Alles anzeigenDie Antragstellung und die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Nichtzahlung seiner Obliegenheit aus § 295 Abs. 2 InsO vor dem Ende der Wohlverhaltensphase sind verfrüht, denn dem selbstständig tätigen Schuldner sind bestimmte Zahlungstermine gesetzlich nicht vorgeschrieben. Er ist berechtigt, erst nach Ende der Treuhandperiode seine gesamten Leistungen (zzgl. Zinsen) zu erbringen.
LG Bayreuth, Beschl. v. 17. 6. 2009 - 42 T 65/09
Anm.: Wir haben das Verbrechen nicht begangen :D.
Der Tenor ist doch nicht neu, da gibt es zumindest eine Entscheidung des LG Göttingen.
Ich wollte auch nur aus gegebenen Anlass anmerken :D, dass wir es nicht waren. PUNKT