Zwangshypothek und (nicht titulierte) Zinsen

  • Kurze Frage an die Grundbuchler:
    Es wurde aufgrund eines Vergleichs eine Zwangshypothek mit "bis zu 18 % Zinsen" eingetragen.

    Zinsen sind im Vergleich nicht tituliert... Der Anwalt erklärte auf damalige Nachfrage, die Zinsen ergäben sich aus §§ 286 I, 288 I BGB (Verzug). Er beantrage 5% über Basiszins höchstens 18 % einzutragen. Der Kollege hat s daraufhin eingetragen...(nur "bis zu 18%, keine 5% über....)
    GB unrichtig ?

  • Nein. Der Zinssatz gibt nur den Höchstzinssatz an (bis zu ...) und errechnet sich nach dem gesetzlichen Zinssatz (5 % über ..).
    Das wurde vor der Entscheidung des BGH so eingetragen, da ansonsten der Zinssatz nicht bestimmt genug war. Jetzt genügt die Angabe des normalen Zinssatzes ohne Höchstzinssatz bzw. beim gesetzlichen Zins braucht garnichts eingetragen zu werden.

  • Nein. Der Zinssatz gibt nur den Höchstzinssatz an (bis zu ...) und errechnet sich nach dem gesetzlichen Zinssatz (5 % über ..).
    Das wurde vor der Entscheidung des BGH so eingetragen, da ansonsten der Zinssatz nicht bestimmt genug war. Jetzt genügt die Angabe des normalen Zinssatzes ohne Höchstzinssatz bzw. beim gesetzlichen Zins braucht garnichts eingetragen zu werden.



    :daumenrau :zustimm:

  • Die gesetzlichen Zinsen gibt es immer (so man sie denn geltend macht).



    War nicht meine Frage. Haftet das Grundstück für die Zinsen und können sie in der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 10 I 4 geltend gemacht werden ?

  • Mangels Titulierung trage ich keine Zinsen ein.



    Ich hab` Andreas so verstanden, daß die Verzugszinsen nicht mehr zu den gesetzlichen Zinsen i.S.v. § 1118 BGB gehören, weil der Verzugszins nicht mehr eindeutig bestimmt ist, sondern 5 % (§ 288 Abs. 1 BGB), 8 % (§ 288 Abs. 2 BGB) oder 2,5 % über dem Basiszinsatz (§ 497 Abs. 1 Satz 2 BGB) betragen kann (vgl. Müko § 1118 Rn 3 und 5). Die Zinsen müssen deshalb tituliert sein und eingetragen werden.

  • Dann hätt man also gar keine Zinsen eintragen müssen; Andreas sagt ja, daß er mangels Titulierung nicht eintragen würde.


    Genau. Gesetzliche Zinsen werden i.d.R. nicht im Grundbuch verlautbart, da das Grundstück kraft Gesetzes dafür haftet.



    Die gesetzlichen Zinsen wurden hier laut Sachverhalt auch nicht eingetragen. Eingetragen wurde lediglich, dass der Antragsteller nicht mehr als maximmal 18 % geltend macht, somit sein tituliertes Recht für den Fall begrenzt, dass der Basiszins auf mehr als 13% steigt. Dies ist m.E. zulässig. Ich gehe mal davon aus, dass aufgrund der derzeitigen Finanzpolitik und der drohenden Inflationsgefahr in nicht allzuferner Zukunft mit derartigen Zinssaätzen zu rechnen sein dürfte.

  • Und wer hat jetzt recht ? :confused:

    Irgendwie kommt s mir seltsam vor, wenn ich einen Titel ohne Zinsen hab und daraus eine Forderung mit Zinsen machen kann. Ist § 288 BGB auch auf titulierte Schulden anzuwenden ? Wenn man im MüKommentar zu § 288 liest, dann ist s wohl so:

    "Der Schuldner hat Verzugszinsen in Höhe von 5% bzw. 8% über dem Basiszinssatz auch dann zu entrichten, wenn der Gläubiger auf Grund des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auf Dauer oder für bestimmte Zeit Zinsen überhaupt nicht fordern kann oder der Zinssatz weniger als 5% bzw. 8% über dem Basiszinssatz beträgt."

  • Das:

    "Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe werden nach der hier vertretenen Auffassung nicht mehr vom Geltungsbereich der Norm (§ 1118 BGB)erfasst, weil die gesetzgeberische Vorstellung und Rechtfertigung für ihre Nichteintragung entfallen sind. Diese Zinsen bedürfen der Eintragung; im Zwangsversteigerungsverfahren sind sie in ihrer jeweiligen konkreten Höhe anzumelden. (Münchner Kommentar BGB 2004)"

    ist nicht mehr aktuell, oder ?

  • Das:

    "Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe werden nach der hier vertretenen Auffassung nicht mehr vom Geltungsbereich der Norm (§ 1118 BGB)erfasst, weil die gesetzgeberische Vorstellung und Rechtfertigung für ihre Nichteintragung entfallen sind. Diese Zinsen bedürfen der Eintragung; im Zwangsversteigerungsverfahren sind sie in ihrer jeweiligen konkreten Höhe anzumelden. (Münchner Kommentar BGB 2004)"

    ist nicht mehr aktuell, oder ?



    Doch. Folge der Schuldrechtsreform (vgl. auch Schöner/Stöber, 14. Auflage, Rn. 2189).



  • Genau, das ist ja der Inhalt Deines obigen Beitrags.
    Das heißt also es gibt gesetzliche Zinsen, sie wurden nicht eingetragen, sondern nur ein Höchstbetrag (Eintr. war 2005) s. HorstK und in der Zwangsversteigerung kann der Hypothekengläubiger die konkret angefallenen Zinsen in der Rangklasse 10 I 4 anmelden (laufende ab Beschlagnahme ?) ?
    Hab ich s jetzt endlich kapiert ? :)

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