vorgenommen worden, sodass theoretisch die Seiten vor dem Vermerk der Geschäftsstelle hätten alle ausgetauscht worden sein können.

    Meine Fragen nun:

    a) ist meine Auffassung, dass ich eine neue begl. Abschrift des Vergleichs verlangen muss, bei dem die Seiten durch Siegel "verbunden" sind, falsch?
    b) bedarf dieser Vergleich der sanierungsrechtlichen Genehmigung? Ich würde diesbezüglich zu nein tendieren, da es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Veräußerung handelt.

    Danke für die Hinweise/Meinungen

  • Zu a)
    Streng genommen kannst Du das wohl verlangen. Einfacher ist vielleicht, die F-Akte beizuziehen, in welcher sich ja das Original befindet.

    Zu b)
    § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB spricht von "rechtsgeschäftlicher Veräußerung eines Grundstücks". Das liegt hier m.E. vor! Jedenfalls kann ich keine Rechtsnachfolge und auch keine GB-Berichtigung erkennen.

    Ulf

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